Neues Hundehaltergesetz kommt
Vor Anschaffung eines Hundes und der damit einhergehenden Anmeldung des Tieres bei der Wohnsitzgemeinde haben Hundehalter künftig einen Sachkundekurs im Ausmaß von sechs Stunden positiv zu absolvieren.
Differenzierung zwischen kleinen und großen Hunden
Gänzlich neu und österreichweit bisher einzigartig ist die Differenzierung zwischen kleinen und großen Hunden. Als groß gelten Hunde mit mehr als 40 Zentimeter Widerristhöhe oder einem Gewicht von mehr als 20 Kilogramm.
Ab Gültigkeit des neuen Gesetzes müssen Oberösterreicher, die sich einen großen Hund anschaffen, zusätzlich zur allgemeinen Sachkunde auch eine Praxistest — die sogenannte Alltagstauglichkeitsprüfung — absolvieren. Hier wird das Verhalten von Hund und Halter in üblichen Alltagssituationen wie im Straßenverkehr oder bei Menschenansammlungen überprüft.
Spezielle Anforderung für Halter bestimmter Hunderassen
Neu eingeführt werden spezielle Anforderungen an die Haltung von sechs Hunderassen (Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit Bull und Tosa Inu). Für diese sechs Rassen gilt ebenfalls das erhöhte Ausbildungserfordernis für große Hunde.
Ab dem 13. Lebensmonat des Tieres gilt zusätzlich eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Für Halter gibt es jedoch die Möglichkeit auf Basis einer positiven verhaltensmedizinischen Evaluierung des Hundes und einer Zusatzausbildung eine Aufhebung der generellen Maulkorbpflicht bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen.
Wann ist ein Hund „auffällig“?
Die Kriterien ab wann ein Hund per Bescheid als „auffällig“ erklärt werden kann, wurden deutlich erweitert. Wer zukünftig einen auffälligen Hund hält, hat ein nochmals deutlich intensiveres Ausbildungserfordernis positiv zu absolvieren.
Mehr Möglichkeiten für Gemeinden
Darüber hinaus ermöglicht das neue Gesetz einen verbesserten Datenaustausch über Auffälligkeiten von Hunden zwischen den Gemeinden. Damit wird sichergestellt, dass auffällige Hunde auch bei Verzug der Halter oder bei Abgabe des Tieres an andere Halter weiterhin als auffällig eingestuft werden und keine wichtigen Informationen über bisherige Sachverhalte verloren gehen.
Gänzlich neu gefasst wurden auch die möglichen behördlichen Maßnahmen, wenn es in Gemeinden zu Belästigungen oder gar Bissvorfällen durch Hunde kommt. Der nunmehr gesetzlich mögliche Maßnahmenkatalog reicht von behördlichen Anordnungen betreffend einzelne Hunde über die Untersagung einer Hundehaltung an bestimmten Orten bis zur Untersagung der Haltung von Hunden durch bestimmte Halter und ermöglicht natürlich auch die Abnahme von Tieren.