Symbol dritte Geschlecht
Eine Berichtigung des Geschlechtseintrags „männlich“ oder „weiblich“ auf eine Bezeichnung des dritten Geschlechts (oder umgekehrt) erfolgt auf Basis eines Fachgutachtens.
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Neuer Erlass zum „Dritten Geschlecht“

29. September 2020
Seit September 2020 gibt es einen neuen Erlass, wonach es in Dokumenten beim Geschlechtseintrag neben „weiblich“ und „männlich“ nun auch die Bezeichnung für das „dritte Geschlecht“ gibt, nämlich „divers“, „inter“ oder „offen“ bzw. „kein Eintrag“.

Der Geschlechtseintrag kann im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) ausgewählt werden, teilt das Innenministerium mit. Laut Erlass, der von Innen- und Gesundheitsministerium sowie dem Verfassungsdienst überarbeitet und an Länder und Gemeinden verschickt wurde, können auch Änderungen bzw. Berichtigungen vorgenommen werden. 

Eckpunkte der Regelung

Bei der Geburt legt der Anzeiger der Geburt (in der Regel Arzt oder Hebamme) die Bezeichnung oder keinen Ausdruck zum Geschlecht für das Kind fest. Änderungen, Ergänzungen oder die Löschung für jemanden, der nicht männlich oder weiblich ist, zu einem bestehenden Eintrag im ZPR erfolgen auf Information durch die betroffene Person oder deren gesetzliche/n Vertreter/in. Eine Berichtigung des Geschlechtseintrags „männlich“ oder „weiblich“ auf eine Bezeichnung des dritten Geschlechts (oder umgekehrt) erfolgt auf Basis eines Fachgutachtens.

Recht auf Eintragung schon 2018 anerkannt

Erstritten wurde das vom intergeschlechtlich geborenen Alex Jürgen bzw. dem Rechtskomitee Lambda. Bereits 2018 anerkannte der Verfassungsgerichtshof das Recht auf Eintragung jenes Geschlechts, das der persönlichen Identität entspricht – und damit auch Bezeichnungen wie „divers“, „inter“ oder „offen“. 
Tatsächlich ausgestellt wurden aber nur Dokumente mit dem Eintrag „X“ oder „divers“. Den von Jürgen gewünschten Eintrag „inter“ verweigerte das Innenministerium unter Verweis darauf, dass das in der Software des Ministeriums nicht vorgesehen sei.

Im Juli 2020 erfolgte die Eintragung für Jürgen schließlich doch, damals noch als Einzelfallentscheidung. Begründet wurde das damit, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Februar bestätigt hatte, dass der Eintrag entsprechend den Erkenntnissen der Höchstgerichte vorzunehmen sei. Damals wurde eine generelle Handlungsanleitung der Arbeitsgruppe zu Personenstandsfragen angekündigt, die nun da ist.