Dem Bundesdenkmalamt werden weitreichende Datenverarbeitungsbefugnisse eingeräumt, den Gemeinden soll aber weiterhin verwehrt sein, Abfragen aus dem eigenen Lokalen Melderegister zu tätigen, um etwa Benachrichtigungen und Bürgerumfragen durchzuführen.
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Recht

Novelle des Denkmalschutzgesetzes geplant

Mitte November wurde ein Entwurf einer Änderung des Denkmalschutzgesetzes in Begutachtung geschickt, der erstmals eine Erhaltungspflicht für Eigentümer vorsieht. Damit soll(te) dem spekulativen Verfallenlassen von Denkmälern ein Ende bereitet werden.

Kaum jemand hegt Zweifel daran, dass der derzeitige Rechts-, Regulierungs- aber auch Finanzierungsrahmen im Bereich Denkmalschutz und Denkmalpflege unzureichend ist. Die Intention des Gesetzesvorhabens, sohin das mit den neuen Regelungen verfolgte Ziel, das österreichische Kulturgut dauerhaft auch für zukünftige Generationen zu sichern ist daher ausdrücklich zu begrüßen.

Bislang wurde es spekulativen Eigentümern etwa von denkmalgeschützten Gebäuden tatsächlich einfach gemacht, Denkmäler verfallen zu lassen und sich um diese gar nicht zu kümmern. Es gibt aber auch Eigentümer, die schlicht aus finanziellen Gründen gar nicht in der Lage sind, ihre Denkmäler vor dem Verfall zu bewahren. Eine unbefriedigende Situation, die sicherlich auf die derzeitigen Regelungen, aber auch auf die unzureichende Vollziehung und damit einhergehend auch auf die überschaubare finanzielle Ausstattung zurückzuführen ist.

Zahlreiche Fragen, die im Vorfeld zu klären gewesen wären

Der vorliegende Entwurf einer (umfangreichen) Novellierung des Denkmalschutzgesetzes sollte zwar Abhilfe schaffen, ist aber ganz und gar nicht geeignet, die mit dieser Novelle intendierten Ziele zu verwirklichen. Abgesehen davon, dass geradezu das Gegenteil von dem zu befürchten ist, was eigentlich intendiert ist, ist der Entwurf mit zahleichen gravierenden Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten gespickt.

Das Hauptaugenmerk richtet sich natürlich auf die erstmals vorgesehene Erhaltungspflicht für Eigentümer von geschützten Denkmälern. Gemäß § 4 des Entwurfs sollen zukünftig Eigentümer verpflichtet werden, „geschützte Denkmäler soweit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, als dies dem bestehenden Baukonsens entspricht und dies für die geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung erforderlich und der tatsächlichen oder möglichen Ertragsfähigkeit oder sonstigen Verwertbarkeit des Denkmals angemessen ist.

Allein aus dieser Bestimmung ergeben sich viele Fragen, die von den sehr überschaubaren Erläuterungen zu dieser Bestimmung nicht beantwortet werden:

