Georg Krakow
Georg Krakow: „Für Gemeinden ist es von entscheidender Bedeutung, sich rechtzeitig auf die neuen Anforderungen vorzubereiten und geeignete Systeme zu etablieren, um den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.“
© Jürg Christandl

Recht & Verwaltung

Von Geheimhaltung zur Transparenz

Die Einführung des Informationsfreiheitsgesetzes bedeutet einen Paradigmenwechsel für Österreichs kommunale Verwaltungen, die nun proaktiv Informationen veröffentlichen müssen, während sie gleichzeitig die Datenschutzrechte Dritter wahren müssen. „Kommunalpolitiker und Verwaltungsmitarbeiter müssen sich auf die bevorstehenden Veränderungen durch das Informationsfreiheitsgesetz vorbereiten, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden und den Bürgern ein Höchstmaß an Transparenz zu bieten“, meinte der Rechtsanwalt Georg Krakow beim Kommunalwirtschaftsforum.

Das zu Jahresbeginn verabschiedete Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stellt die kommunalen Verwaltungen vor neue Herausforderungen und verändert die Spielregeln für den Umgang mit Informationsanfragen. „Mit Blick auf die bevorstehende Umsetzung dieses Gesetzes ist es für Gemeinden von entscheidender Bedeutung, sich rechtzeitig auf die neuen Anforderungen vorzubereiten und geeignete Systeme zu etablieren, um den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen“, so Krakow.

Eine der wesentlichen Neuerungen des Gesetzes betrifft die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf öffentliche Unternehmen. Diese Unternehmen unterliegen nun ebenfalls der Auskunfts- bzw. Informationspflicht, wobei jedoch eine Ausnahme besteht, wenn die Offenlegung der Informationen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens beeinträchtigen würde. Diese Ausnahme birgt Interpretationsspielraum und erfordert eine genaue Prüfung im Einzelfall.

Verfahrensrechte

Ein weiterer zentraler Aspekt des Gesetzes betrifft die Verfahrensrechte, insbesondere die verkürzten Fristen für die Bearbeitung von Informationsanfragen. Früher galt eine Frist von acht Wochen, die nun auf vier Wochen halbiert wurde. Dies erfordert eine effiziente und gut dokumentierte Arbeitsweise der Verwaltungen, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Ein bedeutender Schritt ist auch die Einführung einer proaktiven Informationspflicht, die öffentliche Stellen dazu verpflichtet, bestimmte Informationen von allgemeinem Interesse aktiv zu veröffentlichen. Diese Maßnahme soll den Zugang zu Informationen erleichtern und die Transparenz erhöhen. Insbesondere Verträge über einem bestimmten Wert müssen veröffentlicht werden, um sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger über wichtige Entscheidungen informiert sind.

Schutz personenbezogener Daten

Ein zentrales Anliegen des Gesetzes ist es, den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Informationen, die personenbezogene Daten Dritter enthalten, dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen offengelegt werden und erfordern eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und dem Datenschutz.

„Es ist wichtig zu betonen“, so Krakow, „dass das Informationsfreiheitsgesetz nicht dazu dient, die Verwaltungen zu überlasten oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung zu führen. Vielmehr soll es den Bürgerinnen und Bürgern einen besseren Zugang zu Informationen ermöglichen und die demokratische Teilhabe stärken.“

Insgesamt stehe den kommunalen Verwaltungen eine Phase der Anpassung und Implementierung bevor, in der es entscheidend sei, die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Eine sorgfältige Vorbereitung und eine effiziente Arbeitsweise würden dazu beitragen, den Übergang zum Informationsfreiheitsgesetz reibungslos zu gestalten und sicherzustellen, dass die Gemeinden weiterhin ihren Aufgaben effektiv nachkommen können.

Fragen brachten Klarheiten. Oder auch nicht

Bei dem Thema gab es natürlich auch jede Menge Fragen aus dem kommunalpolitisch geprägten Publikum. So eine in Bezug auf den Zugang zu Akten und Informationen in bestimmten Verfahren.

Krakow betonte allerdings, dass das Gesetz nicht dazu diene, bestehende Vorschriften über die Akteneinsicht zu umgehen. Er erklärt, dass das IFG nicht das Recht außer Kraft setzt, wer Zugang zu bestimmten Informationen in Verfahren hat. Er erwähnte beispielhaft die Zivilprozessordnung (ZPO) und diskutiert, dass das IFG nicht verwendet werden kann, um uneingeschränkten Zugang zu Akten zu erhalten, die nicht direkt mit einer konkreten Information verbunden sind. Stattdessen müssen Informationsanfragen spezifisch sein und sich auf konkrete Informationen beziehen, um vom IFG gedeckt zu sein.

Ausnahmen und Datenschutz

Eine weitere Frage bezog sich auf den Ausnahmenkatalog und den Datenschutz im IFG. Krakow erklärte, dass das IFG und das Auskunftspflichtgesetz dazu dienen, den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Informationen zu erleichtern, aber gleichzeitig durch Ausnahmen begrenzt werde, um die Rechte Dritter zu schützen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz. Er diskutierte auch die Möglichkeit der Schwärzung von Informationen, betont jedoch die Notwendigkeit der Verhältnismäßigkeit bei der Schwärzung, um übermäßigen Aufwand zu vermeiden.

Er schlug vor, dass in einigen Fällen eine kurze Zusammenfassung von Informationen ohne personenbezogene Daten bereitgestellt werden könne, anstatt die gesamte Unterlage offenzulegen, um den Datenschutz zu wahren. In dem Zusammenhang sei die Bedeutung der Effizienz bei der Bereitstellung von Informationen wichtig.

Nicht alle Probleme gelöst

Krakow betonte aber auch, dass „die Problematik des Datenschutzrechts nicht vollständig gelöst werden könne, da es mit dem Informationsfreiheitsrecht verbunden sei“. Datenschutz könne in einigen Fällen überstrapaziert oder missbraucht werden, was zu Problemen führt, so Krakow.

Er erläuterte weiter, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Vergleich zum österreichischen Datenschutzgesetz hinterherhinkt und betonte die Bedeutung der Verhältnismäßigkeit bei der Datenverarbeitung. Er diskutierte auch die Möglichkeit, bereits veröffentlichte Informationen als Antwort auf Anfragen zu verweisen und schlug vor, dass Gemeinden sich gemeinsam vorbereiten könnten, um sich auf potenzielle Informationsanfragen vorzubereiten.

Abschließend betonte er erneut die Bedeutung einer sorgfältigen Vorbereitung und Rechtsmeinungsbildung, um eine transparente und effiziente Informationsbereitstellung zu gewährleisten. Er erklärte auch die Unterschiede zwischen Informationen von allgemeinem Interesse, die im öffentlich zugänglichen Informationsregister geführt werden müssen, und spezifischen Informationsanfragen, die nicht zwangsläufig ins Register aufgenommen werden.

Zur Person

Georg Krakow ist Partner bei DLA Piper in Wien. Er ist Vorstandsmitglied einer bedeutenden Non-Profit-Organisation im Bereich Rule Of Law und Antikorruption und hat langjährige Erfahrung als Vortragender an der International Anti Corruption Academy in Laxenburg, der Universität Wien und der Sigmund-Freud-Universität. Er war davor als Kabinettschef im Bundesministerium für Justiz tätig und arbeitete zuvor als Oberstaatsanwalt und Staatsanwalt in Wirtschaftsstrafsachen in Wien. Er ist Autor und teils Mitherausgeber mehrerer Publikationen im Bereich Strafrecht, AML-Aufsichtsrecht, Compliance und Lobbying.