Frau im Homeoffice
Arbeitsmittel und Kosten für die Nutzung von Telefon und Internet können in der Regel steuerlich geltend gemacht werden.
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Welche Ausgaben im Homeoffice geltend gemacht werden können

Die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie haben für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehner eine Verlagerung des Arbeitsplatzes vom Büro in die privaten Wohnräumlichkeiten notwendig gemacht. Damit einhergegangen sind oft höhere Aufwendungen bzw. Ausgaben unter anderem höhere Betriebskosten für die Wohnräume oder Kosten für Arbeitsmittel. Was aber sind die aus steuerlicher Sicht gängigsten Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit „Homeoffice“? Und welche können steuerlich in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden?

Die Ausgaben bzw. Aufwendungen von Arbeitern und Angestellten müssen als Werbungskosten qualifiziert werden, um steuerlich geltend gemacht werden zu können.

Werbungskosten

Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben bzw. Aufwendungen eines Arbeitnehmers. Sie stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und reduzieren das Einkommen.

§ 16 Abs 3 EStG sieht für jeden Arbeitnehmer ein jährliches Werbungskostenpauschale in Höhe von 132 Euro vor. Dieses wird bereits bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt. Somit wirken sich Werbungskosten erst ab einer Summe von mehr als 132 Euro pro Jahr in der Arbeitnehmerveranlagung steuerlich aus. Unter die von der Werbungskostenpauschale umfassten Ausgaben fallen unter anderem Aus- und Weiterbildungskosten, Ausgaben für Fachliteratur und Arbeitsmittel (z. B. PC, Telefon). Als eigene Werbungskostenposten ansetzbar sind z. B. der Gewerkschaftsbeitrag oder das Pendlerpauschale. Werbungskosten (ausgenommen Anschaffungskosten für Arbeitsmittel von mehr als 800 Euro) sind im Jahr der Bezahlung in der Arbeitnehmerveranlagung anzusetzen.

Wann wird der Homeoffice-Arbeitsplatz steuerlich als Arbeitszimmer qualifiziert?

Ausgaben für den Homeoffice Arbeitsplatz (z. B. anteilige Miete, anteilige Betriebskosten, etc.) sind nur dann als Werbungskosten einzustufen, und damit steuerlich abzugsfähig, wenn der Homeoffice Arbeitsplatz steuerlich als Arbeitszimmer qualifiziert wird.

Damit steuerlich von einem Arbeitszimmer auszugehen ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Das Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dar und wird ausschließlich oder nahezu ausschließlich (= mindestens 90 Prozent) beruflich genutzt.
  • Das Arbeitszimmer ist für die Ausübung der Berufstätigkeit unbedingt notwendig.
  • Eine räumliche Trennung zwischen Arbeits- und Wohnbereich muss deutlich bemerkbar sein.
  • Die Ausstattung des Arbeitszimmers muss die ausgeübte Tätigkeit widerspiegeln. Insbesondere sollte klar erkennbar sein, dass der Raum nicht für private Zwecke genutzt wird.

In der Regel wird ein durch COVID-19 bedingtes „Homeoffice“-Arbeitszimmer diese Kriterien jedoch nicht erfüllen. Im Regierungsprogramm sind Erleichterungen bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern vorgesehen, jedoch bleibt die gesetzliche Regelung abzuwarten.

Einrichtungsgegenstände

Ist nicht von einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer auszugehen, sind in weiterer Folge auch die Ausgaben für Einrichtungsgegenstände wie Lampen, Teppiche oder Bücherregale nicht abzugsfähig, auch wenn sie teilweise beruflich genutzt werden.

Ausschließlich beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände wie z. B. ein Schreibtisch oder ein Drehsessel für den Homeoffice Arbeitsplatz können jedoch dann steuerlich abgesetzt werden, wenn sie eigens für die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit im „Homeoffice“ angeschafft worden sind.

Beträgt der Kaufpreis des ausschließlich beruflich genutzten Einrichtungsgegenstandes weniger als 800 Euro kann der gesamte Anschaffungswert auf einmal geltend gemacht werden. Ansonsten ist der Kaufpreis anteilig auf die Nutzungsdauer des Einrichtungsgegenstandes zu verteilen.

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel sind Geräte und Materialien, die für die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit im „Homeoffice“ notwendig sind. Darunter fallen unter anderem Computer, Drucker, Scanner, Aktenvernichter und Büromaterial. Die Anschaffungskosten bzw. Ausgaben dafür können abgesetzt werden. Anschaffungskosten von mehr als 800 Euro sind wiederum auf die Nutzungsdauer des Arbeitsmittels zu verteilen.

Beispiel:

Die Anschaffung eines Computers für das Homeoffice kostet 600,00 Euro. Da die Anschaffungskosten unter 800,00 Euro liegen ist der gesamte Kaufpreis im Jahr der Anschaffung steuerlich absetzbar.

Im Fall, dass die Arbeitsmittel nicht ausschließlich beruflich genutzt werden, ist ein Privatanteil von den steuerlich geltend gemachten Anschaffungskosten abzuziehen. Für bestimmte Arbeitsmittel, wie z.B. einem Computer, wird von der Finanzverwaltung ein Privatanteil von zumindest 40 Prozent angenommen. Liegt der Anteil der tatsächlichen privaten Nutzung darunter, ist dies vom Arbeitnehmer konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.

Beachten Sie aber: Stellt der Arbeitgeber die Arbeitsmittel zur Verfügung, kann der Arbeitnehmer die Ausgaben dafür nicht steuerlich geltend machen!

Telefon/Internet

Monatliche Nutzungsentgelte für Telefon oder Internet können im Homeoffice ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden, und zwar ebenfalls im Ausmaß der beruflichen Nutzung. Auch hier wird von der Finanzverwaltung ohne Nachweis seitens des Arbeitnehmers von einem Privatanteil von zumindest 40 Prozent ausgegangen.

Wichtig: Ist mit dem Arbeitgeber eine pauschale Kostenerstattung für anfallende Zusatzkosten im Homeoffice vereinbart, ist diese steuerpflichtig zu behandeln. Kostenersätze des Arbeitgebers können nur dann steuerfrei ausbezahlt werden, wenn die Kosten einzeln mit Belegen nachgewiesen werden.

Verkehrsabsatzbetrag, Pendlerpauschale

Es gibt auch Ausgaben, die sich auf Grund des Corona-bedingten Homeoffice reduziert haben. Dazu zählen vor allem die Ausgaben für Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsplatz. Steuerlich werden diese Ausgaben durch den Verkehrsabsatzbetrag und das Pendlerpauschale in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt. Nach derzeitigem Stand sollen diese in voller Höhe erhalten bleiben.

Zusammenfassung

Die vorübergehende Verlagerung des Arbeitsplatzes in das „Homeoffice“ wird in der Regel kein Arbeitszimmer aus steuerlicher Sicht begründet haben. Deshalb sind die damit verbundenen Ausgaben (anteilige Miete und anteilige Betriebskosten) nicht absetzbar. Einrichtungsgegenstände für das Homeoffice sind bei Nicht-Vorliegen eines Arbeitszimmers grundsätzlich ebenfalls nicht abzugsfähig.

Anders verhält es sich bei Arbeitsmitteln und Kosten für die Nutzung von Telefon und Internet. Diese können in der Regel geltend gemacht werden, wobei ein etwaiger Privatanteil der Nutzung auszuscheiden ist und bei Anschaffungen über 800 Euro die Kosten steuerlich anteilig über die Nutzungsdauer zu verteilen sind.