Mitarbeiter beim Erstellen des Gemeindehaushaltes VRV 2015
Es müssen sowohl der Ergebnisvoranschlag als auch der Finanzierungsvoranschlag erstellt werden.
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VRV - Der erste Voranschlag wird halb so wild

28. August 2019
Der 1. 1. 2020 und damit auch der Umstieg auf die VRV 2015 rückt immer näher. Zusätzlich ist das Budget 2020 bereits jetzt im Herbst erstmalig nach der VRV 2015 zu erstellen. Bei Beachtung einiger Neuerungen und Spezifika sollte die Voranschlagserstellung gut bewältigbar sein.

Ansatz & Konto

Grundsätzlich erfolgt die Veranschlagung wie bisher auf Ansatz und Post (alte Bezeichnung) bzw. Ansatz und Konto (neue Bezeichnung). Die ersten drei Stellen von Ansatz und Konto sind österreichweit vereinheitlicht und nach dem vorgegebenen Schema zwingend anzuwenden. Damit bleibt ein wesentliches Fundament des bisherigen Systems erhalten.

Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen

Neu hinzu kommt die Veranschlagung von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen und Erträgen. 

Die wichtigsten davon sind die

  • Abschreibungen inkl. der ertragswirksamen Auflösung von Investitionszuschüssen sowie die
  • Dotierung oder Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumsgelder. 
  • Wer vom Wahlrecht des Ansatzes der Pensionsrückstellungen Gebrauch macht, muss diese auch veranschlagen.  

Rückstellung für nicht konsumierte Urlaube brauchen laut § 9 Abs 3 nicht veranschlagt werden. 

Veranschlagung in zwei Haushalten

Es müssen sowohl der Ergebnisvoranschlag als auch der Finanzierungsvoranschlag erstellt werden. Hier ist es ratsam, zuerst den Voranschlag für einen der beiden Haushalte zu erstellen, die Beträge dann in den zweiten Haushalt zu übernehmen und anzupassen bzw. zu ergänzen.

In vielen Fällen werden die beiden Haushalte betraglich nicht voneinander abweichen. Bei größeren Einheiten mit dezentraler Budgetierung ist empfehlenswert, dass die dezentralen Dienststellen lediglich den Finanzierungshaushalt erstellen und der Ergebnishaushalt in der Finanzabteilung zentral erstellt und den Dienststellen zur Verfügung gestellt wird.

Neue Veranschlagungslogik – wann ist mein Haushalt ausgeglichen?

Im kameralen Haushalt folgten viele der Logik, dass beim Budgetieren alle Einnahmen mit Ausgaben bedeckt wurden und „unterm Strich“ eine Null dargestellt werden konnte. Kreditaufnahmen zählen nach dieser Logik zu Einnahmen. Nach der VRV 2015 existiert diese Logik nicht mehr, viel mehr folgt der Finanzierungshaushalt im Wesentlichen der Saldenlogik des Voranschlagsquerschnitts.

Das Nettoergebnis, d. h. der Saldo des Ergebnishaushalts, zeigt zusätzlich, ob die Gebietskörperschaft die Abschreibungen im jeweiligen Jahr „verdienen“ kann. 

Der neuen Logik folgend sollte der Saldo der operativen Gebarung („Saldo 1“) der Finanzierungsrechnung jedenfalls positiv sein; mittelfristig sollte auch das Nettoergebnis positiv sein.

Der unterste Saldo des Finanzierungsvoranschlags („Saldo 7“) kann sowohl positiv als auch negativ sein. Er zeigt lediglich, ob sich der Anfangsbestand der liquiden Mittel im Laufe des Jahres erhöhen oder niedriger werden wird. Zudem zeigt der Finanzierungsvoranschlag in den Salden 2 bis 4, ob und in welchem Ausmaß Investitionen durchgeführt werden und diese mit Darlehen bedeckt werden sollen. 

Entscheidungsgrundlagen

Die neue Veranschlagungslogik gilt es auch allen politischen Entscheidungsträgern näher zu bringen. Hier ist es empfehlenswert, sowohl den Finanzierungsvoranschlag als auch den Ergebnisvoranschlag im Überblick (d. h. Gliederung laut Anlage 1a und 1b) zu verwenden und dabei die wichtigsten Salden zu erklären.

Wenn zusätzlich noch eine inhaltliche Übersicht mit den wichtigsten und finanziell bedeutendsten Maßnahmen erstellt wird, sollte einem guten Abschluss des Budgetierungsprozesses nichts im Wege stehen.