Schild "Bestattungswald"
Bei Naturbestattungen gibt es weder Grabsteine noch Umfriedungen.
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Alternative Formen

Bestattung abseits traditioneller Wege

Der Umgang mit dem Tod hat sich im Laufe der Zeit gewandelt. Während traditionelle Bestattungen nach wie vor weit verbreitet sind, suchen immer mehr Menschen nach alternativen Möglichkeiten, ihren Verstorbenen auf eine persönlichere und einzigartige Weise Tribut zu zollen.

Neben der traditionellen Erdbestattung auf einem Friedhof eröffnet das NÖ Bestattungsgesetz 2007 auch weitere Möglichkeiten, um den individuellen Wünschen des Verstorbenen und seiner Familie gerecht zu werden. 

Die Feuerbestattung

Obwohl die Einäscherung an sich keine neue Praxis ist, hat sie in den letzten Jahren an Popularität gewonnen. Bei der Feuerbestattung wird der Leichnam verbrannt, und die Asche kann in einer Urne aufbewahrt oder an einem besonderen Ort beigesetzt werden. Dies ermöglicht es den Angehörigen, die Asche auf verschiedene Weisen zu verwenden, sei es durch Beisetzung in einer Erdgrabstelle, in einer Naturbestattungsanlage oder in einem Gewässer.

Obwohl das Verstreuen von Asche nach dem Tod mitunter als eine bewegende und symbolische Geste betrachtet wird, um einem geliebten Menschen die letzte Ehre zu erweisen und vielleicht sogar eine kostenlose Binnenrundfahrt zu ermöglichen, ist es wichtig zu beachten, dass jedenfalls die Asche in einer Urne oder Aschekapsel beizusetzen bzw. aufzubewahren ist und ein Verstreuen im Allgemeinen nicht gestattet ist. Gründe dafür liegen unter anderem in der Einhaltung von Umweltauflagen, Sicherheitsüberlegungen als auch die Wahrung des öffentlichen Anstands.

Die Naturbestattung

Eine immer beliebter werdende Option ist die Beisetzung in einer Naturbestattungsanlage, bei der die Asche des Verstorbenen in einem biologisch abbaubaren Behälter in der Natur (Wald, Wiese etc.) beigesetzt wird. Im Gegensatz zu konventionellen Friedhöfen findet man an diesen Orten weder Grabsteine noch Umfriedungen. Die Idee ist, dass die Natur nach der Beisetzung in ihrer natürlichen Form erhalten bleibt und keine menschlichen Eingriffe erfolgen. In Naturbestattungsanlagen soll die Natur selbst die Grabpflege übernehmen.

Naturbestattungsanlagen dürfen dabei ausschließlich von Gemeinden, Gemeindeverbänden, gesetzlich anerkannten Kirchen oder Regionsgesellschaften errichtet und betrieben werden. Ein Betrieb einer Naturbestattungsanlage durch einen privaten Grundstückseigentümer oder -nutzer ist nicht gestattet und wird demnach auch mit einem Verwaltungsstrafverfahren geahndet. 

Regelungen, Gebühren und Kosten für die (bescheidmäßige) Zuerkennung des konkreten Benutzungsrechts finden sich dabei in aller Regel in der Friedhofsordnung als auch der Friedhofsgebührenverordnung der Gemeinde.

Die Gewässerbestattung

Für diejenigen, die eine enge Beziehung zum Wasser hatten, bieten die Gewässer eine romantische Möglichkeit, ihre letzte Ruhe zu finden. Bei dieser Form der Bestattung werden die Aschenreste in einer wasserlöslichen und somit biologisch abbaubaren Urne in einem Gewässer beigesetzt.

Unbeschadet einer allfälligen zivilrechtlichen Zustimmung eines Eigentümers oder Verfügungsberechtigten (z. B. die Wasserstraßenbetriebsgesellschaft „via donau“ für die Donau), die vorab einzuholen ist, ist die Gemeinde, in deren Gebiet sich das betreffende Gewässer befindet, in dem die geplante Beisetzung stattfinden soll, für die Erteilung der Genehmigung verantwortlich. Die Bewilligung ist dabei zu erteilen, wenn die beabsichtigte Beisetzung im Gewässer nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt. 

Es gibt spezialisierte Unternehmen, die diese Dienstleistung anbieten und dafür sorgen, dass die Bestattung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und auch alle erforderlichen Zustimmungen und Bewilligungen vorab eingeholt werden.

Die private Begräbnisstätte („Gruft“)

Im Gegensatz zu traditionellen Friedhöfen und Naturbestattungsanlagen ermöglicht eine private Bestattungsanlage Einzelpersonen oder Familien die Schaffung eines persönlichen und individuellen Gedenkortes für ihre Verstorbenen. 

Für die Errichtung und den Betrieb einer privaten Bestattungsanlage ist eine Bewilligung der Landesregierung erforderlich, die wiederum zu erteilen ist, wenn unter anderem die sanitätspolizeilichen Erfordernisse (öffentliche Gesundheit und Sicherheit) gewahrt sind und die Bestattungsanlage auf maximal acht Grabstellen beschränkt wird. Die Gemeinde ist dabei über die geplante Errichtung und den Betrieb dieser Bestattungsanlage zu informieren, da sie ein Recht zur Stellungnahme hat, die bei der Entscheidung der Landesregierung zu berücksichtigen ist. 

Diese Anlagen bieten oft eine breite Palette von Optionen, um den Wünschen und Bedürfnissen der Trauernden gerecht zu werden. Dazu gehören naturnahe Bestattungen in Wäldern oder auf privaten Grundstücken sowie die Schaffung kreativer Gedenkstätten und Erinnerungsgärten. Dabei gilt es aber zu beachten, dass private Begräbnisstätten jedenfalls nur als gemauerte Grabstelle (Gruft) errichtet werden dürfen. Eine Beisetzung von Leichen und Urnen oder Aschenkapseln ist möglich.

Die Gemeinde muss dabei über jede geplante Beisetzung in einer privaten Begräbnisstätte informiert werden und hat das Recht und auch die Pflicht, den Zustand der Stätte zu überprüfen und die Bestattung zu untersagen, wenn sie nicht dem Bescheid entspricht.

Die Aufbewahrung einer Urne

Die Aufbewahrung einer Urne eines Verstorbenen, beispielsweise zu Hause oder in einem Schrein, ist eine persönliche Entscheidung, die in einigen Ländern und Kulturen akzeptiert und praktiziert wird. Diese Vorgehensweise ermöglicht es den Hinterbliebenen, eine enge Verbindung zur verstorbenen Person zu bewahren und ihr im täglichen Leben zu gedenken. 

Die Aufbewahrung einer Urne an einem Ort, der nicht auf einem Friedhof oder einer Naturbestattungsanlage liegt, bedarf dabei der Bewilligung jener Gemeinde, in der die Urne oder Aschenkapsel beigesetzt oder aufbewahrt werden soll, was jedenfalls auch bei einer Übersiedelung innerhalb Niederösterreichs zu beachten ist.

Die Bewilligung ist auch hier zu erteilen, wenn die beabsichtigte Aufbewahrung nicht gegen den öffentlichen Anstand und demnach nicht gegen soziale oder kulturelle Normen und Erwartungen verstößt oder die öffentliche Ordnung stört, was mitunter für die bewilligende Gemeinde oft schwierig zu beurteilen ist.