Nach der Wahl ist vor der Wahl

Es hat sich gezeigt, dass auch mit dem bestehenden Bundespräsidentenwahlgesetz und der Nationalrats-Wahlordnung ordnungsgemäße Wahlen abgehalten und abgewickelt werden können. Dessen ungeachtet gilt es, die Wahlordnungen zu überarbeiten und weiterzuentwickeln. In einer kleinen Wahlrechtsnovelle wurden schon im Oktober dieses Jahres Anpassungen vorgenommen, die sich aus der Bundespräsidentenwahl ergeben haben.

Zentraler Punkt dabei war die Schaffung eines zentralen Wählerregisters (ZWR) ab Anfang 2018. Abstimmungen bzw. Anpassungen sind dabei in den Ländern für Landtagswahlen und Gemeinderatswahlen bzw. Bürgermeisterwahlen erforderlich, sollte man sich auch bei diesen Wahlgängen des ZWR bedienen wollen.



Positiv ist anzumerken, dass mit dieser Novelle auch der Kostenersatz für die Gemeinden für die Durchführung der Wahlwiederholung geregelt wurde. Hierfür gab es schlichtweg keine Regelung. Ob aus Versehen oder weil man sich eine Aufhebung und Wiederholung einer bundesweiten Wahl nicht vorstellen konnte, sei dahingestellt.



Ein Wermutstropfen ist, dass der Kostenersatz für die Gemeinden für die Führung der Wählerevidenzen um mehr als zehn Prozent herabgesetzt wurde. Durch das ZWR wird der Aufwand für die Gemeinden unmittelbar nicht geringer, sondern verursacht vorerst Implementierungs-, Schulungs- und Umstellungskosten. Unverständlich ist auch, dass die Einwohnergrenze, ab der Hauskundmachungen im Zusammenhang mit Volksbefragungen und Volksabstimmungen (auf Grundlage einer Verordnung) durchzuführen sind, von derzeit 20.000 Einwohnern auf 10.000 Einwohner gesenkt wurde.

Hauskundmachungen bringen nichts



Der Gemeindebund verlangt schon seit langem, dass die Hauskundmachungen generell beseitigt werden, da ein Nutzen nicht unmittelbar erkennbar ist. Positiv bleibt noch anzumerken, dass bei Volksbegehren ab 1. Jänner 2018 der Sonntag als verpflichtender Eintragungszeitraum entfallen kann, was den Arbeitsaufwand geringer halten wird.



Damit ist allerdings die erforderliche Anpassung bei der Nationalratswahlordnung noch nicht erledigt. Im nächsten Jahr werden sich Arbeitsgruppen intensiv mit den Änderungen auseinanderzusetzen haben. Primär wird der Bereich der Briefwahlkarten von der Ausstellung bis zur Auszählung neu zu regeln sein. Zwar ist die Anzahl der Wahlkartenwähler im zweiten Wahldurchgang von 759.968 auf 708.185 leicht zurückgegangen, jedoch ist der Trend zur Ausübung der Wahl mittels Wahlkarten ungebrochen.

Fristen verlängern



Damit dieses Instrument auch in Zukunft problemlos genutzt werden kann, wird es erforderlich sein, den Wahlkalender zu überarbeiten und die Fristen, innerhalb deren von der Briefwahlmöglichkeit Gebrauch gemacht werden kann, dahingehend zu verlängern, dass der Beginn zumindest um eine Woche vorverlegt wird. Dies erfordert, dass die Wahlparteien früher ihre Wahlvorschläge einreichen, damit die kandidierenden Parteien und Personen früher feststehen und mit der Stimmzettel- und Wahlkartenproduktion begonnen werden kann.



Eine Fristverlängerung erscheint auch deswegen erforderlich, damit den Auslandsösterreichern ausreichend Zeit verbleibt, um ihr Wahlrecht wahrnehmen zu können. Zu klären ist auch, wie künftig die Antragsstellung für Wahlkarten zu erfolgen hat. Die vermeintlich datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Auflage des Wählerverzeichnisses und der EDV-unterstützten Abwicklung der Übermittlung der Wahlkarten bedarf ebenfalls einer Klärung. Zu hinterfragen ist auch generell die Notwendigkeit der Auflegung des Wählerverzeichnisses im Zusammenhang mit dem neuen zentralen Wählerregister. Jedenfalls gehören die Fristen für die Auflage, nachdem sie de facto kaum genutzt werden, eingeschränkt.

Auszählung der Wahlkarten am Wahltag



Zwar hat die Republik keinen Schaden genommen, dass die ersten Hochrechnungen nicht schon am Sonntag 17:00 Uhr vorlagen und das endgültige Wahlergebnis erst Tage nach dem Wahlsonntag veröffentlicht werden konnte, dennoch erscheint es sinnvoll, sich dem vom Gemeindebund schon mehrfach geäußerten Vorschlag der Auszählung der Wahlkarten am Wahltag durch die Gemeindewahlbehörden anzunähern. Derartige Modelle gibt es schon in Nieder- und Oberösterreich, und sie haben sich in der Praxis gut bewährt.



Dass es dafür erforderlich ist, auf die Möglichkeit zu verzichten, mit der Wahlkarte auch in einem Wahllokal außerhalb des eigenen Wahlkreises zu wählen, ist verschmerzbar. Würde man die Möglichkeit eröffnen, dass der Wahlkartenwähler bei Selbstabholung die Wahlhandlung gleich vornimmt und die Wahlkarte bei der Gemeinde hinterlässt, hätte man die Möglichkeit geschaffen, über einen Zeitraum von drei beziehungsweise vier Wochen unmittelbar in der Gemeinde zu wählen. Die Einführung eines weiteren Wahltages, wie dies vereinzelt vorgeschlagen wurde, wäre damit entbehrlich und würde zudem die Wahlbeisitzer unnötig belasten. In diesem Zusammenhang sind auch die Regelungen über Wahlbeisitzer und Wahlzeugen gründlich zu überdenken.



Die vergangene Bundespräsidentenwahl hat gezeigt, dass die Wahlbehörden – und hier in erster Linie die unzähligen Freiwilligen in den Gemeinden – hervorragende Arbeit geleistet haben. Dafür gebührt ihnen auch ein ausdrückliches Dankeschön. Eine Reform und Weiterentwicklung des Wahlrechts ist jedoch erforderlich, um letztlich den Wahlbehörden die Arbeit zu erleichtern, offene Fragen zu lösen und das Vertrauen in demokratische Einrichtungen zu stärken.