Nach der Rechtsprechung sind grundsätzlich nur jene Mängel verbesserungsfähig, die nach der Angebotsöffnung nicht zu einer Veränderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen (z. B. ein zwar rechtsgültiges, nicht aber firmenmäßig unterfertiges Angebot).
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Vergabe

Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote und Aufklärungsersuchen

19. September 2022
Im Zuge eines Vergabeverfahrens nach dem Bundesvergabegesetz sind öffentliche Auftraggeber nach Durchführung der Angebotsöffnung verpflichtet, die eingelangten Angebote auf Unklarheiten und Mängel zu prüfen. Ein wesentlicher Punkt ist die Beurteilung, ob es sich um einen behebbaren oder einen unbehebbaren Mangel handelt und wie bei der Aufklärung dieser Mängel vorzugehen ist.

Die Einordnung eines Mangels als behebbarer oder unbehebbarer Mangel entscheidet darüber, ob dieser im Zuge eines Aufklärungsersuchens behoben werden kann. Es gibt jedoch keine klare „Trennlinie“ zwischen unbehebbaren und behebbaren - und damit auch verbesserungsfähigen - Mängeln.

Nach der Rechtsprechung sind grundsätzlich nur jene Mängel verbesserungsfähig, die nach der Angebotsöffnung nicht zu einer Veränderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen (z. B. ein zwar rechtsgültiges, nicht aber firmenmäßig unterfertiges Angebot). Wichtig bei dieser Beurteilung im Einzelfall ist, dass ein objektiver Maßstab angelegt wird und alle Bieter gleich behandelt werden.

Können Mängel von Bietern behoben werden?

Unbehebbar ist ein Mangel dann, wenn durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde (z.B. durch nachträgliche Neukalkulation des Angebotes). Ebenso ist ein Angebotsmangel unbehebbar, wenn dadurch ein zwingender Ausscheidenstatbestand gemäß § 141 Abs 1 BVergG (z. B. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot) oder ein Ausschlussgrund gemäß § 78 BVergG (z. B. einschlägige rechtskräftige Verurteilung des Unternehmers) verwirklicht wird.

Ersuchen um Aufklärung bei behebbaren bzw. verbesserungsfähigen Mängeln

Liegt ein behebbarer Mangel (oder eine Unklarheit) im Angebot vor, ist vom Bieter eine Aufklärung zu verlangen. Das Aufklärungsverfahren kann schriftlich oder mündlich („als Gespräch in kommissioneller Form“) erfolgen. Aufgrund der – je Verfahrensart – strengen Dokumentationspflichten empfiehlt sich ein schriftliches Aufklärungsverfahren. Wichtig ist, dass das schriftliche Aufklärungsersuchen ausreichend konkret ist, damit der Bieter dem Ersuchen vollständig nachkommen kann.

Infos

Schramm Öhler Rechtsanwälte
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