Frau fotografiert bei einer Veranstaltung | Tema Datenschutz
Auch beim Fotografieren auf öffentlichen Veranstaltungen ist die Einholung einer Zustimmung zur Abbildung und Veröffentlichung zu empfehlen.
© Shutterstock/ilmarinfoto

Welche Fotos dürfen veröffentlicht werden?

Vor gut einem Jahr trat die Datenschutzgrundverordnung DSGVO in Kraft. Seither besteht oft Unklarheit darüber, welche Fotos und Videoaufnahmen, die im Rahmen von Veranstaltungen gemacht werden, veröffentlich werden dürfen.

Was müssen Vereine bei Foto-/ und Videoaufnahmen bei öffentlichen Veranstaltungen beachten, damit grundsätzliche Rechtssicherheit gewährleistet ist?

Das Recht am eigenen Bild war schon lange vor dem Datenschutz durch das Urheberrechtsgesetz besonders geschützt. Dieses verlangte vor jeder Veröffentlichung eines Bildes, aber auch von Tonaufnahmen, die Zustimmung des Betroffenen. Diese Zustimmung muss freiwillig und ausdrücklich erfolgen, sie muss daher im Bestreitungsfall auch beweisbar sein.

Nur Übersichtsaufnahmen an öffentlichen Orten und Personen im öffentlichen Interesse (etwa Politiker) waren auch ohne Zustimmung abbildbar. Der höchstpersönliche Bereich (Intimbereich) war aber auch für diese exponierten Personen immer schon geschützt und tabu.
Zusätzlich ist nun auch das Datenschutzrecht für Bildaufnahmen und Verarbeitung dieser Daten zuständig, wir haben hier also einen doppelten Schutz der Persönlichkeitsrechte und der personenbezogenen Daten durch UrhG und DSGVO bzw. DSG 2018.

Es ist daher jede Verarbeitung von Bild-,Video- und Tondaten nur zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund nach Artikel 6 DSGVO vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage besteht.

Eine Besonderheit stellt das Medienprivileg dar, welches etwa die Vereinszeitung in Anspruch nehmen kann. Aber auch hier erspart sich der Medieninhaber nur viele formale Pflichten der DSGVO (etwa Belehrungspflichten), nicht aber die Zustimmung des Abgebildeten. 
Ausnahmen sind wiederum öffentliche Veranstaltungen im öffentlichen Raum im Rahmen einer Eventberichterstattung ohne Hervorhebung einzelner Personen.

Die Abgrenzung zur Einzelaufnahme ist sehr schwierig, im Zweifel empfehle ich daher die Einholung einer Zustimmung zur Abbildung und Veröffentlichung. Für Vereinsmitglieder kann dies auch bereits beim Beitritt geschehen, wenn die Erklärung entsprechend klar formuliert ist. 

Welchen Strafrahmen gibt es bei Verstöße wie etwa gegen Grundsätze der Datenverarbeitung oder Verletzung von Rechten Betroffener?

Die Strafbestimmungen der unmittelbar anwendbaren Datenschutzgrundverordnung der EU (DSGVO) sind in Hinblick auf die Zielgruppe amerikanischer Datenkraken wie Google, Facebook usw. sehr streng und können bis zu 20 Millionen Euro pro Verstoß oder vier Prozent des Jahresumsatzes gehen, je nachdem was höher ist.

Die Datenschutzbehörde in Österreich ist vom Gesetz her angewiesen, vorerst mit Ermahnung vorzugehen. Allerdings ist die Behörde weisungsfrei und das Gesetz ist widersprüchlich zur EU-DSGVO, die nach Meinung meiner Kollegen Vorrang hat.

Jedenfalls sind die Strafen potentiell exorbitant und existenzgefährdend hoch.

Dazu gibt es noch einen Schadenersatzanspruch des Betroffenen nach Art. 82 DSGVO, der im Zivilrechtsweg durchsetzbar ist. Weiters gebührt einem Betroffenen möglicherweise noch ein Entgelt für die Abbildung. Medienrechtliche weitere Ansprüche (z. B. Richtigstellung, Widerruf, Entgegnung) bleiben unberührt und können dazukommen.

Für Mobbing (etwa das unverpixelte Zeigen des Gesichtes des spuckenden Lehrers an einer HTL in Wien im Internet) kann nach 
§ 107c des Strafgesetzbuches bis zu einem Jahr Haft verhängt werden oder eine gerichtliche Geldstrafe folgen. Dies ist dann eine gerichtliche Vorstrafe mit allen damit verbundenen Nachteilen.

Es zahlt sich also aus, entsprechend vorzukehren und Genehmigungen einzuholen, die auch inhaltlich eine gerichtliche Prüfung bestehen und so Schutz bieten. 

Datenschutz in unserem Glossar.