Walter Leiss vom Gemeindebund
Walter Leiss: "Der Datenschutz treibt so weit Blüten, dass er nicht nur gegenüber Dritten gilt, sondern ernsthaft die Frage aufgeworfen wird, ob die eine Behörde der anderen Behörde notwendige Daten für die Abgabenermittlung übermitteln darf."

Von Transparenz und Datenschutz

Wer kennt nicht die unterhaltsame Geschichte von Transparenz und Datenschutz? Mit beiden Themen sind die Gemeinden laufend konfrontiert. Zum Teil gepaart mit Unsicherheit und Zweifel, jedenfalls aber mit viel Arbeit, deren unmittelbarer Nutzen für die Bürger nicht ersichtlich ist.

Bereits bei den Verhandlungen zum Finanzausgleich wurde mehr Transparenz von den Gebietskörperschaften verlangt. Die Transparenzdatenbank müsste endlich von den Ländern und Gemeinden befüllt werden. Dabei geht es nicht nur um Förderkategorien und die Darstellung, was alles gefördert wird. Nein, um Missbrauch bei den Förderungen oder Korruption hintanzuhalten, sollten auch die einzelnen Förderwerber aufgelistet werden.

Gerade für Gemeinden, wo vielfach nicht Einzelpersonen, sondern Vereine oder sonstige Vereinigungen Förderwerber sind, ist das ein aufwendiges Verfahren. Sollten die Mitglieder des Gesangsvereins, des Sportvereins oder des Schützenvereins mit dem aliquoten Anteil aufgelistet werden? Oder wer in der Gemeinde ein Baby-Startpaket, ein Schul-Startpaket, eine E-Bike-Förderung oder einen Heizkostenzuschuss erhalten hat?

Detaillierte Auflistung der Förderungen ist nicht nötig

Ein unsinniges Unterfangen. Wenn schon, dann geht es um Förderkategorien, und das beim Bund, bei den Ländern und den Gemeinden. Will man Doppelförderungen vermeiden, so sollten sich die Gebietskörperschaften abstimmen, wer was und in welcher Höhe fördert. Eine detaillierte personenbezogene Auflistung ist dafür nicht erforderlich. Wem will man vorwerfen, wenn er für ein und dasselbe Vorhaben eine Bundes- und Landesförderung in Anspruch nimmt, wenn dies möglich ist und sich die Gebietskörperschaften nicht abstimmen können?

Wem nutzen Fleißaufgaben?

Überdies hat der Gemeindebund mehrfach darauf hingewiesen, dass über die Portale gemeindefinanzen.at oder offenerhaushalt.at die Gemeindefinanzen offen dargelegt und für jedermann – auch für Recherchezwecke – zur Verfügung stehen. Für wen soll die Fleißaufgabe der Befüllung des Transparenzregisters  daher von Nutzen sein?

Dann kam die Datenschutzgrundverordnung. Plötzlich stand der Datenschutz im Mittelpunkt. Unzählige Gesetze wurden angepasst bzw. neu erlassen, Mitarbeiter/innen geschult, Verarbeitungsregister erstellt und viele Fragen aufgeworfen.

Datenschutz ….

Der Datenschutz treibt so weit Blüten, dass er nicht nur gegenüber Dritten gilt, sondern ernsthaft die Frage aufgeworfen wird, ob die eine Behörde der anderen Behörde notwendige Daten für die Abgabenermittlung übermitteln darf.

Darf ein Grundsteuermessbescheid, ein Zerlegungsbescheid für Eigentumseinheiten, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, den Gemeinden mit den jeweiligen Eigentümern bekanntgegeben werden? Darf die Baubehörde eine Fertigstellungsmeldung oder Kollaudierung der Abgabenbehörde zwecks Vorschreibung der Anschlussabgaben übermitteln oder steht dem der Datenschutz entgegen? Noch viele offene Fragen, die  Gemeinden beschäftigen und die Arbeitsabläufe nicht einfacher machen. Am Ende droht vielleicht eine Verletzung des Datenschutzes.

… oder Transparenz?

Und dann ist wieder die Transparenz gefordert. Gestützt auf die diversen Auskunftspflichtgesetze der Länder wurde von der quo vadis veritas GmbH – einer Rechercheplattform – an alle Gemeinden das Auskunftsbegehren gestellt, die in bestimmten Jahren ausbezahlten Kultur- und Sportförderungen personenbezogen zu übermitteln. Zu welchem Zweck, war aus der Anfrage vielleicht erschließbar, aber nicht ersichtlich.  Also hier greift kein Datenschutz, hier geht es um Transparenz.

Dem Auskunftsbegehren ist natürlich zu entsprechen. Zwar sehen die einzelnen Landesgesetze Ausnahmen vor – wie unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand – aber das kann wohl kein wirklicher Grund für eine Verweigerung der Auskunft sein. Soviel Zeit muss schon sein, um den Informationsbedarf von Journalisten oder sogenannter „social watchdogs“ zu stillen. Stellt doch auch der EGMR klar, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung unter bestimmten Voraussetzungen auch den freien Zugang zu Informationen umfasst.

Zu guter Letzt stellt sich noch die Gebührenfrage. Unterliegen allgemeine Anfragen von Bürgern einer Gebühr, ist für journalistische Anfragen eine Gebührenbefreiung vorgesehen. Zwar müsse der journalistische Zweck – öffentliches Interesse -  aus der Anfrage erkennbar und nicht bloß erschließbar sein, um die Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen zu können, aber diese Formvorschriften werden in Zukunft sicher beherzigt werden.

So gesehen sollte sich der Gesetzgeber zwischen Transparenz und Datenschutz entscheiden. Den Behörden und im speziellen den Gemeinden jeweils die Entscheidungslast aufzuerlegen, was nun dem Datenschutz und was dem Gebot der öffentlichen Transparenz unterliegt, erzeugt nur Verunsicherung, viel Verwaltungsaufwand und kostet Zeit und Geld. Beides ist bei den Gemeinden nicht vorhanden.