Gefördert wird die Schaffung neuer Arbeitsplätze. Dazu wird der Stand der Arbeitnehmer vor Einstellung mit dem Stand zum Abrechnungsstichtag verglichen.
Symbolbild: Shutterstock/Lukassek

Beschäftigungsbonus für Gemeinden

Seit 1. Juli 2017 kann der Beschäftigungsbonus beantragt werden, auch von Gemeinden. Mit dem Bonus werden 50 Prozent der vom Dienstgeber bezahlten Lohnnebenkosten für neu geschaffene Arbeitsplätze gefördert. Lohnnebenkosten müssen nachweislich bezahlt werden. Die Förderdauer kann sich auf bis zu drei Jahre ab Beginn der Pflichtversicherung erstrecken. Die Förderung wird im Nachhinein einmal jährlich ausbezahlt, ist auf drei Jahre befristet und mit zwei Milliarden Euro limitiert.

Unter die geförderten Lohnnebenkosten fallen:


  • Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pension-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) – gedeckelt mit der Höchstbemessungsgrundlage (Kalenderjahr 2017: 69.720 Euro)

  • IESG-Zuschlag

  • Wohnbauförderungsbeitrag

  • Mitarbeitervorsorge

  • Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)

  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)

  • Kommunalsteuer






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Der Dienstgeber ist zum Erlangen der Förderung an allgemeine und spezielle Voraussetzungen gebunden:

Allgemeine Voraussetzungen


  • Unternehmenssitz bzw. Betriebsstätte liegt in Österreich

  • Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze

  • Anmeldung ab 1.7.2017 der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung

  • Keine speziellen Zuschussförderungen wurden beantragt (z. B. Eingliederungsbeihilfe vom AMS, Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe beim BMASK)

  • Es dürfen keine Rückstände beim Finanzamt oder Gebietskrankenkasse bestehen.






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Die Arbeitsverhältnisse, welche im Zuge des Beschäftigungsbonus geschaffen werden, müssen wiederum folgende Voraussetzungen erfüllen:


  • Anstellung förderungsfähiger Personen.

  • Schaffung vollversicherungspflichtiger Arbeitsplätze (Voll- bzw. Teilzeit).

  • Mindestdauer (ununterbrochen!) von vier Monaten.

  • Österreichisches Arbeits- und Sozialrecht ist anwendbar!

  • Die betreffenden Arbeitsverhältnisse unterliegen der Kommunalsteuerpflicht, oder sind von dieser gemäß § 8 KommStG oder Art II BEinstG befreit[1].






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Unter förderungsfähigen Personen versteht der Gesetzgeber Personen, welche bisher arbeitslos gemeldet waren. Aber auch jene, welche gerade ihren Job wechseln oder eine gesetzliche geregelte Ausbildung abgeschlossen (Dauer mindestens vier Monate, liegt nicht länger als zwölf Monate zurück) haben.



Bisher arbeitslos gemeldete Personen müssen in den drei Monaten vor Eintritt mindestens einen Tag als arbeitslos gemeldet sein – darunter fällt auch die Teilnahme am Schulungsprogramm während der Arbeitslosigkeit. Im Zug der Abrechnung sind die Bestätigung betreffend Arbeitslosigkeit und der Aufenthaltstitel (u. a. Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft, Rot-Weiß-Rot Karte plus, Daueraufenthalt EU) der AWS zu übermitteln.



Bei der Einstellung eines Jobwechslers sind zur Erlangung der Förderung zwei Voraussetzungen zu erfüllen:


  • Viermonatige ununterbrochene Mindestbeschäftigung im Unternehmen

  • In den letzten zwölf Monaten vor dem Jobwechsel muss ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis in Österreich bestanden haben.






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Wann steht die Förderung zu?



Gefördert wird die Schaffung neuer Arbeitsplätze. Dazu wird der Stand der Arbeitnehmer vor Einstellung mit dem Stand zum Abrechnungsstichtag verglichen.



Der Vergleichswert vor Einstellung eines förderungsfähigen Arbeitnehmers ergibt sich aus dem Höchststand an Arbeitsverhältnissen an fünf zu vergleichenden Stichtagen (Tag vor Einstellung, jeweils letzter Tag der vier Vorquartale). Die Arbeitsverhältnisse sind in Köpfen anzugeben, wobei Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte nicht mitzurechnen sind.



Ist der Stand an Beschäftigten zum Abrechnungsstichtag höher als der Höchststand der fünf Stichtage, wurde ein neuer Arbeitsplatz geschaffen. Der Zuwachs kann mittels Vollzeit- oder Teilzeitkräften (es muss eine Pflichtversicherung in Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bestehen) nachgewiesen werden. Ein zusätzlicher Arbeitsplatz wird als Vollzeitäquivalent bezeichnet (Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden). Geringfügig Beschäftigte, wiedereingestellte karenzierte Personen und im Unternehmenskonzern wechselnde Personen fallen nicht unter die förderungsfähigen Personen. Auf freie Dienstverhältnisse ist die Förderung jedoch anwendbar.



Der Antrag ist binnen 30 Kalendertagen nach Entstehen des förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses – erfolgter Anmeldung bei Gebietskrankenkasse – beim AWS zu stellen (www.beschaeftigungsbonus.at)! Das Antragsformular ist durch die Unterschrift eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu bestätigen. Grundsätzlich kann nur ein Antrag pro Unternehmen gestellt werden, dieser kann aber kontinuierlich erweitert werden, wenn weitere förderbare Arbeitsverhältnisse dazu kommen.

Gemeinden



Der Beschäftigungsbonus ist nicht auf Mitarbeiter bzw. Dienstnehmer des hoheitlichen Bereiches von Gemeinden anwendbar. Diese unterliegen nicht der Kommunalsteuer bzw. der Befreiung gemäß § 8 KommStG.



Die Beschäftigung von Dienstnehmern in einem BgA – diese sind kommunalsteuerpflichtig – sowie in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist förderfähig. Folgende Hinweise sind jedoch zu beachten:


  • Besitzen einzelne BgA eine eigene Dienstgeberkontonummer bei der Gebietskrankenkasse, gelten sie als eigenständige Unternehmen und können jederzeit den Antrag auf Beschäftigungsbonus stellen.

  • Bei einheitlicher Dienstgeberkontonummer für Hoheitsbereich und BgA ist für im Hoheitsbereich anzustellende Dienstnehmer zwar kein Beschäftigungsbonus möglich. Sie zählen dennoch zum zu errechnenden Bestand an Beschäftigten hinzu.

  • Werden Dienstnehmer sowohl hoheitlich als auch unternehmerisch eingesetzt, kann bei einer Anstellung im antragstellenden BgA für diese der Beschäftigungsbonus beantragt werden.

  • Kommt es bei einem Dienstnehmer zu einem Wechsel aus dem hoheitlichen in den unternehmerischen Bereich (BgA), ist dieser Wechsel nicht förderungsfähig.






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Gemeindenahe Gesellschaften



Gemeindenahe Gesellschaften, sofern sie nicht auf der Liste der Statistik Austria (Einheiten des öffentlichen Sektors gemäß ESVG – Kennung S.13) erfasst sind, können die Förderung in Anspruch nehmen.



Finden sich gemeindenahe Gesellschaften auf der Liste wieder, so bedarf es einer Bestätigung durch den Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer, dass diese Gesellschaft keine hoheitlichen Aufgaben übernommen hat und mit anderen am Markt befindlichen Unternehmen in Konkurrenz steht.



[1] Unter anderem: Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen.