Kellergeschoß | Kanalgesetz
Ein unterirdisches Geschoß ist auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn es zu Wohn- oder Sanitärzwecken genutzt wird. Umgekehrt macht eine „kellertypische“ Nutzung ein ganz oder großteils oberirdisches Geschoß nicht zu einem Kellergeschoß. Foto: Shutterstock/Alaban

Zur Behandlung eines Kellergeschoßes bei der Kanalbenützungsgebühr

Ob ein Geschoß als Kellergeschoß im Sinne des NÖ Kanalgesetz zu qualifizieren ist, ist ausschließlich anhand der baulichen Gestaltung, d. h. anhand der Lage dieses Geschoßes im Gelände zu ermitteln.

Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist laufend eine Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Diese errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz. Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird dabei nicht berücksichtigt, d.h. für ein Kellergeschoß ist auch dann keine Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn dieses an den Kanal angeschlossen ist. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Der Einheitssatz ergibt sich aus der Kanalabgabenordnung der jeweiligen Gemeinde (Verordnung des Gemeinderates).

Frage der Definition

Die angeschlossene Geschoßfläche wird im § 1a Z 6 NÖ Kanalgesetz 1977 festgelegt als die sich aus den äußersten Begrenzungen (Außenmauern) jedes Geschoßes ergebende Fläche. Der Begriff des Kellergeschoßes wird im NÖ Kanalgesetz allerdings nicht näher definiert. Auch verweist es insofern nicht auf einen diesbezüglichen Begriff in der NÖ Bauordnung.

Speziell in Hanglagen, aber auch bei neueren Bauformen, stellt sich in der kommunalen Praxis daher vermehrt die Frage, ab wann ein Kellergeschoß vorliegt, welches dann (außer im Falle einer gewerblichen Nutzung) nicht zur Berechnungsfläche zu zählen ist. Nachdem sich die Berechnungsfläche aus der angeschlossenen Geschoßfläche ergibt, hat die Beurteilung ob es sich um ein Kellergeschoß handelt oder nicht, auch für den betroffenen Bürger (manchmal durchaus erhebliche) finanzielle Konsequenzen, weil er dann entsprechend mehr oder weniger Kanalbenützungsgebühr zu entrichten hat.

Zuletzt hat sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in mehreren Entscheidungen mit dieser Thematik beschäftigt.

Dabei wurde unter Beachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgestellt, dass die Privilegierung der angeschlossenen Kellergeschoße auf die 5. Novelle des NÖ Kanalgesetzes 1977, welche vom NÖ Landtag am 27.6.1996 beschlossen wurde, zurückgeht. Am selben Tag wurde die Stammfassung der NÖ Bauordnung 1996 vom Landtag beschlossen. Es liegt daher nahe, dass der Gesetzgeber dieser Novelle den in Rede stehenden Begriff in jenem Sinne verstanden haben wollte, wie ihn die NÖ Bauordnung 1996 in der Stammfassung LGBl. 8200-0 verwendete.

Daher ist unter einem Kellergeschoß ein Geschoß zu verstehen, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Lage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. An dieses Begriffsverständnis knüpft auch § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 an. Ein Kellergeschoß wird nach eben diesen Bestimmungen als ein Geschoß definiert, dessen Außenwände zum Großteil unter der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes des Baugrundstückes liegen.

Art der Nutzung ist nicht maßgeblich

Demgegenüber ist die Nutzung des Kellergeschoßes (abgesehen von der oben erwähnten gewerblichen Nutzung) nicht maßgeblich. Daher ist ein unterirdisches Geschoß auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn es zu Wohn- oder Sanitärzwecken genutzt wird. Umgekehrt macht eine „kellertypische“ Nutzung ein ganz oder großteils oberirdisches Geschoß nicht zu einem Kellergeschoß.

Des Weiteren ist unerheblich, ob eine andere bauliche Gestaltung eines Geschoßes im Gelände aufgrund des Geländeverlaufs oder der sonstigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt möglich gewesen wäre. Ebenso ist nicht von Bedeutung, ob ein Kellergeschoß die für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe erreicht oder nicht.

Ob ein Geschoß als Kellergeschoß im Sinne des § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz zu qualifizieren ist, ist daher ausschließlich anhand der baulichen Gestaltung, d. h. anhand der Lage dieses Geschoßes im Gelände zu ermitteln.

Nur Geschoße, deren Außenwände überwiegend unter Niveau sind, sind als Kellergeschoße zu qualifizieren. Zur Feststellung der Kellereigenschaft ist das Verhältnis zwischen der Gesamtfläche der Außenwände des zu beurteilenden Geschoßes und der von außen nicht sichtbaren Fläche dieses Geschoßes zu ermitteln. Entfallen mehr als 50% auf den sichtbaren (oberirdischen) Teil, so liegt kein Kellergeschoß vor. 

