Gemeindebund-Generalsekretär Walter Leiss
Walter Leiss: "Auf eine elektronische Stimmabgabe bei Wahlen werden sich die Parteien wohl nicht einigen, aber die Digitalisierung im Vorfeld sollte genutzt werden."

Einsparungspotenzial der Gemeinden nicht vergessen

Die Deregulierung begleitet uns schon länger, die Digitalisierung erst in den letzten Jahren. Beiden ist gemeinsam, dass sie die Verwaltung einfacher, schneller und bequemer für den Bürger machen sollen. Amtswege sollen mobil erledigt werden oder gar entfallen, Datenbanken miteinander verknüpft und vieles soll im Hintergrund automatisch erledigt werden. Das sind berechtigte Anliegen und Ziele. Um diese Ziele zu erreichen, sind aber noch viele Steine aus dem Weg zu räumen.

Für manche Bereiche gelten EU-Vorgaben, für andere sind Verfassungsmehrheiten im Parlament erforderlich, und das erschwert die Umsetzung. Manches was noch vor kurzem auf der eigenen Parteiagenda gestanden ist, wird nun plötzlich verworfen oder mit anderen Forderungen verknüpft, um einem Vorhaben der Bundesregierung, für das eine Verfassungsmehrheit erforderlich ist, zuzustimmen.

Gemischte Zuständigkeiten werden eindeutig zugeordnet

Gemeinsam mit den Ländern wurde nun von der Bundesregierung ein Entwurf für eine systematische Verfassungsreform in Bereich der Kompetenzverteilung erarbeitet und beschlossen. Gemischte Zuständigkeitsbereiche werden nun eindeutig an Bund oder Länder zugeordnet.

Das ist ein erster wichtiger Schritt, um klare Verantwortungen zu schaffen und eine Aufgabenzuteilung vorzunehmen. Themenbereiche, die bisher unter diese gemischte Zuständigkeit fielen, werden klar Bund oder Ländern zugeteilt. So ist künftig beispielsweise der Arbeiter- und Angestelltenschutz in der Land- und Forstwirtschaft alleinige Bundeskompetenz. Damit liegt erstmals die gesamte Gesetzgebung zum Arbeitsrecht beim Bund. Aber auch gegenseitige Blockademöglichkeiten zwischen Bund und Ländern, die in den letzten Jahrzehnten vielfach zum Stillstand geführt haben, werden nun ebenfalls von der Bundesregierung abgeschafft werden.

Zum Beispiel entfällt das Zustimmungsrecht des Bundes zur Festlegung der politischen Bezirksgrenzen sowie das Zustimmungsrecht der Länder zur Änderung der Bezirksgerichtssprengel. Was das für die ländlichen Räume bedeuten wird, wird sich noch weisen. Für Gemeinden auch wichtig: die Möglichkeit der Kundmachung von Gemeinderecht (Verordnungen) auch im Rechtsinformationssystem des Bundes. Weitere Schritte müssen allerdings folgen.

Auch im Schulwesen wären Änderungen nötig

Neben den großen Brocken wie der Reform der Krankenkassen, des Sozialwesens und der Mindestsicherung wäre für die Gemeinden wünschenswert, dass man sich auch der Schulorganisation annimmt. Auch hier liegt eine Materie vor, die durch Grundsatzgesetzgebung des Bundes und Ausführungsgesetze der Länder gekennzeichnet ist.

Darüber hinaus ist für die Gemeinden nach wie vor ungelöst und letztlich auch verfassungsrechtlich nicht geklärt, was unter dem Begriff des Schulerhalters zu verstehen ist. Die Vorgangsweise, gestützt auf die Grundsatzgesetzgebung den Begriff des Schulerhalters immer weiter auszudehnen und es den landesgesetzlichen Ausführungsgesetzen zu überlassen, die konkrete Übertragung der Aufgaben des Schulerhalters an die Gemeinden vorzunehmen, ist unerträglich.

Der Bund weist die Verantwortung von sich, da es ja die Länder seien, die die konkrete Aufgabe übertragen würden. Die Länder argumentieren, dass sie ja nur das übertragen würden, was grundsatzgesetzlich vorgesehen sei. Daraus resultieren organisatorische Probleme – mehrere Dienstgeber für das an Schulen tätige Personal –, aber auch finanzielle Fragen, wie wer denn nun für die Finanzierung all dieser Aufgaben zuständig ist. Dabei geht es um die Personalkosten für Assistenzkräfte, Stützkräfte und der  Freizeitpädagogen. Aber auch um die Finanzierung der Digitalisierung an den Schulen. Die Gemeinde stellt die Infrastruktur bereit, aber Geräte (Hardware und Software samt Support und Security) müssen vom Bund finanziert werden, wenn die Digitalisierung in der Schule ankommen soll.

Gemeinden wollen Erleichterungen bei der Durchführung von Wahlen

Schließlich bleiben vordergründig nicht so große Themen übrig, deren Reform aber für die Gemeinden große Auswirkungen hätten. Die Abwicklung  direktdemokratischer Einrichtungen und die Durchführung von Wahlen erfolgt nämlich auf Gemeindeebene und deswegen müssen die maßgeblichen Vorschriften angepasst werden.

Nun wurde zwar das Zentrale Wählerregister eingeführt, die digitale Unterfertigung des Volksbegehrens ermöglicht, dessen ungeachtet hatten die Gemeinden auch außerhalb der normalen Amtsstunden und auch am Wochenende die Unterfertigung der Volksbegehren zu ermöglichen. Genauso ist das Wählerverzeichnis noch am Samstag aufzulegen. Erhebungen haben ergeben, dass diese Zeiten von den Bürgern nicht genutzt werden und daher unnötige Kosten bei den Gemeinden verursachen.

Eine elektronische Auflage des Wählerverzeichnisses sollte daher neben der Einsichtmöglichkeit  nur mehr während der Amtsstunden ausreichen. Die Kundmachung der Wahlberechtigten in Häusern in Gemeinden könnte ebenfalls ersatzlos gestrichen werden. Durch eine einheitliche Wahlinformation sollten Mehrfach-Informationen vermieden werden. Auf die schon mehrfach aufgezeigten Möglichkeiten, den Wahlvorgang auch mittels Briefwahlkarten transparent und nachvollziehbar zu gestalten, wurde schon des Öfteren hingewiesen und brauchen daher nicht mehr wiederholt zu werden. Sie sollten nur umgesetzt werden.

Auf eine elektronische Stimmabgabe bei Wahlen werden sich die Parteien wohl nicht einigen, aber die Digitalisierung im Vorfeld sollte genutzt und ermöglicht werden, damit auch auf Gemeindeebene ein Einsparungspotenzial gehoben werden kann.