Es zählt der Grundsatz der Datensparsamkeit
Es sollen so wenig wie möglich Daten bekanntgegeben werden, dies insbesondere wenn private Daten abgefragt werden.

Es zählt der Grundsatz der Datensparsamkeit

Datenschutz gewinnt mehr und mehr an Bedeutung! Am 25. Mai 2018 trat die neue Datenschutz-Grundverordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) in Geltung. Was bedeutet dies für den Gemeindebediensteten, der im Auftrag von Gemeinden in sozialen Netzwerken wie z. B. Facebook oder Messenger-Diensten wie Whats-App posten muss.

Grundsätzlich gilt, dass dann, wenn man Dienste nutzt, eine Vielzahl von (privaten) Daten bekanntgegeben werden muss. Diese Daten werden naturgemäß gesammelt, um den Anbietern der (meistens kostenlosen) Netzwerk- bzw Messenger-Diensten, die Möglichkeit zum Geldverdienen zu verschaffen.

Einwilligung muss nachgewiesen werden

So wie im privaten Bereich gilt auch im beruflichen, dass vom Grundsatz der „Datensparsamkeit“ auszugehen ist. Es sollen also so wenig wie möglich Daten bekanntgegeben werden, dies insbesondere wenn private Daten abgefragt werden.

Auch im Umgang mit sozialen Netzwerken und Messenger-Dienstleistungen gilt, dass entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung zum Schutz der von den Daten betroffenen Personen jede Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgen soll. Voraussetzung hiefür ist die Einwilligung der betroffenen Person und dass (gegebenenfalls) diese Einwilligung zu einem Verarbeitungsvorgang nachgewiesen werden muss.

„Recht auf Vergessenwerden“

Auch im Umgang mit sozialen Netzwerken und Messenger-Diensten wird gelten, dass Datenverarbeiter verpflichtet sind, umfassend darüber zu informieren, von wem, auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchem Zweck die Daten verarbeitet und an wen sie übermittelt werden. Dies ist deshalb sehr wichtig, weil damit die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Betroffene ihre Rechte (Auskunft, Richtigstellung, Löschung, Widerspruch) ausüben können. Die Datenschutz-Grundverordnung schafft darüberhinaus auch ein „Recht auf Vergessenwerden“, und ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, wenn sich beispielsweise hinsichtlich der Richtigkeit von Daten Zweifel ergeben.