Ein Fall aus der Praxis

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer Liegenschaft, auf der sich ein in den 1970er Jahren errichtetes Wohnhaus befindet. Dieses ist mit zwei Geschoßen (Erd-/Kellergeschoß, Ober-/Erdgeschoß) an den Ortskanal angeschlossen. Darüber hinaus ist ein weiteres eingeschoßiges Gebäude vorhanden, welches ebenfalls an den Ortskanal angeschlossen ist.

Im Rahmen einer Überprüfung der Berechnungsflächen wurden diese Gebäude neu vermessen und wurde den Beschwerdeführern nach einer Erhöhung der Einheitssätze mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters (ab 1.1.2016) eine Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben. Der Berechnung wurden anders als bisher beide Geschoße des Wohnhauses zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung an den Gemeindevorstand. Zur Begründung führten sie aus, das betreffende Wohngebäude sei in den Jahren 1972 bis 1984 errichtet worden und bestehe seitdem unverändert. Das Kellergeschoß sei als solches erbaut worden und werde als solches verwendet. Aufgrund der vorherrschenden geologischen Gegebenheiten habe das Kellergeschoß nicht unter Niveau erbaut werden können (Grundwasser). Auch sei die Nutzung des in Frage stehenden Geschoßes (typische Nutzung als Kellergeschoß) maßgeblich.

Der Gemeindevorstand gab der Berufung der Beschwerdeführer nicht statt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Kellergeschoß dann vorliege, wenn sich seine Außenwände zum Großteil (mehr als 50%) unter der Höhenlage des Geländes befinden. Da das untere Geschoß nicht zu mehr als 50% unter der Erde liege, sei es nicht als Keller zu werten und die Fläche dieses Geschoßes daher in die Berechnungsfläche miteinzubeziehen. Im Zuge einer örtlichen Begehung sei eindeutig festgestellt worden, dass beide Geschoße von außen komplett sichtbar seien. Dies ergebe sich auch aus dem Einreichplan.

Dagegen wurde Beschwerde an das Landesverwaltungericht NÖ erhoben. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer aus, dass die Berechnungsfläche in der Vergangenheit immer mit nur einem Geschoß errechnet worden sei. Die Abgabenbehörde sei zwar berechtigt, bei einer Erhöhung der Einheitssätze einen neuen Bescheid zu erlassen, sie dürfe diese aber nicht zum Anlass dafür nehmen, auch die Berechnungsfläche abzuändern, ohne dass bauliche Veränderungen stattgefunden hätten.

Die Entscheidung laut NÖ Kanalgesetz

Das Landesverwaltungsgericht führte zunächst aus, dass die Abgabenbehörde berechtigt ist, infolge einer Änderung der Einheitssätze einen neuen Abgabenbescheid zu erlassen. Dabei handelt es sich um ein Abgabenverfahren, das von den der vorangegangenen Abgabenvorschreibung zugrunde liegenden Abgabenverfahren unabhängig ist. Daher stand es der Abgabenbehörde auch frei, bei der beschwerdegegenständlichen Abgabenbemessung von einer geänderten rechtlichen Beurteilung des Untergeschoßes auszugehen und dieses nicht mehr als Kellergeschoß zu behandeln. Umgekehrt stünde es im Falle der Erlassung eines neuen Kanalbenützungsgebührenbescheides auch dem Abgabepflichtigen frei, den neuen Bescheid in jeder Richtung zu bekämpfen. Daher war die geänderte Abgabenvorschreibung ab 1.1.2016 nicht zu beanstanden.

Zum Charakter eines Kellergeschoßes bestätigte das Gericht die Ansicht des Gemeindevorstandes und führte aus, dass im Lichte der Bestimmungen des § 1a NÖ Kanalgesetz 1977 die bebaute Fläche die äußerste Begrenzung des Grundrisses des über das Gelände hinausreichenden Teils einer Baulichkeit bildet (vgl. VwGH vom 16. November 1998, Zl. 98/17/0221). Daher zählt auch ein über die Geländeoberfläche und über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausragendes Kellergeschoß zur bebauten Fläche. 

Für den Charakter als „Kellergeschoß“ ist es auch nicht maßgeblich, ob dieses die für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe erreicht oder nicht bzw. wie es genutzt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 1996 in seiner Stammfassung unter einem Kellergeschoß ein solches versteht, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. An dieses Begriffsverständnis knüpft auch § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 an (vgl. VwGH vom  29. April 2002, Zl.  2001/17/0178). Ein Kellergeschoß wird nach eben diesen Bestimmungen als ein Geschoß definiert, dessen Außenwände zum Großteil unter der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes des Baugrundstückes liegen (vgl. VwGH vom 24. Juni 2008, Zl. 2008/17/0050).

Diesen Überlegungen folgt, dass im vorliegenden Fall das Untergeschoß zur Berechnungsfläche zu zählen war, da es - unstrittig - überwiegend über Niveau situiert ist.

Das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerde daher als unbegründet ab (LVwG NÖ 17.11.2016, GZ LVwG-AV-1071/001-2016).