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Das Grünflächenverlustverbot für Städte gilt ab Inkrafttreten der Verordnung, d. h. 2030 muss es gesamtstaatlich gleich viel städtisches Grün geben wie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung, voraussichtlich Anfang 2024.
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Europa

Gemeinden müssen für einen Zuwachs an Grün sorgen

Mit der Wiederherstellungsverordnung ist ein Kernstück des Grünen Deals ausverhandelt. Städte und Gemeinden ab einer bestimmten Größe müssen für einen Zuwachs an städtischem Grün sorgen, natürliche Beschattung soll forciert werden.

Die Wiederherstellungsverordnung soll Ökosysteme zu Land und zu Wasser in einen guten Zustand versetzen und in Städten für mehr Grün und natürliche Beschattung sorgen.

Allgemeines Ziel ist, bis 2030 20% der Land- und Meeresgebiete und 30% der Lebensraumtypen wiederherzustellen, die Ziele steigen bis 2050 auf 90% der Lebensräume an.

Vorrangig sollen in den Jahren bis 2030 NATURA 2000-Flächen zum Zug kommen, Verpflichtungen für Landwirte und private Grundeigentümer – dies wurde v.a. bei der Wiedervernässung von Mooren heiß diskutiert – gibt es nicht mehr. Insgesamt kommt der innerstaatlichen Umsetzung und Lösungsfindung eine große Rolle zu, ein Sieg des Subsidiaritätsprinzips.

Ab 2031 muss es mehr Grünflächen geben

Dies betrifft auch die städtischen Ökosysteme, die nationalen Wiederherstellungspläne bestimmen, ob es bei der Definition von Städten, Kleinstädten und Vororten gemäß Kommissionsvorschlag bleibt oder Begrünungs- und Beschattungsziele v.a. für Zentren, Ortskerne und peri-urbane Gebiete gelten sollen.

Das Grünflächenverlustverbot für Städte gilt ab Inkrafttreten der Verordnung, d. h. 2030 muss es gesamtstaatlich gleich viel städtisches Grün geben wie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung, voraussichtlich Anfang 2024. Von dieser Berechnung können Stadtzentren und Ortskerne mit einem Grünflächenanteil über 45 % und mehr als 10 % Baumüberschirmung ausgenommen werden.

Ab 2031 muss es gesamtstaatlich einen positiven Aufwärtstrend bei städtischem Grün geben, der Aufwärtstrend für die Baumüberschirmung gilt für jede einzelne betroffene Kommune.

Aus Gemeindesicht letztlich ein gutes Ergebnis, dass auch Umsetzung und Überwachung vereinfacht, wenn Städte und Gemeinden gemeinsam an einem Strang ziehen. Wie sich die Verordnung insgesamt auf Raumordnung und Flächenwidmung, insbesondere in Flusseinzugsgebieten und trocken gelegten Mooren im öffentlichen Eigentum auswirken wird, bleibt noch abzuwarten.