Betreuung in der Schule
Schulische Tagesbetreuung ist dem hoheitlichen Bereich der Gemeinde zuzuordnen.
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Steuer

Was kann man bei der Kinderbetreuung steuerlich absetzen?

Die Kinderbetreuung in den Gemeinden hat sich aufgrund des starken Wandels in der Arbeitszeit an den Bedarf der Eltern angepasst. Die Möglichkeiten reichen von der Kleinstkinderbetreuung über den Kindergarten für die über Zweieinhalbjährigen hin bis zur Nachmittagsbetreuung für Schulkinder. Welche Möglichkeiten haben Gemeinden, Kinderbetreuungsmöglichkeiten anzubieten. Und was können Eltern an Kinderbetreuungskosten absetzen?

Kinderbetreuungsmöglichkeiten in der Gemeinde

Da die Umsetzung der Kinderbetreuung in den Gemeinden einen beachtlichen Kostenbedarf verursacht, stellen Bund und Land diverse Förderungen bzw. Förderprogramme zur Verfügung (z. B. im Zuge der 15a Vereinbarung). Folgende Möglichkeiten zur Kinderbetreuung sind derzeit durch die Gemeinden möglich:

  • Nachmittagsbetreuung im Kindergarten
  • Horte und Tagesbetreuungseinrichtungen
  • Von Gemeinden organisierte Betreuung durch Tagesmütter/-väter
  • Schulische Tagesbetreuung
Informationen zu den einzelnen Betreuungsmöglichkeiten

Private institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen

Die drei erstgenannten Betreuungsformen sind sogenannte private institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen, welche, sofern die Voraussetzungen für einen Betrieb gewerblicher Art gemäß § 2 Abs. 1 KStG iVm § 2 Abs. 3 UStG erfüllt werden, als unternehmerisch einzustufen sind:

  • wirtschaftliche Selbständigkeit
  • ausschließliche oder überwiegende nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht (jährliche Nettoeinnahmen von mehr als 2.900 Euro)
  • Erzielung von Einnahmen
  • keine Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft

Können die Nachmittagsbetreuung im Kindergarten, im Hort und in den Tagesbetreuungseinrichtungen oder die von der Gemeinde organisierte Betreuung durch Tagesmütter/-väter zu einem bestehenden Betrieb gewerblicher Art hinzugerechnet werden, erweitern sie diesen und sind steuerlich wie dieser zu behandeln.

Sofern die private institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung eigenständig geführt wird (da es z. B. keinen Kindergarten oder Hort in der Gemeinde gibt), besteht ein Betrieb gewerblicher Art dann, wenn insgesamt die oben angeführten Voraussetzungen erfüllt werden.

Da sowohl die Leistungen von Kindergärten als auch vom Schülerhort und die von der Gemeinde organisierte Betreuung durch Tagesmütter/-väter gemäß § 6 Abs. 1 Z. 23 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, ist für die erstmalige Anwendung des Vorsteuerabzuges eine schriftliche Optionserklärung bis zur Rechtskraft des Bescheides beim zuständigen Finanzamt abzugeben[1].

Die Einnahmen (Betreuungsentgelt und Nebenleistungen – u. a. Bastelbeitrag, Mahlzeiten) sind gemäß § 10 Abs. 3 Z. 10 UStG dem Umsatzsteuersatz von 13 Prozent zu unterwerfen (bei gemeinnützig geführten Kindergärten bzw. -betreuungseinrichtungen beträgt der Umsatzsteuersatz 10 Prozent). Werden die Voraussetzungen des § 12 UStG erfüllt, steht der Gemeinde aus den Vorleistungen der Vorsteuerabzug zu.

Günstigkeitsvergleich aufstellen

Bei den Betreuungsvarianten mit der Möglichkeit zur Option zum Vorsteuerabzug, empfiehlt es sich, vor Abgabe der schriftlichen Optionserklärung einen Günstigkeitsvergleich aufzustellen: Es erfolgt eine Gegenüberstellung von allen Vorsteuern und Umsatzsteuern, welche über einen längeren Zeitraum bei Umsetzung des Betreuungsprojektes anfallen würden. Ergibt sich unterm Strich eine höhere Umsatzsteuerbelastung (die zu zahlende Umsatzsteuer ist höher als die abziehbare Vorsteuer), ist von der Optionserklärung abzuraten.

Schulische Tagesbetreuung

Diese Betreuungsform erfolgt in den Schulen und kann prinzipiell in zwei verschiedenen Formen ausgestaltet sein: Betreuung in offener Form (Nachmittagsbetreuung) oder in verschränkter Form (Ganztagesschule) (die NÖ Gemeinde berichtete im Dezember 2014).

Da beide Formen der schulischen Nachmittagsbetreuung dem NÖ Pflichtschulgesetz unterliegen, sind sie dem hoheitlichen Bereich der Gemeinde zuzuordnen. In weiterer Folge sind für die vereinnahmten Betreuungsentgelte weder Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, noch besteht für Vorleistungen ein Vorsteuerabzug.

Absetzbarkeit für die Eltern

Zwischen 2009 und 2018 bestand für die Eltern die Möglichkeit, die Kosten für die Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Dieses System lief mit Ende 2018 aus, und wurde Anfang 2019 durch den Familienbonus Plus, welcher für jedes Kind mit Familienbeihilfenbezug zusteht, ersetzt.

Der Familienbonus Plus wurde ab Juli 2022 erhöht und beträgt nunmehr für Kinder bis zum vollendetem 18. Lebensjahr 2.000 Euro pro Jahr. Für Kinder, die älter als 18 Jahre sind, beträgt der Familienbonus Plus 650 Euro pro Jahr.

Neben dem Familienbonus Plus kann der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Z. 13 li b) EStG einen steuerfreien Zuschuss für die Betreuung von Kindern bis maximal 1.000 Euro pro Jahr gewähren. Dabei sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Der Zuschuss ist allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen seiner Mitarbeiter zu gewähren.
  • Die Betreuung betrifft Kinder, für welche für mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag zusteht.
  • Das betreute Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht erreicht.
  • Die Betreuung muss in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung[2] oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person[3], welche nicht haushaltsangehörig ist, erfolgen.
  • Der Zuschuss muss direkt an die Betreuungsperson oder die Kinderbetreuungseinrichtung bezahlt werden. Alternativ kann er in Gutscheinen ausgegeben werden, welche nur bei den Betreuungseinrichtungen eingelöst werden können.
  • Der Arbeitnehmer hat zur Geltendmachung des steuerfreien Zuschusses dem Arbeitgeber die Versicherungsnummer des Kindes sowie eine Bestätigung hinsichtlich Vorliegens der Voraussetzungen zum Erhalt des Zuschusses vorzuliegen. Der Arbeitnehmer hat weiters zu bestätigen, dass er von keinem anderen Arbeitgeber einen Zuschuss erhält. Die Bestätigung gilt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Änderungen sind dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats zu melden.

[1] Erklärung gemäß Art. XIV Z.1 lit. a BGBl. 21/1995

[2] Private institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen haben den landesgesetzlichen Vorschriften zu entsprechen.

[3] Gemäß VwGH (E 30.9.2015, 2012/15/0211): Ausbildung iS einer freiberuflichen Tagesmutter