  • Woher soll ein Eigentümer eines geschützten Denkmals wissen, was er wann in welchem Zustand zu erhalten hat?
  • Wie bringt der Eigentümer in Erfahrung, ob sein geschütztes Denkmal in einem ordnungsgemäßen Zustand ist bzw. ob es dem „bestehenden Baukonsens“ entspricht?
  • Muss der Eigentümer anders als bislang von sich aus (proaktiv) aufgrund dieser Bestimmung aktiv werden (so wäre es der Bestimmung zu entnehmen) oder bedarf es doch einer Anordnung seitens des Bundesdenkmalamtes?
  • Bedarf der Eigentümer um überhaupt tätig werden zu können (bzw. Erhaltungsmaßnahmen treffen zu können) einer Genehmigung des Bundesdenkmalamtes?
  • Oder muss der Eigentümer vorgesehene Erhaltungsmaßnahmen lediglich anzeigen?
  • Fallen Erhaltungsmaßnahmen auch unter „Veränderungen von Denkmalen“, die jedenfalls bewilligungspflichtig sind? Allein aus der Strafbestimmung in § 31 muss sich ergeben, dass es sich hierbei um zwei unterschiedliche Tatbestände handelt und „Erhaltung“ nicht von „Veränderung“ mitumfasst ist.
  • Keinen Aufschluss bietet daher auch § 5 („Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen)“, der in seinem Absatz 5 nur davon spricht, dass „regelmäßig wiederkehrende oder sonst längerfristig vorhersehbare Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen an unbeweglichen Denkmalen im Rahmen eines mehrjährigen, maximal sechs Jahre umfassenden Denkmalpflegeplans bewilligt werden können“.
  • In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit sich Erhaltungsmaßnahmen von Instandhaltungs- bzw. Reparaturmaßnahmen unterscheiden?
  • Es drohen gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 Geldstrafen von bis zu 50.800 Euro für den Fall, dass der Eigentümer „vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 ein Denkmal nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hält.
  • Wann ist/wird dieser Tatbestand erfüllt? Im Zuge von Erhebungen/Feststellungen aufgrund der mit diesem Gesetzesentwurf geplanten verstärkten Überprüfungen?
  • Ist der Tatbestand erfüllt, wenn Fenster eines denkmalgeschützten Gebäudes unzureichend oder mit anderer Farbe oder nicht „dem Baukonsens“ entsprechendem Material gestrichen wurden?
  • Wie sieht es aus mit einem Gebäude, das denkmalgeschützt ist, jedoch seit vielen Jahren einen Zubau hat, hinsichtlich dessen ein Baukonsens nicht eruiert werden kann und selbiger (der Baukonsens) nur vermutet werden kann?
  • Welche Folgen hat es, wenn der Eigentümer die von ihm zu treffenden Erhaltungsmaßnahmen (die er – je nachdem wie das Gesetz auszulegen ist – entweder von sich aus trifft, oder nach einer Anzeige, einer Bewilligung oder einer Anordnung der Behörde) nicht finanzieren kann?
  • Anders als die bisherige Rechtslage bei „unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen“ soll mit dem vorliegenden Entwurf dem Anschein nach (bei der Erhaltungspflicht) keine persönliche/subjektive, auf den jeweiligen Eigentümer bezogene wirtschaftliche Zumutbarkeitsklausel gelten.
  • Was bedeutet in diesem Zusammenhang „tatsächliche oder mögliche Ertragsfähigkeit“ hinsichtlich der Angemessenheit der Erhaltungspflichten?
  • Ist das so zu verstehen, dass bspw. ein leerstehendes (weil womöglich nicht bewohnbar) denkmalgeschütztes Gebäude vermietet werden muss, damit die „mögliche Ertragsfähigkeit“ hergestellt wird?
  • Oder muss die Miete eines bereits vermieteten oder verpachteten denkmalgeschützten Gebäudes angehoben werden, damit die „tatsächliche Ertragsfähigkeit“ verwirklicht wird?
  • Oder bezieht sich die „tatsächliche Ertragsfähigkeit“ auf den aktuellen und individuellen Istzustand/Situation (subjektive Betrachtungsweise)? Wenn ja, hat dann nicht der Eigentümer ein leichtes Spiel, indem er durch Betriebsstillegung etwa eines Gaststättenbetriebs der Ertragsfähigkeit verlustig geht?
  • Was bedeutet „Verwertbarkeit des Denkmals“? Muss ein Eigentümer sein Denkmal zum Kauf anbieten, wenn er die Erhaltung nicht finanzieren kann?
  • Wie bringt der Eigentümer in Erfahrung, inwieweit er Erhaltungsmaßnahmen zu treffen hat bzw. welche Erhaltungsmaßnahmen/pflichten im Hinblick auf diese Tatbestände (Ertragsfähigkeit und Verwertbarkeit) „angemessen“ sind? Erhält er einen Bescheid des Bundesdenkmalamtes (obwohl es hierzu keine Grundlage im Entwurf gibt)?

Allein die Fülle an berechtigten und ernsten Fragen lässt erkennen, dass diese Bestimmung mehr Probleme hervorruft als sie zu lösen im Stande ist. Den Erläuterungen nach soll das Bundesdenkmalamt gestärkt werden und diese neue Pflicht dem spekulativen Verfallenlassen denkmalgeschützter Gebäude entgegenwirken. Diesem ausdrücklich begrüßenswerten Ziel wird diese Bestimmung jedoch in keiner Weise gerecht.

Unauflösbare Widersprüche zu Lasten des Denkmalschutzes und der Rechtssicherheit

Im Vorblatt der Erläuterungen ist im Zusammenhang mit der Überprüfung der erweiterten Erhaltungspflicht davon die Rede, dass schätzungsweise an 0,5 Prozent des geschützten Bestandes an Bauten (200) keine regelmäßigen Erhaltungsmaßnahmen gesetzt werden und ein Verfall droht.

Festzuhalten ist, dass sich hierzu insofern ein Widerspruch auftut, als es sich dabei wohl um jene Bauten handelt (handeln muss), hinsichtlich derer nicht Erhaltungsmaßnahmen, sondern bereits dringend erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen zu setzen sind um den Verfall abzuwenden. Aber gerade im Hinblick auf die Abwendung des Verfalls (dringend erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen) findet man auch mit den derzeit geltenden Regelungen das Auslangen („Sicherungsmaßnahmen“ gemäß § 31 in der derzeitigen Fassung).

Nachdem im Vorblatt der Erläuterungen selbst davon gesprochen wird, dass sich für die Überprüfung der Erhaltungspflicht an diesen 200 Bauten und die daraus folgenden Maßnahmen ein zusätzlicher Personalaufwand von fünf VZÄ ergibt, bedarf es eigentlich nicht einer Erhaltungspflicht, sondern schlicht einer verstärkten Überprüfung durch die Behörde.

Auch aus einer anderen Bestimmung ergeben sich einige Widersprüche und Unklarheiten – auch in Verbindung mit der Erhaltungspflicht (§ 4):

So bestimmt § 5 Abs. 1 einerseits, dass „die Zerstörung oder Veränderung eines geschützten Denkmals vom Bundesdenkmalamt nur zu bewilligen ist, wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgebrachten und nachgewiesenen Gründe das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung überwiegen.“

Andererseits bestimmt § 5 Abs. 5, dass „die Zerstörung nur zu bewilligen ist, wenn (unter anderem) die weitere Erhaltung wirtschaftlich unzumutbar ist.“

Lediglich den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass „Abs. 5 eine Aufzählung möglicher Gründe vorsieht, die gegen das öffentliche Interesse am Erhalt des Denkmals abzuwägen sind.“ Auch nicht dem Gesetzestext, sondern lediglich den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass „diese Gründe typischerweise eng auszulegen sein werden, da die Zerstörung naturgemäß irreversibel ist“. Auch hier ergeben sich Fragen und Widersprüche:

  • Wie kann (sinnerfüllend) die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Eigentümers gegen das öffentliche Interesse abgewogen werden?
     
  • Wie verhält es sich bzw. was hat zu geschehen, wenn der Eigentümer schlicht die Mittel nicht hat um das Denkmal (weiter) zu erhalten?
     
  • Oder ist in jedem Fall bei nachgewiesener wirtschaftlicher Unzumutbarkeit (Vorlage des Kontostandes mit negativem Saldo) die Zerstörung zu bewilligen – womit letzten Endes dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet ist (stünde diametral zum eigentlich gesetzten Ziel)?

Weitreichende Datenverarbeitungsbefugnisse, die durchaus zu hinterfragen sind

Mit diesem Entwurf wird dem Bundesdenkmalamt ein mächtiges Instrumentarium in die Hand gegeben. Nahezu ohne Schranken ist es dem Bundesdenkmalamt zukünftig gestattet, in ganz wesentliche Register (wie etwa Zentrales Melderegister, Zentrales Personenstandsregister) nicht nur Einschau zu nehmen, sondern auch Daten weitreichend zu verarbeiten und weiterzugeben. Grund und Anlass für die Datenverarbeitung (Zweck) kann nahezu jeder Aspekt im Zusammenhang mit Denkmalschutz und Denkmalpflege sein.

In diesem Zusammenhang mutet es etwas eigenartig an, dass dem Bundesdenkmalamt derart weitreichende Datenverarbeitungsbefugnisse (sogar hinsichtlich sensibler Daten) eingeräumt werden, den Gemeinden (Bürgermeistern) aber weiterhin verwehrt sein soll, Abfragen aus dem eigenen Lokalen Melderegister zu tätigen, um im Sinne der Bürgerbeteiligung etwa Benachrichtigungen und Bürgerumfragen (etwa im Zusammenhang mit Projektvorhaben) durchzuführen.

Entwurf gehört von Grund auf überarbeitet

Alles in allem handelt es sich dabei um einen unausgegorenen Entwurf, der im Sinne eines tatsächlich gelebten Denkmalschutzes gründlich überarbeitet werden sollte. Zudem wird der Gesetzgeber nicht darum hinwegkommen, ausreichend Mittel bereitzustellen, will er an den neuen Verpflichtungen, allen voran der Erhaltungspflicht festhalten.

Die abseits dieses Entwurfes im Budget veranschlagten zusätzlichen rund 6 Millionen Euro „für Baukostenzuschüsse zur Bedeckung der Mehrkosten aus der Erhaltungspflicht“ decken jedenfalls – ganz gleich wie man die unklaren Regelungen im vorliegenden Entwurf auslegt – nicht einen Bruchteil der zu erwartenden bzw. erwartbaren Kosten ab.