Renaturierung eines Flußlaufes
Renaturierung eines Flußlaufes.
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Europa

Viel Gestaltungsspielraum bei der Renaturierungsverordnung

Mit der Annahme der EU-Renaturierungsverordnung durch die Umweltminister am 17. Juni endet ein Kapitel äußerst kontroverser EU-Gesetzgebung. Für Städte und Gemeinden dürften die neuen Bestimmungen machbar sein, der nationalen Ebene kommt sehr viel Gestaltungsspielraum zu.

Eine Kernforderung des Gemeindebundes im Gesetzgebungsprozess war der Ruf nach flexibler Umsetzung und nationalen Gestaltungsspielräumen. In der am 17. Juni endgültig verabschiedeten Verordnung wird dies weitgehend berücksichtigt und zwar nicht nur für die in Art. 8 geregelten städtischen Ökosysteme.

Als städtisches Ökosystem gelten Grünflächen nicht landwirtschaftlicher Art in Städten, Kleinstädten und Vororten. In Österreich sind das ca. 10 Prozent aller Gemeinden, der ländliche Raum ist davon ausgenommen. Er kommt bei den Land- und Süßwasserökosystemen zum Zug, nicht aber bei den Maßnahmen im Rahmen örtlicher Raumplanung und Bauvorschriften.

Ausglich durch Entsiegelung

In den von der Verordnung betroffenen Kommunen darf es bis 2030 keinen Grünflächenverlust geben und zwar gesamtstaatlich. D.h. Bauprojekte, Lückenschluss etc., die zulasten bestehender Grünflächen gehen, müssen durch z. B. Entsiegelung, begrünte Dächer oder Fassadenbegrünung ausgeglichen werden. Der Nachweis könnte über Satellitenbilder erbracht werden. Ab 2031 soll es gesamtstaatlich einen Aufwärtstrend bei städtischem Grün geben, bei der Baumüberschirmung überdies einen Aufwärtstrend in jeder betroffenen Stadt (bzw. Kleinstadt/Vorstadt).

National festzulegen ist, ob die Maßnahmen im gesamten Gemeindegebiet umzusetzen sind oder in 1 km²-Rastern in den dicht bebauten Kernzonen. Diese Unterscheidung ist wesentlich, wenn nachhaltige Bauprojekte in Randzonen von Zuzugsgemeinden weiterhin möglich sein sollen.

Wiederherstellung von Lebensräumen

Im Bereich Naturschutz zielen die Vorgaben auf Lebensräume im Sinn der Habitatrichtlinie. Hier sind konkrete Verbesserungsziele für geschädigte Habitate zu erreichen, wobei dies auch für Flächen gilt, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.

Das Ziel ist die Wiederherstellung von 30 Prozent der geschädigten Lebensraumtypen bis 2030 und ein gradueller Anstieg auf 90 Prozent bis 2050. Hierunter fallen Land-, Küsten- und Süßwasserökosysteme, bis 2030 sollen v.a. geschädigte NATURA-2000 Flächen und Gewässer in guten Zustand versetzt werden.

Bedürfnisse der Landwirtschaft sind zu berücksichtigen

Zusätzlich zu diesem allgemeinen Ziel soll die Biodiversität in landwirtschaftlichen Ökosystemen und Wäldern verbessert werden, wobei die Bedürfnisse des ländlichen Raums und der landwirtschaftlichen Produktion laut Verordnung jedenfalls zu berücksichtigen sind. Die Ernährungssicherheit stellt ein übergeordnetes Ziel der Verordnung dar, d.h. es darf zu keinem Konflikt zwischen Naturschutz und Ernährungssicherheit kommen.

Für Land- und Forstwirte gilt, dass der nationale Wiederherstellungsplan, der in Zusammenarbeit mit den betroffenen Akteuren erarbeitet werden soll bestimmt, bei welchen Indikatoren es einen Aufwärtstrend bis 2030 geben muss. In der Landwirtschaft sind zwei von drei möglichen Indikatoren auszuwählen, in der Forstwirtschaft sechs von sieben.

Keine Enteignungen bei Wiederherstellung von Mooren

Die Wiedervernässung von Mooren sollte umgesetzt werden, es darf auf Grundlage der Wiederherstellungsverordnung aber keine Enteignungen von bzw. Zwangsmaßnahmen gegen Landwirte oder Grundbesitzer geben. D.h. die Mitgliedstaaten müssen hier mit finanziellen Anreizen und nationalen Plänen wie der schon bestehenden Moorstrategie arbeiten, denn auch die Wiedervernässung von Torfabbaugebieten oder anderen Flächen kann angerechnet werden.

Wiederherstellungsplan bis 2026

Insgesamt muss jeder Mitgliedstaat in seinem nationalen Wiederherstellungsplan darstellen, wie die Einzelziele erreicht werden können. Sollten diese nicht erreichbar sein, weil sie etwa die Ernährungssicherheit gefährden, ist das im Plan zu erklären.

Der erste österreichische Plan ist bis 2026 vorzulegen. Das könnte eine Herausforderung darstellen, sollten nicht alle Daten zur Quantifizierung betroffener Flächen und zur Festlegung notwendiger Wiederherstellungsmaßnahmen zentral zugänglich sein. Da Österreich der EU-Kommission einen einheitlichen Plan übermitteln muss, sind die Pläne der Bundesländer zusammenzuführen. Um Einheitlichkeit sicherzustellen, wird die Kommission einen delegierten Rechtsakt verabschieden, der das Format der nationalen Pläne vorgibt.

Die Verordnung tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt unmittelbar in Kraft, muss also nicht zwingend in nationales Recht umgesetzt werden. Die ersten Umsetzungsmaßnahmen und Stakeholdergespräche sollten noch heuer beginnen.

Für den Gemeindebund von Bedeutung ist die Einbindung in den Umsetzungsprozess in den Ländern und im Bund. Die Wahl zwischen Ortskernraster und Gesamtfläche einer Stadt bzw. Gemeinde ist wesentlich, hier müssen sich in nächster Zeit Experten zusammensetzen.