Bauhof bei der Arbeit
Der Steuerschuldner hat für jedes steuerpflichtige Kraftfahrzeug und (wenn vorhanden) Anhänger die Kfz-Steuer getrennt zu berechnen, wobei die Kfz-Steuer von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit mehr als 3,5 Tonnen vom höchsten zulässigen Gesamtgewicht abhängig ist.
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KFZ-Steuer bei Gemeinden

Grundsätzlich wird die Kfz-Steuer für die meisten Kraftfahrzeuge mit der motorbezogenen Versicherungssteuer eingehoben. Nunmehr gibt es Fahrzeuge, welche jedoch unter die Kfz-Steuer fallen. Die Abgabenpflicht besteht gemäß § 1 KfzStG für:
  • in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
      • mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen,
      • die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind,
      • wenn und solange für diese keine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht
  • Kraftfahrzeuge, welche anhand eines ausländischen Zulassungsverfahrens zum Verkehr zugelassen sind und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden
  • Kraftfahrzeuge, welche auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung)
  • Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen
  • Zugmaschinen und Motorkarren

Befreiungen von der Abgabenpflicht

§ 2 KfzStG sieht vor, dass unter anderem für folgende Fahrzeuge keine Pflicht zur Abgabe der Kfz-Steuer besteht:

  • Kraftfahrzeuge mit ausschließlicher oder vorwiegender Verwendung für die Feuerwehr, den Rettungsdienst oder als Krankenwagen
  • Kraftfahrzeuge mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen
  • Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden (Bitte beachten Sie: Kraftfahrzeuge mit Verbrennungs- und Elektromotor (Elektro-Hybrid Kraftfahrzeuge) sind steuerpflichtig. Bemessungsgrundlage bei Elektro-Hybrid Kraftfahrzeugen ist ausschließlich die Leistung des Verbrennungsmotors.)
  • Kraftfahrzeuge mit bei der zuständigen Behörde hinterlegten Zulassungsbescheinigung und Kennzeichentafeln
  • Omnibusse;
  • Krafträder mit einem Hubraum bis maximal 100 cm³
  • kraftfahrrechtlich als selbstfahrende genehmigte Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen

Steuerschuldner und -berechnung

Die Person, Institution oder Gesellschaft, auf welche das Fahrzeug zugelassen ist, ist gemäß § 3 KfzStG der Steuerschuldner der Kfz-Steuer. In allen anderen Fällen ist der Steuerschuldner jene Person, die das Kraftfahrzeug auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet.

Der Steuerschuldner hat für jedes steuerpflichtige Kraftfahrzeug und (wenn vorhanden) Anhänger die Kfz-Steuer getrennt zu berechnen, wobei die Kfz-Steuer von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit mehr als 3,5 Tonnen vom höchsten zulässigen Gesamtgewicht abhängig ist:

  • Bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 1,55 Euro/Tonne, mindestens jedoch 15 Euro.
  • Bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 Euro/Tonne.
  • Bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 1,90 Euro/Tonne, höchstens 80 Euro, bei Anhängern höchstens 66 Euro.

Bei der Berechnung der Steuer sind angefangene Tonnen auf volle Tonnen aufzurunden.

Hinweis: Bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen ist die Steuer nur für das Fahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt.

Hinweis zu Anhängern

Übersteigt die Anzahl der Anhänger die Anzahl der ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen desselben Steuerschuldners (überzählige Anhänger), sind jene Anhänger steuerfrei, die die niedrigere Bemessungsgrundlage aufweisen. Die Feststellung, ob überzählige Anhänger vorhanden sind, hat jeweils auf den ersten Tag eines Kalendermonats zu erfolgen. Anhänger, die von einem Kraftfahrzeug eines anderen Abgabepflichtigen gezogen werden, sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag der Zulassung und endet mit dem Tag der Abmeldung. Erfolgen Zulassung oder Abmeldung während eines Kalendermonats, so ist für diesen Monat die Steuer tageweise zu berechnen: Steuerbetrag ÷ 30 Tage x Anzahl der steuerpflichtigen Tage

Beispiel:

Die Zulassung eines Lkw (höchstes zulässiges Gesamtgewicht 10,8 t) erfolgt am 10. Mai 2020, die Abmeldung am 31. Dezember 2020.

KFz-Steuer
Monatliche Steuer: 11 t (aufgerundet) x EUR 1,55 = EUR 17,05 pro Monat

Gemäß § 6 Abs. 3 Z. 2 KfzStG hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats an das zuständige Finanzamt (für Gemeinden bis zum 31.12.2020: Finanzamt Wien 1/23, danach Finanzamt Österreich) abzuführen. 

Gemäß § 6 Abs. 4 KfzStG hat jeder Steuerschuldner für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge an das zuständige Finanzamt abzugeben. Die Abgabe der Steuererklärung hat bis längstens 31. März des Folgejahres zu erfolgen.