verlorene Geldbörse liegt auf einer Bank
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Politik & Recht

Fundrechtsnovelle 2023 beschlossen

Die Frist für den Eigentumserwerb von Gegenständen mit einem Wert von 100 Euro oder weniger wird von einem auf ein halbes Jahr verkürzt. Damit sollen die Lagerkosten für Fundämter verringert werden. Doch bevor diese Regelung beschlossen wurde, wurden noch wichtige Klarstellungen getroffen, um zivilrechtliche Folgen für alle Beteiligten zu vermeiden.

In Österreich wurden im Jahr 2021 rund 170.000 Fundgegenstände abgegeben. 37,4 % davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt und das überwiegend in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust (37 %).

Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden überhaupt nur noch 0,4 % der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch mussten bisher alle Gegenstände, ganz gleich welchen Wert sie haben, für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für etliche Fundämter verbunden ist.

Frist für Eigentumserwerb wird reduziert

Bislang erwarb ein Finder das Eigentum an einer gefundenen Sache, wenn diese innerhalb eines Jahres von keinem Verlustträger angesprochen wurde. Mit der nunmehr beschlossenen und mit 1. Mai in Kraft tretenden Änderung der Bestimmung des § 395 ABGB wird die Frist für den Eigentumserwerb für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Diese neue Regelung ist auf Fundgegenstände anzuwenden, die ab dem 1. Mai 2023 der Fundbehörde angezeigt werden.

Zwar wurde - in Anbetracht der geringen Ausfolgungen nach sechs Monaten - von Seiten des Gemeindebundes eine generelle Fristverkürzung auf ein halbes Jahr (unabhängig vom Wert) präferiert, hierzu konnte aber keine Einigung erzielt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass auch mit der Einziehung einer Wertgrenze von 100 Euro (Aufbewahrungsfrist von nur einem halben Jahr) eine spürbare Entlastung in einigen Fundämtern einhergeht.

Klarstellungen

Vor Beschlussfassung wurden aber noch wichtige Klarstellungen getroffen:

So ist von Bedeutung, dass die Beurteilung des gemeinen Wertes des Fundgegenstandes im Wege einer groben Schätzung durch die Fundbehörden erfolgen kann. Der geringe Wert der Gegenstände rechtfertigt es nicht, kostenintensive Wertgutachten zu erstellen.

Kann der Wert des Fundgegenstandes im Zuge der Grobschätzung nicht eindeutig unter oder über 100 Euro geschätzt werden, wird im Zweifelsfall zugunsten des Verlustträgers von einem Wert über 100 Euro auszugehen sein. Der Fundgegenstand sollte in diesen Fällen von den Fundbehörden weiterhin ein Jahr aufbewahrt werden.

Beansprucht der Finder die Ausfolgung bereits nach sechs Monaten, weil er der Meinung ist, dass der Wert der Fundsache unter 100 Euro beträgt, liegt die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzung beim Finder. Er müsste dann, so die Klarstellung in den Erläuterungen, im Rahmen des Herausgabeanspruchs den geringeren Wert nachweisen. Damit werden im Verhältnis Finder - Fundbehörde aber auch Verlustträger - Fundbehörde zivilrechtliche Folgen vermieden.