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Sämtliche Gemeinden haben Informationsbegehren zu entsprechen, die von natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen ihres neuen Grundrechts auf Information formlos eingebracht werden können. Auf ein spezifisches Interesse dieser Personen kommt es nicht an.
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Recht & Verwaltung

Was bringt die Informationsfreiheit für die Gemeinden?

Nach jahrelangen Diskussionen hat das Parlament vor wenigen Wochen das neue Informationsfreiheitsgesetz (BGBl. I 2024/5) beschlossen. Es wird allerdings erst am 1. September 2025 in Kraft treten. Dies erfolgt nicht nur deshalb, um den Behörden eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, sondern auch, um dem Bund Zeit für den Aufbau des Informationsregisters zu geben, auf welchem dann Bund, Länder und Gemeinden die sogenannten Informationen von allgemeinem Interesse zur Verfügung stellen sollen.

Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen von allgemeinem Interesse (proaktive Veröffentlichungspflicht) wird durch ein neues Grundrecht der Bürgerinnen und Bürger auf Information durch die zuständige Behörde ergänzt. Gleichzeitig wird die sogenannte Amtsverschwiegenheit in ihrer bisherigen Form abgeschafft.

Die proaktive Veröffentlichungspflicht und das Recht auf Information sind die beiden Säulen der neuen Informationsfreiheit. Sie werden im Folgenden mit Blick auf die Verpflichtungen der Gemeinden näher vorgestellt.

Proaktive Veröffentlichungspflicht

Das Gesetz sieht vor, dass die Verwaltungsorgane, darunter auch die Gemeinden, Informationen von allgemeinem Interesse auf einer bundesweiten Plattform veröffentlichen müssen, die noch aufzubauen ist (sogenanntes Informationsregister). Dabei handelt es sich gemäß § 2 Abs. 1 IFG um „Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge.“ Verträge über einen Wert von mindestens 100.000 Euro sind laut Gesetz jedenfalls von allgemeinem Interesse.

Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber die Informationen aber auch freiwillig bereitstellen.

Die Aufzählung veranschaulicht, wie breit der Begriff der „Informationen von allgemeinem Interesse“ verstanden wird. Während die Bereitstellung von Geschäftsordnungen und Tätigkeitsberichten wohl keine größeren Probleme bereiten sollte, ist die Beurteilung, welche Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge die Gemeinde publik machen muss, schon schwieriger. Wichtig ist, dass es sich um Dokumente handeln muss, an denen ein größerer Kreis von Personen (die nicht alle in der Gemeinde leben müssen), daran Interesse hat.

Klar ist, dass ein raumplanerisches Gutachten, das eine Gemeinde beispielsweise für eine Änderung des Flächenwidmungsplans eingeholt hat, grundsätzlich von allgemeinem Interesse ist. Ebenso von allgemeinem Interesse ist typischerweise das verkehrsplanerische Gutachten, das für die Erlassung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer Gemeindestraße eingeholt wurde. Dasselbe gilt für den Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Bauunternehmen über die Ausführung von Umbauarbeiten im Gemeindeamt.

Die Amtsverschwiegenheit ist tot, es lebe der Geheimhaltungsgrund!

Mit dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes wird die Amtsverschwiegenheit, die jetzt noch in der Bundesverfassung verankert ist, eliminiert. Ebenso treten die bisherigen Bundes- und Landesgesetze, welche das Auskunftsrecht regeln, außer Kraft und werden durch das Informationsfreiheitsgesetz ersetzt.

Selbstverständlich gibt es aber auch in Zukunft staatliche Geheimhaltungsverpflichtungen, welche die Gemeinde in jedem Fall beachten muss und die der proaktiven Veröffentlichung entgegenstehen.

§ 6 des Informationsfreiheitsgesetzes listet eine Reihe von Geheimhaltungsverpflichtungen auf: Von zwingenden außen- und Integrationspolitischen Gründen, von der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bis hin zur nationalen Sicherheit. Für die Praxis in den Gemeinden sind aber folgende Gründe von besonderer Bedeutung:

  • die Vorbereitung einer Entscheidung;
  • das wirtschaftliche Interesse der Gemeinde oder eines Unternehmens, das von der Gemeinde beherrscht wird;
  • das überwiegende berechtigte Interesse eines anderen.

Für die Behörden, welche diese Entscheidung treffen müssen, stellen sich mitunter schwierige Abgrenzungsfragen. Ob das raumplanerische Gutachten noch für die Vorbereitung der Entscheidung des Gemeinderates über die Umwidmung benötigt wird, ist noch eine der einfacheren. Schwieriger ist die Abwägung, wenn private Interessen im Spiel sind, die der Veröffentlichung entgegenstehen könnten.

Ein Vorteil ist, dass die Gemeinde die Entscheidung, bestimmte Informationen nicht auf die Plattform hochzuladen, nicht in Form eines Bescheides begründen muss. Die Gemeinde wird jedoch nicht umhin können, diese Entscheidung zu treffen und in ihren Akten angemessen zu dokumentieren, falls eine Privatperson (siehe unten Informationsbegehren) oder eine öffentliche Stelle im Rahmen irgendeiner Kontrolltätigkeit (Rechnungshöfe, (Landes)Volksanwaltschaft, Gemeindeaufsicht) danach fragt.

Informationsbegehren

Mit der proaktiven Veröffentlichungspflicht ist es nicht getan. Sämtliche Gemeinden haben Informationsbegehren zu entsprechen, die von natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen ihres neuen Grundrechts auf Information formlos eingebracht werden können. Auf ein spezifisches Interesse dieser Personen kommt es nicht an. Es reicht, dass sie die Information erhalten wollen. Dies kann sich beispielsweise auf einen Grundkauf der Gemeinde beziehen, auf ein Bauverfahren oder die Zusammensetzung irgendeines Gremiums der Gemeinde.

Alle Gemeinden, auch jene mit unter 5.000 Einwohnern müssen derartige Informationsbegehren „ohne unnötigen Aufschub, aber spätestens innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages“, wie das Gesetz vorschreibt (§ 8), beantworten! Die Frist von vier Wochen kann im Ausnahmefall um weitere vier Wochen verlängert werden. Nur wenn einer der Geheimhaltungsgründe (siehe oben) gemäß § 6 IFG vorliegt, darf die Erteilung der Information verweigert werden.

Beharrt die betreffende Person auf ihrem Informationsbegehren ist darüber innerhalb von weiteren zwei Monaten ein Bescheid zu erlassen (§ 11 IFG). Der Bescheid kann beim Landesverwaltungsgericht bekämpft werden, das innerhalb von zwei Monaten entscheiden muss, ob die Gemeinde die gewünschte Information zu erteilen hat.

Paradigmenwechsel

Der von der Politik angekündigt Paradigmenwechsel ist eingeleitet worden: Statt wie bisher von einer vom Auskunftsrecht eingeschränkten Amtsverschwiegenheit auszugehen, besteht nunmehr grundsätzlich Informationsfreiheit, die durch einzelne Geheimhaltungsgründe durchbrochen wird. Ob die Informationsfreiheit tatsächlich gelebt wird, hängt aber auch von einem Paradigmenwechsel in der Verwaltungskultur ab, die Offenheit und Transparenz lebt. Die Gemeinden stehen vor einer großen Herausforderung.