Mann in Anzug hört zwei Mitarbeiterinnen zu
Der Aufwand der Kontrolle der Erfüllung der Schulpflicht sollte sich zukünftig in engen Grenzen halten.
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Zentrale Register statt Bürokratiewahnsinn

Beharrlichkeit und Überzeugungskraft haben geholfen: Ab September 2019 müssen Gemeinden die Schulpflichtmatrik nicht mehr führen, da bestehende Register dazu abgeglichen werden.

„Zur Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kinder ist von den Ortsgemeinden ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet wohnenden schulpflichtigen Kinder (Schulpflichtmatrik) zu führen.“



So lautet die Bestimmung des § 16 Schulpflichtgesetz, die Gemeinden verpflichtet, alljährlich eine Schulpflichtmatrik zu führen, damit anhand dieses Verzeichnisses die Einhaltung der allgemeinen Schulpflicht kontrolliert werden „kann“.



Ab 1. September 2019 ist damit Schluss, ein Vorschlag des Gemeindebundes wird in die Tat umgesetzt: Anstelle der Führung einer Schulpflichtmatrik durch die Gemeinden sollte zentral ein Abgleich der Schülerdaten im Bildungsdokumentationsregister mit dem Zentralen Melderegister durchgeführt werden. Dieser Abgleich würde, da die meisten Schüler ohnedies die Schulpflicht erfüllen, nur jene strittigen Fälle ausweisen, in denen Schüler wohl gemeldet sind, aber nicht im Bildungsdokumentationsregister aufscheinen. Der Aufwand der Kontrolle der Erfüllung der Schulpflicht dieser wenigen Schüler würde sich im Vergleich zum jetzigen System in engen Grenzen halten.

Bundesrechenzentrum übernimmt Aufgabe



Dieser Vorschlag wurde mit der letzten Novelle des Pflichtschulgesetzes aufgegriffen: Die Kontrolle der Einhaltung der allgemeinen Schulpflicht wird ab September 2019 in der Weise erfolgen, dass die Bundesrechenzentrum GmbH als IT-Dienstleisterin der Bildungsdirektionen bestimmte gemäß Bildungsdokumentationsgesetz verfügbare Daten mit bestimmten Daten, die der Bundesminister für Inneres aus dem Datenbestand des zentralen Melderegisters zur Verfügung stellt, automationsunterstützt abgleicht. Diejenigen Datensätze, denen zufolge nach Meldegesetz gemeldete Personen in schulischen Meldungen nicht aufscheinen, sind der Bildungsdirektion zu übermitteln. Diese hat sodann für die Erfüllung der Schulpflicht durch die betroffene Person Vorkehrungen zu treffen, allenfalls (als letzten Schritt) Strafverfahren einzuleiten.