Die Lieferung von Mahlzeiten fällt unter „besondere Dienstleistungen“.
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Was sind „besondere Dienstleistungsaufträge“ ?

18. Juni 2021
Bei der Vergabe von Dienstleistungen empfiehlt sich für öffentliche Auftraggeber in einem ersten Schritt zu prüfen, ob möglichweise ein „besonderer Dienstleistungsauftrag“ vorliegt.

Der entscheidende Unterschied zu einem „klassischen“ Dienstleistungsauftrag liegt darin, dass für die Vergabe einer besonderen Dienstleistung – vereinfacht gesagt – nur die „Basisregelungen“ des BVergG gelten. Dies ermöglicht dem Auftraggeber einen gewissen Freiraum bei der Verfahrensgestaltung.

Doch welche Aufträge sind als „besondere Dienstleistungsaufträge“ einzuordnen? Der Gesetzgeber sieht hierfür im Anhang XVI des BVergG 2018 eine umfangreiche Auflistung jener CPV-Codes vor, die als besondere Dienstleistungsaufträge zu qualifizieren sind.

Dazu zählen – neben vielen anderen – Dienstleistungen

  • im Sozial- und Gesundheitsbereich (z. B. Medizinische Analysedienste, Orientierungs- und Beratungsdienste),
  • im Bildungs- und kulturellen Bereich (z. B. Schulungsseminare, künstlerische Dienstleistungen) oder auch
  • im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (z. B. Auslieferung von Schulmahlzeiten, Essen auf Rädern).

Alle Dienstleistungen, welche nicht unter die in Anhang XVI genannten CPV-Codes fallen, unterliegen dem Vollregime des BVergG.

Durch die eingeschränkte Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen des BVergG für die Vergabe von besonderen Dienstleistungen hat der Auftraggeber die Möglichkeit, entweder einen „klassischen“ Verfahrenstypus des BVergG zu wählen (z. B. ein zweistufiges Verhandlungsverfahren) oder den Ablauf grundsätzlich selbst festzulegen (z. B. offenes Verfahren mit Verhandlungsmöglichkeit).

Im Vergleich zu den allgemeinen Dienstleistungen ist mit 750.000 Euro auch ein deutlich höherer Schwellenwert vorgesehen, ab dem eine EU-weite Bekanntmachung erforderlich ist.

Zu beachten ist jedoch, dass die Vorgaben der Transparenz und der Gleichbehandlung auch bei der Ausschreibung von besonderen Dienstleistungsaufträgen zu berücksichtigen sind. Weiters sind auch die Rechtsschutzbestimmungen des BVergG 2018 zur Gänze anwendbar.

Infos

Schramm Öhler Rechtsanwälte
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