Spielplatz
Ein öffentlicher Kinderspielplatz ist dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Da die Gemeinde in diesem Bereich kein Unternehmer ist, ist die Erwerbschwelle zu beachten.
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Was ist der innergemeinschaftliche Erwerb?

In der heutigen Zeit zählt der Einkauf bei großen und kleinen Onlinehändlern auch bei Gemeinden schon fast zum Alltag. Dabei wird nicht nur bei österreichischen Unternehmen eingekauft, sondern auch bei Unternehmen in anderen europäischen Staaten. Da es in diesem Bereich immer wieder zu Abwicklungsproblemen kommt, ist es von Vorteil die mit dem Thema betrauten Mitarbeiter in die steuerlichen Grundlagen einzuweisen.

Bei Warenlieferungen aus einem anderen europäischen Land, welches Teil der EU ist, kommt es zur Besteuerung der Warenlieferung durch den österreichischen Unternehmer. Dadurch wird diese Lieferung einer inländischen Lieferung gleichgestellt. Folgende Voraussetzungen müssen für einen innergemeinschaftlichen Erwerb (kurz: igErwerb) vorliegen:

  • Die Ware gelangt von einem Mitgliedstaat in einen anderen.
  • Der Erwerber ist Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen verwendet, oder eine juristische Person (ua eine Körperschaft des öffentlichen Rechts), die nicht Unternehmer ist oder nicht für Ihr Unternehmen erwirbt und die Erwerbschwelle überschreitet.
  • Der Lieferant ist Unternehmer, der kein Kleinunternehmer ist und liefert die Gegenstände im Rahmen seines Unternehmens.

Der erwerbende Unternehmer hat die gekauften und beförderten Gegenstände am Ende der Beförderung der Erwerbbesteuerung (mit den in Österreich maßgeblichen Steuersätzen gemäß § 10 UStG) zu unterwerfen. 

Behandlung im unternehmerischen Bereich der Gemeinde

Erwirbt die Gemeinde in einem europäischen Mitgliedstaat Gegenstände zur Verwendung im unternehmerischen Bereich (z. B. Reinigungsmittel für das Hallenbad), ist der igErwerb in Österreich zu versteuern. Sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben, steht dieser aus dem igErwerb zu.

Die Erfassung des igErwerbs in der UVA erfolgt in den Kennziffern 070 bis 077, die dazugehörige Vorsteuer ist in der Kennziffer 065 zu erfassen.

Behandlung im hoheitlichen Bereich der Gemeinde 

Im hoheitlichen Bereich ist die Gemeinde nicht Unternehmer bzw. erwirbt nicht für den unternehmerischen Bereich, gilt jedoch als eine juristische Person. Bis zum Erreichen der Erwerbschwelle hat die Gemeinde bei Bestellungen für den hoheitlichen Bereich keinen igErwerb zu versteuern. Der Lieferant stellt eine Rechnung mit dem anzuwendenden Steuersatz seines Heimatlandes aus. Voraussetzung ist jedoch, dass seitens der Gemeinde die UID-Nummer nicht an den Lieferanten bekannt gegeben wird.

Die Erbschwelle beträgt in Österreich 11.000 Euro. Zu beachten ist, dass bis zum Erreichen dieser Grenze keine Besteuerung der igErwerbe erfolgt. Ab Erreichen sind alle zeitlich folgenden Erwerbe (inkl. jenes, mit welchem die Schwelle überschritten wird) in Österreich der Erwerbbesteuerung zu unterwerfen. 

Wurde bereits im Vorjahr die Erwerbschwelle überschritten, ist bereits ab der ersten Bestellung des Kalenderjahres bei einem Lieferanten im EU-Raum auf die Besteuerung des igErwerbs Rücksicht zu nehmen. 

Zur Ermittlung der Erwerbschwelle sind alle Erwerbe aus sämtlichen Mitgliedstaaten zusammenzurechnen. Nicht einzubeziehen sind lediglich der Erwerb neuer Fahrzeuge sowie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (z. B. Mineralöl, Alkohol oder Tabakwaren).

Beispiel

Die Gemeinde erneuert den öffentlichen Kinderspielplatz am Hauptplatz und erwirbt um 9.000 Euro ein Kinderspielgerüst bei einem deutschen Anbieter. Im Vorjahr wurden keine Erwerbe aus anderen Mitgliedstaaten getätigt. In diesem Kalenderjahr ist dies zu diesem Zeitpunkt der einzige innergemeinschaftliche Erwerb.

Der öffentliche Kinderspielplatz ist dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Da die Gemeinde in diesem Bereich kein Unternehmer ist, ist die Erwerbschwelle zu beachten. Da diese weder im Vorjahr noch in diesem Jahr überschritten wurde, kommt es zu keiner Besteuerung des igErwerbs in Österreich. Der deutsche Lieferant hat die Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer auszustellen. Tätigt die Gemeinde für den hoheitlichen Bereich einen weiteren Einkauf in einem EU-Mitgliedstaat, so ist die Grenze von 11.000 Euro wiederum zu kontrollieren. Sofern diese mit einem zukünftigen Einkauf überschritten wird, sind alle folgenden Erwerbe des hoheitlichen Bereiches in Österreich zu besteuern.

Im hoheitlichen Bereich besteht auch bei der Besteuerung des igErwerbs kein VSt-Abzug. Im gemischt genutzten Bereich kann vom Steuerbetrag der unternehmerische Anteil als Vorsteuer in Abzug gebracht werden.

Sofern die Gemeinde im hoheitlichen Bereich trotz fehlendem Vorsteuerabzug ihre UID-Nummer freiwillig dem Lieferanten bekannt gibt, unterwirft sich diese dem Besteuerungsregime des igErwerbs. Vorteilhaft kann dies bei Bestellungen in Mitgliedstaaten sein, in welchen im Vergleich zu Österreich höhere Steuersätze Anwendung finden (u. a. Dänemark und Kroatien mit 25 Prozent bzw. Ungarn mit 27 Prozent). Bei einer freiwilligen Erwerbbesteuerung in Österreich kommt maximal der Steuersatz in Höhe von 20 Prozent zur Anwendung. 

Beispiel

Die Gemeinde erwirbt bei einem dänischen Lieferanten für die neue Volksschule Turngeräte im Wert von 10.000 Euro. Weder im Vorjahr noch im laufenden Jahr wurde die Erwerbschwelle überschritten. Somit kann grundsätzlich von einer Besteuerung des igErbwerbs in Österreich abgesehen werden. Die zu bezahlende Umsatzsteuer in Dänemark ist jedoch höher als die zu zahlende Steuer des in Österreich zu versteuernden igErwerbs. Aus Kostengründen kann es für die Gemeinde somit durchaus sinnvoll sein, mittels Bekanntgabe der UID-Nummer beim Lieferanten freiwillig auf die Erwerbschwelle zu verzichten.

Eine ordnungsgemäße Rechnung inkl. UID-Nummer ist für die Erwerbbesteuerung nicht notwendig. Will der Lieferant hingegen die Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandeln, benötigt dieser die UID-Nummer des Erwerbers. Ansonsten ist die ausländische Umsatzsteuer zu zahlen und im Inland der igErwerb zu versteuern.

Wenn das Versandlager in Österreich ist

Bitte beachten Sie, dass es bei Bestellungen bei ausländischen Lieferanten mit Versandlagern in Österreich zu keinem igErwerb kommt, da die Warenlieferung nicht von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert wird. In diesem Fall ist die Rechnung vom Lieferanten mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen.