Bernhard Haubenberger
© Philipp Monihart

Mehr Zeit für die Umsetzung der Eisenbahnkreuzungsverordnung

Nach jahrelangen Verhandlungen wurde nun endlich die Novelle der Eisenbahnkreuzungsverordnung (EisbKrV) in Kraft gesetzt.

Die am 1. September 2012 in Kraft getretene Verordnung war Auslöser für eine Unmenge an Rechtsfragen, die erst dadurch aufgekommen sind, dass die Verordnung hohe und kostenintensive Anforderungen an die Sicherung von Kreuzungen stellt.

Neben den hohen Anforderungen (so müssen de facto alle bislang nicht technisch gesicherten Kreuzungen mit Lichtzeichen bzw. Schranken gesichert und bestehende Sicherungseinrichtungen angepasst oder erneuert werden) sind vor allem die engen Übergangsbestimmungen (Fristen) ein massives Problem.

So sah die EisbKrV vor, dass alle Eisenbahnkreuzungen (mehr als 5.000) bis spätestens 1. September 2024 zu überprüfen sind und all jene, die nicht bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden können, bis spätestens 1. September 2029 den Vorgaben der Verordnung entsprechen müssen. 

Verlängerung der Fristen um fünf Jahre

Mit der nun in Kraft gesetzten Novelle wurden (endlich) die jeweiligen Fristen um fünf Jahre verlängert. Letztlich wäre es unmöglich gewesen, binnen eines Jahres die rund 1.000 bislang noch nicht geprüften Kreuzungen zu prüfen. Diese Verlängerung gibt den Behörden mehr Zeit für Überprüfungen (1. September 2029) und den Eisenbahnunternehmen mehr Zeit für die Umsetzung (1. September 2034).

Die Fristerstreckung ist auch insofern von Bedeutung, als dadurch Zeit gewonnen wird, (streckenweise) Prüfungen von Auflassungen vorzunehmen und Verhandlungen der Verkehrsträger über die konkrete Ausgestaltung vor Ort zu führen. 

Hinzu kommt, dass vor allem jene Kreuzungen bislang nicht geprüft wurden, die weniger frequentiert sind (und nachvollziehbar als weniger prioritär eingestuft wurden). Diese Kreuzungen sind aber besonders ländlich geprägte und kostenintensive Kreuzungen. So gibt es Fälle, in denen eine Kreuzung mit einer teuren Sicherungsanlage gesichert werden muss, obwohl der Übergang nur wenige Male im Jahr genutzt wird (siehe Schönberg am Kamp).

Kostengünstigere Ausgestaltungen möglich

Immer wieder als Kostentreiber kritisiert wurden auch die hohen Anforderungen an die Ausgestaltung der Sicherungseinrichtungen. Je nach Eisenbahn(infrastruktur)unternehmen muss man mit bis zu 500.000 Euro für eine Sicherungsanlage (ÖBB) rechnen - zuzüglich jährlicher Erhaltungskosten von bis zu 16.000 Euro (Graz-Köflacher Bahn) pro Jahr(!).

Erfreulich ist daher, dass die Novelle der Verordnung endlich auch eine Grundlage bietet, dass auf Antrag des Eisenbahnunternehmens andere (kostengünstigere) Ausgestaltungen von Eisenbahnkreuzungen zugelassen werden können (§ 9a). In Anbetracht der horrenden Kosten von technischen Sicherungseinrichtungen sind die Eisenbahnunternehmen gut beraten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.