Finanzen

Tipps und Tricks zum Kommunalen Investitionsprogramm 2023

Die Experten der Buchhaltungsagentur des Bundes, Bereichsleiter Erich Maierhofer und Anna Golser beantworteten die Fragen der überaus zahlreich erschienen Gemeindevertreter zum kommunalen Investitionsprogramm 2023. Das Programm zur Förderung von Investitionen in österreichischen Gemeinden, kurz KIP 2023 ist eine erweiterte Version des Programms aus dem Jahr 2020. In Summe steht eine Milliarde Euro zur Verfügung.

Das Besondere am KIP 2023 ist, dass es zwei getrennte Zweckzuschüsse mit zwei separaten Fördertöpfen gibt. Die Abholung der gesamten KIP 2023-Mittel pro Gemeinde muss somit mit mindestens zwei separaten Anträgen erfolgen.

Zweckzuschüsse für Energiesparmaßnahmen

Neu am KIP 2023 sind die Zweckzuschüsse gemäß § 2 für Energiesparmaßnahmen. Sie haben einen „grünen“ Schwerpunkt.

Die Zweckzuschüsse gemäß § 5 weisen hingegen die gleichen Investitionskategorien wie das KIP 2020 auf. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde nach KIP 2017 und KIP 2020 auch mit der Abwicklung des KIP 2023 betraut. Die vortragenden Experten waren also genau jene Personen, die auch in der Praxis tagtäglich mit den gestellten Anträgen konfrontiert sind. Bessere Auskunftspersonen wird man zu der Thematik nicht finden. Das war auch dem Publikum bewusst, und so folgte einer detaillierten Erklärung zur optimalen Vorgehensweise beim Antragstellen eine Fülle an Fragen aus dem Auditorium, die zumeist ganz konkrete Projekte in den jeweiligen Gemeinden zum Gegenstand hatten.

Wichtige Informationen waren unter anderem, dass bis zu 50 Prozent der Projektkosten mit dem KIP 2023 gefördert werden können. Doppelförderungen von dritter Seite sind möglich, sofern die Summe aller Förderungen die Projektgesamtkosten nicht übersteigen.

Fristen im Auge behalten

Hilfreiche Tipps, unter welchen Punkten man welches Vorhaben am besten verortet, aber auch wann man das tut, verriet Anna Golser, und betonte dabei, auch die Fristen im Auge zu behalten. Die Projekte müssen in den Jahren 2023 bis 2025 beginnen bzw. begonnen worden sein, Zahlungen müssen bis Ende 2026 getätigt werden. Wobei bis dahin noch nicht das gesamte Projekt abbezahlt worden sein muss, sondern nur die Summe, die für die Förderung relevant ist.

Auf reges Interesse stießen auch die Ausführungen darüber, was alles als nicht zuschussfähige Investition gilt. Darunter fallen Software, Apps, Grundstückskäufe, -pacht, oder -miete, fast ausnahmslos Personalkosten, oder Anlagen und Fahrzeuge, die mit fossiler Energie betrieben werden. So ist etwa ein Schulbau mit einer Gasheizung gesamtheitlich nicht zuschussfähig.

Für all jene, die die Tipps der Experten verpasst haben: Die gesetzliche Grundlage sowie die Durchführungsbestimmungen zur Fördereinreichung und Abrechnung sind auf www.buchhaltungsagentur.gv.at/kip-2023/ zu finden. Wer konkrete Fragen zur besten Vorgehensweise für sein Projekt hat, kann sich gerne per Mail an die zuständige Fachabteilung wenden, unter kip2023@bhag.gv.at

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