Wer zahlt, schafft an

Jeder von uns kennt den Grundsatz „Wer zahlt, schafft an“. Sowohl im privaten und im betrieblichen Bereich ist jeder damit in irgendeiner Form konfrontiert. Immer öfter ist den Medien zu entnehmen, dass dieser Grundsatz auch im öffentlichen Bereich gelten müsste. Vielleicht da oder dort etwas vornehmer formuliert, etwa unter dem Schlagwort „Zusammenführen von Einnahmen- und Ausgabenverantwortung“ und dem Schlagwort „Mehr Abgabenautonomie“.

Aktuell wird der Vorwurf gerade im Zusammenhang mit der Pflegedebatte erhoben. Der Bund fördere doch im Pflegebereich über den Pflegefonds und dem Pflegegeld die Pflege – und die Länder und Gemeinden seien nicht imstande, in ihren Pflegeeinrichtungen die entsprechenden Standards aufrecht zu erhalten und Kontrollen durchzuführen.



Übersehen wird dabei gerne, dass die Pflege überwiegend durch Länder und Gemeinden finanziert wird. Obwohl Tendenzen wie die demografische Entwicklung oder die Zunahme von Demenzerkrankungen oder die Entlastung der Spitäler durch Umschichtungen in den Pflegebereich erkennen lassen, dass mit Mehrkosten gerade im Pflegebereich zu rechnen ist, wurde hier im aktuellen Finanzausgleich ein Kostendämpfungspfad vereinbart. Gleichzeitig liegen schon Berechnungsmodelle vom Wirtschaftsforschungsinstitut WIFO vor, die von Kostensteigerungsraten von bis zu 160 Prozent bis zum Jahr 2030 ausgehen.



Jetzt will man die Standards bundesweit vereinheitlichen und erhöhen. Das ist aber ein Widerspruch in sich.

Ausgabenlast sollte der Aufgabenlast folgen



Konsequenz des Grundsatzes „Wer zahlt schafft an“ ist: „Wer anschafft, muss zahlen“. Das sollte eigentlich selbstverständlich sein. Dieser Grundsatz findet sich auch im Staatsrecht unter dem Titel des sogenannten „Konnexitätsprinzips“[i]. Danach tragen Bund und Länder grundsätzlich gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Kurz, die Ausgabenlast folgt der Aufgabenlast.



Im Verhältnis Bund zu den Ländern und zu den Gemeinden bedeutet dies, wenn bestimmte Aufgaben übertragen werden und dies zu wesentlichen Mehrbelastungen führt, müssen die übertragenden Gebietskörperschaften für einen entsprechenden Ausgleich zur Bedeckung dieser Ausgabe Vorsorge treffen. Abgesichert ist dies für Österreich durch den Konsultationsmechanismus.

Beispiel Eisenbahnkreuzungen



Leider mussten die Gemeinden in den vergangenen Jahren feststellen, dass das Prinzip „Wer anschafft, der soll auch zahlen“ immer mehr vernachlässigt wird. Ständig werden neue Aufgaben an die Gemeinden übertragen, ohne dass die finanzielle Bedeckung sichergestellt wird. Ein paar Beispiele zeigen dies deutlich: Der Bund vermeint, dass Eisenbahnkreuzungen technisch gesichert werden müssen. In der Folge wird die Eisenbahnkreuzungsverordnung erlassen, genaue Kostenberechnungen fehlen aber. Die grundsätzliche Kostenregelung sieht dennoch vor, dass 50 Prozent der dadurch erwachsenden Kosten von den Gemeinden zu tragen sind.



[i] Nach dem Gabler Wirtschaftslexikon meint „Konnexitätsprinzip“ die verfassungsrechtliche und finanzwissenschaftliche Regel, nach der die Kosten für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (Finanzierungshoheit) von demjenigen Aufgabenträger zu tragen sind, der über Art und Intensität der Aufgabenerfüllung entscheidet („wer bestellt, bezahlt”).