Scooter
Fahrer von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 25 km/h und einer Leistung von maximal 600 Watt haben die für Radfahrer geltenden Vorschriften einzuhalten und sind daher z. B. verpflichtet, vorhandene Radfahranlagen zu benutzen
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Was beim Fahren mit dem E-Scooter zu beachten ist

13. März 2020
E-Scooter sind vielerorts inzwischen fest im Straßenbild verankert – und immer mehr Städte und Gemeinden öffnen sich für die neue Form der E-Mobilität. Zu den E-Scootern in Privatbesitz kommt immer öfter auch ein breites Angebot an Leihgeräten.

Die Etablierung dieser neuen Mobilitätsform bringt neue Möglichkeiten mit sich, stellt jedoch das bestehende Verkehrssystem und damit auch die Verkehrssicherheitsarbeit vor neue Herausforderungen. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) hat sich deshalb in umfassenden Beobachtungen, Befragungen und Analysen mit der Thematik auseinandergesetzt, um ein möglichst detailliertes Bild von den Chancen und Risiken des Fortbewegungsmittels E-Scooter zu erhalten. 

Nutzung im Check

Wie die Ergebnisse einer Befragung des KFV zeigen, dominiert der Sharing-Gedanke die E-Scooter-­Nutzung. So geben lediglich 12 Prozent der Nutzer an, selbst im Besitz eines E-Scooters zu sein, fast neun von zehn Nutzern sind hauptsächlich mit geliehenen Geräten unterwegs. Die Nutzung erfolgt daher nur selten auf regelmäßiger Basis: Lediglich fünf Prozent verwenden den E-Scooter zur täglichen Fortbewegung, jeder achte zumindest mehrmals pro Woche. 

Ob geliehen oder im eigenen Besitz: Mit der 31. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind neue Regeln für E-Scooter in Kraft getreten. Seitdem haben E-Scooter-Fahrer die Verhaltensvorschriften für Radfahrer einzuhalten – wie beispielsweise die Benutzung von Radfahranlagen sowie das 0,8-Promille-Limit.

Wahl der Infrastruktur nicht immer regelkonform

Wie Beobachtungen von E-Scooter-Fahrern zeigen, erfolgt die Wahl der Infrastruktur nicht immer regelkonform: So entschieden sich bei Vorhandensein einer Infrastruktur bestehend aus einem Radweg, der Fahrbahn für den Mischverkehr und einem Gehsteig 73 Prozent der E-Scooter-Fahrer für den Radweg. Rund 23 Prozent nutzten verbotenerweise den Gehsteig und knapp vier Prozent fuhren im Mischverkehr mit den Kfz.

Fakt ist: Fahrer von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 25 km/h und einer Leistung von maximal 600 Watt haben die für Radfahrer geltenden Vorschriften einzuhalten und sind daher z. B. verpflichtet, vorhandene Radfahranlagen zu benutzen. Sind diese nicht vorhanden, muss im Mischverkehr auf der Fahrbahn gefahren werden – sofern diese für den Radverkehr freigegeben ist. Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist nicht erlaubt.

In Ausnahmefällen – etwa, wenn die Benützung einer stark frequentierten Durchzugsstraße zu gefährlich erscheint – können Gehsteige und Gehwege per Ausnahmeregelung für E-Scooter freigegeben werden. 

Abstellorte im öffentlichen Raum

Die Problematik rund um unsachgemäß abgestellte E-Scooter sorgt nicht nur für heftige Diskussionen in Medien und Fachkreisen, auch in der Bevölkerung selbst dominiert der Unmut. Mehr als 60 Prozent der befragten E-Scooter-Nutzer und 75 Prozent der Nichtnutzer fühlen sich durch ungeordnet abgestellte bzw. herumliegende E-Scooter gestört. Hier könnten eigene Abstellflächen Abhilfe schaffen – eine Maßnahme, die zwei Drittel der Nutzer selbst auch befürworten würden.

Grundsätzlich gilt: E-Scooter dürfen nur auf Flächen abgestellt werden, die auch für das Abstellen von Fahrrädern vorgesehen sind – bevorzugt am Fahrbahnrand. Das Abstellen am Gehsteig ist gesetzlich erst ab einer Mindestbreite von 2,5 Metern erlaubt. Auf eine platzsparende und nicht verkehrsbehindernde Abstellweise ist zu achten. Das Abstellen in Haltestellenbereichen (ausgenommen Fahrradständer), Grünanlagen, auf nicht öffentlichen Flächen sowie in Halte- & Parkverbotszonen ist untersagt. 

Nur wenige tragen Helm

Die Helmtrage­quote bei E-Scooter-Fahrern liegt gemäß einer KFV-Beobachtung bei drei Prozent, wobei Nutzer von privaten E-Scootern wesentlich häufiger einen Helm tragen (zehn Prozent) als Nutzer von Leih-E-Scootern (zwei Prozent). Analog zur Radhelmpflicht für Kinder gilt auch beim E-Scooter-Fahren die Helmpflicht nur 

für Fahrer unter einem Alter von 12 Jahren. Da E-Scooter Geschwindigkeiten von bis zu 25 km/h erreichen können, ist das Tragen eines Helms jedoch unabhängig vom Alter dringend zu empfehlen. Nutzer von Leih-Scootern sollten es daher zur Routine werden lassen, einen Helm gleich in der Früh von zu Hause mitzunehmen.

E-Scooter: die häufigsten Fragen

Darf man am Gehsteig fahren?

Nein, Fahrer von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 25 km/h und einer Leistung von maximal 600 Watt haben die für Radfahrer geltenden Vorschriften einzuhalten. Für die Fahrt mit dem E-Scooter ist daher die Radinfrastruktur bzw. – sofern diese nicht vorhanden ist – die reguläre Fahrbahn zu verwenden.

Wie muss ein E-Scooter ausgerüstet sein, um StVO-konform zu sein?

Erforderlich sind mindestens eine Bremsvorrichtung, Rückstrahler (nach hinten rot, nach vorne weiß, zur Seite gelb) sowie bei Dunkelheit und schlechter Sicht vorne und hinten Licht.

Wie hoch ist die erlaubte Promillegrenze bei der Nutzung eines E-Scooters?

Die Nutzung eines E-Scooters ist ab einer Alkoholisierung in der Höhe von 0,8 Promille strafbar. 

Darf man zu zweit auf einem E-Scooter fahren?

Nein, zu zweit auf einem E-Scooter unterwegs zu sein, ist nicht nur gefährlich, sondern auch strafbar.

Ab welchem Alter dürfen Kinder alleine mit dem E-Scooter unterwegs sein?

Ab einem Alter von 12 Jahren dürfen Kinder ohne Aufsicht mit einem E-Scooter unterwegs sein. Jüngere Kinder müssen entweder im Besitz eines Radfahrausweises sein oder von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Zudem gilt Helmpflicht für Kinder unter 12 Jahren.