Blick nach Zell am See und Saalfelden, Zeller Becken, Hohe Tauern
Mit dem dadurch Geld soll das Budget in den Gemeinden direkt unterstützt werden. Symbolbild - Blick nach Zell am See und Saalfelden, Zeller Becken, Hohe Tauern
© Land Salzburg/Melanie Hutter

Salzburg

Neue Regelungen für Zweitwohnsitze und Leerstände

20. Januar 2022
Besitzer von Feriendomizilen sollen einen angemessenen Beitrag für die kommunale Infrastruktur leisten und gleichzeitig werden reine Immobilienanleger zur Kasse gebeten. Das Land Salzburg hat für diese Ziele ein neues Gesetz für Kommunalabgaben von leerstehenden Wohnungen sowie Zweitwohnsitzen vorgelegt.

„Wohnen als eines der grundlegendsten Bedürfnisse ist eines der wichtigsten Themen im Land. Durch das neue Gesetz soll einerseits spekulativer Leerstand vermieden werden, da Wohnungen einer tatsächlichen Nutzung dienen sollen. Andererseits handelt es sich um einen fairen Beitrag für Gemeinden, die zum Beispiel Wasser, Kanal und Müllabfuhr bereitstellen müssen, aber mangels Hauptwohnsitznutzung keine Ertragsanteile erhalten“, begrüßt Landeshauptmann Wilfried Haslauer den gemeinsamen Vorstoß aller Regierungsparteien.

Geld kommt Gemeinden direkt zugute

Mit dem dadurch eingenommenen Geld soll das Budget in den Gemeinden direkt unterstützt werden. „Das neue Gesetz kommt der Wohnversorgung zu Gute und zielt auf leistbaren Wohnraum ab. Wir führen den eingeschlagenen Weg, Wohnen leistbarer zu machen, weiter fort und bauen auf die in der jüngeren Vergangenheit getroffenen Bestimmungen im Bau-, Raumordnungs- und Abgabenrecht auf“, so Haslauer.

Juristische Rückendeckung

Laut Einschätzung der Experten des Landes ist die Einführung der geplanten Kommunalabgaben finanzverfassungsrechtlich „nicht grundsätzlich verwehrt“, die Zweitwohnsitzabgabe durch eine ausdrückliche Grundlage gerechtfertigt und die Wohnungsleerstandsabgabe durch das Abgabenfindungsrecht der Länder gedeckt. 

Höhe und Ausnahmen

Die Höhe der Abgabe legen die Gemeindevertretungen per Verordnung fest. Dies gilt sowohl für die Leerstands- als auch für die Zweitwohnsitzabgabe. Bei einer leerstehenden Wohnung oder einer Zweitwohnsitzwohnung mit 100 Quadratmetern können somit bis zu 1.000 Euro pro Jahr anfallen. Von der Abgabe ausgenommen sind unter anderem Vorsorge- und Erbwohnungen, aber auch Wohnungen, die zu Ausbildungs- oder Pflegenotwendigkeiten bewohnt werden.