Coronarecht oder Gemeinderecht
Das Epidemiegesetz und die Gemeinden in Österreich

Welche Corona-Kompetenzen haben Gemeinden in Österreich?

Österreich befindet sich immer noch tief in der Corona-Pandemie. Neben den täglichen Belastungen, wie dem Social Distancing oder dem MNS, verunsichern auch zunehmend juristische Fragen die Bevölkerung. Obwohl die Mühlen der Justiz sprichwörtlich langsam mahlen, kamen die Rechtsexperten des Landes schon zu einigen Ergebnissen und diese betreffen mitunter vor allem die Kompetenzverteilung in der Pandemie. Wir wollen hier aus Sicht der Gemeinden darlegen, was Gemeinden dürfen oder vielleicht sogar müssen?

Viele der alltäglichen, politischen und rechtlichen Diskussionen sind weitgehend bekannt:

  • Die Corona-Ampel-Kritik
  • Die Covid-19-Reisebeschränkungen
  • Die Legitimität der Lockdown-Bestimmungen
  • Die Regelungen für das Home Office
  • usw.

All diese Themen werden noch Bücher füllen. Wir wollen uns hier aber vorrangig auf die Rolle der Gemeinden während einer Pandemie in Österreich beschränken.

Was müssen Gemeinden während Corona tun?

Die gute erste Nachricht zu dieser Frage lautet: Die Antwort ist simpel. Das Epidemiegesetz und dessen Vollzug ist Sache des Bundes und der Länder. Auch während Corona besitzen Gemeinden somit keine zusätzlichen Kompetenzen wegen Covid-19. Das bedeutet auch, Gemeindevertreter müssen keine Regelungen zum Schutz der Bürger veranlassen. Die Gemeinde ist kein Vollzugsorgan.

Die Diskussion rund um die Verantwortung der Gemeinden kam vor allem bei dem Verbot von Veranstaltungen immer wieder auf. Vor allem die verschiedenen Bezirkshauptmannschaften wollten hier ihre eigene Pflicht an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister abwälzen. Die Gemeinde ist zwar Veranstaltungsbehörde, das aber nur im Sinne des Veranstaltungsrechts der Länder. Die Gemeinde hat daher nur das Veranstaltungsrecht der Länder zu vollziehen. Wenn aber das Epidemierecht Veranstaltungen reguliert (Personenanzahl, Auflagen, Voraussetzungen etc.), dann ist die zuständige Behörde nicht die Gemeinde (der Bürgermeister), sondern die Gesundheitsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde). Diese hat zu kontrollieren, ob die Auflagen nach Epidemierecht erfüllt werden, Personenhöchstzahlen und Abstände eingehalten werden und wenn notwendig, Bewilligungen zu erteilen oder Verbote auszusprechen.

Es mutet zwar etwas eigenartig an, dass eine bewilligungspflichtige Veranstaltung nach Veranstaltungsrecht der Länder von der Gemeinde (dem Bürgermeister) bewilligt werden kann (bzw. muss, wenn die Voraussetzungen nach Veranstaltungsrecht erfüllt sind), dieselbe Veranstaltung aber von der Gesundheitsbehörde aufgrund der Regularien im Epidemierecht verboten wird. Derartige Konstellationen und Kollisionen gibt es aber gar nicht so selten: So kann es sein dass ein Vorhaben zwar baubehördlich bewilligt wird, aber naturschutzrechtlich verboten wird.

Welche Rechte haben Gemeinden während der Corona-Pandemie?

Wir hören immer wieder von bestimmten Sonderregeln, die Gemeinden freiwillig beschließen, um einen besonders hohen Schutz vor CoVid-19 zu vermitteln.

An dieser Stelle müssen wesentliche Punkte unterschieden werden:

  1. Auf dem Eigentum der Gemeinden (wie im Gemeindeamt oder auf Spielplätzen, die der Gemeinde gehören) können privatrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz vor Corona eingeführt werden. So gilt etwa im Bereich der Gebäude der Gemeinde das Hausrecht. Die Gemeinde kann unabhängig von den geltenden Regelungen des Epidemierechts verschärfte Maßnahmen im Wege der Hausordnung beschließen.
  2. Anders ist es im Bereich der Hoheitsverwaltung: So dürfen Gemeinden nicht eigenmächtig aus epidemierechtlichen Gründen Gemeindestraßen sperren, auch wenn sich diese in ihrem „Eigentum“ befinden. Zwar ist die Gemeinde (der Bürgermeister) örtliche Straßenpolizei, eine Zuständigkeit der Gemeinde, aus gesundheitlichen Gründen Straßen zu sperren, ergibt sich aber nicht aus dem Verkehrsrecht.
  3. Wenngleich die Gemeinde (der Bürgermeister) keine Zuständigkeiten in epidemierechtlicher Hinsicht hat, so ist sie dennoch örtliche Gesundheitspolizei und mit Aufgaben des örtlichen Sanitätswesens betraut. In dieser Hinsicht nimmt der Bürgermeister eine wesentliche Rolle bei der Organisation und dem Krisenmanagement etwa bei der Unterstützung von Erkrankten ein (örtliche Hilfsdienste).

Bei weiteren Fragen zu den Rechten und Pflichten von Gemeinden während der Corona-Krise wenden Sie sich an den österreichischen Gemeindebund oder die jeweiligen Landesverbände.