Symbolbild Negativzinsen
Ob beim Zinssatz der negative Indikator vom Aufschlag mindestens bis zum Wert „0“ in Abzug zu bringen ist, wurde nicht direkt ausgeführt.
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Zinsen können nicht unter null fallen

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Revision des Urteils im „Musterverfahren des Städtebundes“ der Stadt Steyr gegen die KA Finanz AG aus der Vorinstanz abgelehnt. Die Entscheidung bedeutet, dass das Urteil des Berufungsgerichts nun rechtskräftig und das Verfahren abgeschlossen ist (bekanntlich sind Teile des Urteils schon in erster Instanz rechtskräftig geworden). Trotz der Ablehnung können aus der Begründung des OGH hilfreiche Schlüsse gezogen werden.

Der Schwerpunkt der Befassung lag bei der Frage, ob bei „wirklichen Negativzinsen“ der Kreditgeber (die Bank) Zahlungen an den Kreditnehmer (die Gemeinde) zu leisten hat. Als Ergebnis wird wiederum bestätigt, dass in der Regel die Zinsen für einen Kredit nicht unter null Prozent fallen können.

Ob beim Zinssatz der negative Indikator vom Aufschlag mindestens bis zum Wert „0“ in Abzug zu bringen ist, wurde nicht direkt ausgeführt. Der Grund liegt darin, dass die Stadt Steyr durch das Erstgericht diese „zu viel bezahlten Zinsen“ bereits zugesprochen erhalten hat. Im Umkehrschluss wird diese Interpretation zugelassen, was durch namhafte Juristen bestätigt wird. Trotzdem ist dies im Einzelfall zu beurteilen.

Ein etwaiges Prozessrisiko sollte je nach Ausgangssituation „überschaubar“ sein. Im Nachhinein betrachtet erlaube ich mir die Anmerkung, dass eventuell die Ausgangssituation im vorliegenden Fall nicht optimal für ein Musterverfahren gewesen ist.

Hilfreiche Ausführungen zu kommunalen Kreditverträgen ohne Zinsuntergrenze

Zusammengefasst handelt es sich bei der Begründung des OGH um erste hilfreiche Ausführungen zu kommunalen Kreditverträgen ohne Zinsuntergrenze. Bestimmt werden aber Banken die individuellen Vertragsvorgaben der Stadt Steyr nutzen, um auf die nicht vorhandene Vergleichbarkeit des Falles und damit auf zukünftige OGH-Urteile zu verweisen (aktuell liegt kein OGH-Urteil zu Verträgen ohne Zinsuntergrenze vor).

Es ist auch fraglich, ob und wann zukünftig OGH-Urteile bei Verträgen ohne Zinsuntergrenze zu erwarten sind. Damit können auch Verjährungsverzichte wertlos werden, sofern die Banken nicht zu Verhandlungen bereit sind.

Trotz der weiterhin fehlenden Klarheit sehe ich die Chancen auf individuelle Lösungen bei Verträgen ohne Zinsuntergrenze bestärkt positiv. Wir werden daher den bisherigen Weg, auch im Rahmen des laufenden Finanzierungscontrollings, konsequent weitergehen und individuelle, partnerschaftliche Lösungen, die auch die Zukunftstangente berücksichtigen, herbeiführen; Gemeinden und Banken, ein partnerschaftliches Team, jedoch auf Augenhöhe.

Bei Kreditverträgen mit Zinsuntergrenze sehe ich derzeit nicht zuletzt auf der Basis des OGH Urteils aus 2019 (vgl. 1Ob75/19i) die Ausgangssituation für Gemeinden nicht sehr aussichtsreich. Ich erwarte weitere OGH-Urteile und damit hoffentlich auch bald abschließende Klarheit. Trotzdem können auch hier kulante Lösungen gefunden werden.

Digitales Finanzierungscontrolling und laufendes Reporting

Gerade in schwierigen Situationen sind effiziente Kreditbedingungen wichtig. Im Rahmen der kommunalen Finanzverwaltung ergeben sich in der Gemeinde eine Vielzahl von Themen. Diese lassen es sinnvoll erscheinen, ein externes Finanzierungscontrolling zu installieren.

Durch das Aufsetzen, die Analyse und die Beobachtung des Kreditportfolios haben die Verantwortlichen stets einen Überblick über die Finanzierungsbedingungen und den Markt. Zusätzlich erfolgt eine laufende Berichterstattung, was aus Gründen der Kontrolle und der Transparenz notwendig erscheint.

Die Realisierung von kommunalen Projekten ist oft mit Kreditaufnahmen bei langen Laufzeiten verbunden. Bei Finanzierungsentscheidungen werden daher unterschiedliche Risiken eingegangen.

Risiken identifizieren und verstehen

Sinnvollerweise sollten diese Risiken im Vorfeld bewertet werden. Dazu ist es notwendig, die Risiken zu identifizieren und zu verstehen. Fragen wie zum Beispiel die Auswahl von Finanzierungspartnern, Kreditvolumina und Laufzeiten, aktuelle Fördermöglichkeiten bis hin zur Entscheidung über die Zinsbindung und die anzuwendenden Zinsindikatoren (variable vs. fixe Verzinsung) erfordern eine aktive Auseinandersetzung. Damit ist gewährleistet, dass Kommunen die hohen Anforderungen an die Verwaltung öffentlicher Gelder erfüllen.

Neben einer umfassenden Beratung für das bestehende Kreditportfolio (inkl. ausgelagerter Einheiten) geht es zusätzlich um die Ausschreibungsfunktion für Neukredite und Umschuldungen, auch über eine digitale Kreditplattform. Damit sind Sie nahe am Markt und kommen in den Genuss von Bestkonditionen. Zusätzlich nehmen Sie an der Digitalisierung und Weiterentwicklung der Kommunalfinanzierung teil. 

Erfolgsparameter für die kommunale Kreditbeschaffung

  • Umfangreiche Vor-/Nachbereitung
  • Kenntnisse der Banken und deren Verhaltensweisen
  • Bonität des Kreditnehmers und Reporting
  • Fokus auf Digitalisierung mit persönlicher Tangente
  • Kenntnisse und Erfahrungen bei Angebot und Nachfrage
  • Persönlicher Einsatz, Zeit und Know-how
  • Analyse & systemtechnische Ausstattung 

Dadurch können optimale Finanzierungsbedingungen und umfangreiche Einsparungen erreicht werden, ohne auf regionale Partnerschaften zu verzichten. 
Zum Abschluss darf ich noch festhalten, dass auch Gemeinden einer Sorgfaltspflicht unterliegen und für ihr Handeln verantwortlich sind. Maßnahmen werden von Kontrollorganen einer nachgelagerten Überprüfung unterzogen. Durch den Einsatz von externen Spezialisten wird nicht nur die Zinsbelastung der Kredite, sondern auch das Haftungsrisiko deutlich reduziert.