Die Beurteilung, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann, obliegt der verantwortlichen Gemeinde. Diese Prüfung muss vor der Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.
© pdsci - stock.adobe.com

Videoüberwachung im öffentlichen Raum

Videoüberwachung im öffentlichen Raum wurde im Zuge der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie der schlicht übertriebenen Darstellung der letzten Jahre in ein schlechtes Licht gerückt. Überwachung muss nicht zwingend etwas Negatives sein.

Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist die Überwachung mittels Videokameras ein probates Mittel, um schädigendem und folglich rechtswidrigem Verhalten Einhalt gebieten zu können. Das Zerstören oder Ramponieren von Gemeindeeigentum durch beispielsweise das Verunstalten von Spielplätzen oder Anzünden von Müllcontainern ist kein Kavaliersdelikt. Es birgt oftmals nicht nur Gefahrenpotential, sondern bringt in vielen Fällen auch hohe Kosten mit sich, wobei meist die Kommunen, in Ermangelung der „Täter“, zur Kasse gebeten werden.

Überwachung im öffentlichen Raum bringt ein gewisses Maß an Sicherheit. Eine Sicherheit, derer es oftmals in den Gemeinden bedarf. Doch scheuen viele Kommunen davor zurück, eine derartige Überwachung auch umzusetzen. Vielerorts kursiert nämlich der Irrglaube, dass eine derartige Überwachung fast nicht legal durchgesetzt werden könne. Die Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist natürlich an rechtliche Vorgaben gekoppelt, doch befolgt man diese, steht einer rechtmäßigen Überwachung nichts im Wege.

Überwachung im Lichte der DSGVO

Bei der Überwachung mittels Videokameras zur Bild- und Tonaufnahme kommt es auf die Recht- und Verhältnismäßigkeit der Überwachung an. Rechtmäßig ist die Überwachung, wenn es den Schutz des Eigentums anbelangt. Da die Gemeinden hier im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handeln, unterliegen sie denselben Regeln der DSGVO wie auch Privatpersonen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO müssen für eine Überwachung berechtigte Interessen des Verantwortlichen vorliegen und müssen zudem auch folgende Parameter erfüllt sein:

  1. Die Überwachung erfolgt zeitlich und örtlich nur in unbedingt erforderlichem Ausmaß.
  2. Die Videoüberwachung ist geeignet gekennzeichnet (beispielsweise durch Hinweisschilder).
  3. Aufnahmen werden in regelmäßigen Abständen überschrieben/gelöscht (Speicherdauer von bis zu 72 Stunden wird von der Datenschutzbehörde als zulässig erachtet).
  4. Auswertung der Aufnahmen nur im Anlassfall, wenn etwa jemand eine Beschädigung durchgeführt hat.
  5. keine gelinderen Mittel (beispielsweise durch Anbringen von Sperr- oder Sicherungssystemen)

Die Beurteilung, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann, obliegt der verantwortlichen Gemeinde. Diese Prüfung muss vor der Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.

Ebenfalls vor Beginn der Überwachungsmaßnahmen muss geklärt werden, ob im konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist oder nicht. In bestimmten Fällen ist nämlich vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig, dies regelt die Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV).

In bestimmten Fällen ist jedoch jedenfalls eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen. Geregelt wird dies in der Verordnung der Datenschutzbehörde über Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist (DSFA-V) Die Datenschutzbehörde nimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen vor. Dies ist Sache der verantwortlichen Gemeinde, da grundsätzlich keine Meldepflicht derartiger Anlagen an die Datenschutzbehörde besteht.

Datenschutz-Folgenabschätzung

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist von der verantwortlichen Gemeinde insbesondere dann durchzuführen, wenn eine Form der Verarbeitung, vor allem bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat.

Sie ist daher notwendig, wenn es sich entweder um eine systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen handelt, wenn eine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten (Daten über rassische und ethnische Herkunft, Verurteilungen etc.) erfolgt oder wenn es sich um die systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche handelt.

Für Gemeinden im Zuge der Privatwirtschaftsverwaltung heißt dies, dass praktisch nahezu immer eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, da es sich im Bereich der Kommunen hauptsächlich um eine systematisch umfangreiche Überwachung öffentlich zugängliche Bereiche handelt.

Eine derartige Datenschutz-Folgenabschätzung hat folgendes zu enthalten:

  1. eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von dem Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen;
  2. eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck;
  3. eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und
  4. die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird.

Ergibt eine Datenschutz-Folgenabschätzung nun, dass ein hohes Risiko bei einer derartigen Überwachung besteht und wird seitens der verantwortlichen Gemeinde keine Maßnahme zur Beseitigung oder Eindämmung des Risikos getroffen, so muss die Datenschutzbehörde konsultiert werden. Diese kann sodann schriftliche Empfehlungen aussprechen.

Erweiterte Vorgaben des Datenschutzgesetzes (DSG)

In Umsetzung der DSGVO wurde auch das nationale Datenschutzgesetz (DSG) angepasst und enthält nun in den §§ 12, 13 leg. cit. wesentliche Vorgaben, die die Überwachung im öffentlichen Raum an zusätzliche Voraussetzungen, neben jenen der DSGVO, koppeln. So ist gemäß § 12 Abs. 2 DSG eine Bildaufnahme unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 13 DSG zulässig, wenn

  1. sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist,
  2. die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat,
  3. die durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist, oder
  4. im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

Eine Überwachung gemäß dem letztgenannten § 12 Abs. 2 Z 4 DSG ist zudem insbesondere dann zulässig, wenn

  1. sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,
  2. sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist, oder
  3. sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist.

Unzulässig ist eine Überwachung hingegen gemäß § 12 Abs. 4 DSG, wenn entweder eine Bildaufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in deren höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bildaufnahme zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern gemacht wird.

Videoüberwachung in einer Bücherei
Eine Überwachung ist unzulässig, wenn eine Bildaufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in deren höchstpersönlichen Lebensbereich oder zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern gemacht wird. Foto: jayzynism – stock.adobe.com

Weiters ist es nicht zulässig, einen automationsunterstützten Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnener personenbezogener Daten ohne ausdrückliche Einwilligung für die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen zu verwenden. Auch nicht erlaubt ist die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnener personenbezogener Daten, deren Auswahl anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten erfolgt.

Die Überwachung im öffentlichen Raum ist daher unter den oben geschilderten Voraussetzungen zulässig. Im Lichte der Unzulässigkeit der Überwachung kann abschließend noch darauf hingewiesen werden, dass dies für Gemeinden dahingehend relevant ist, als dass das Amtsgebäude oder etwa auch der Bauhof nur so überwacht werden dürfen, dass es zu keiner vorwiegenden Überwachung der Mitarbeiter kommt. Dies könnte den Anschein der Überwachung zum Zweck der Kontrolle der Mitarbeiter wecken und eine derartige Überwachung ist schlicht nicht zulässig.

Im Übrigen können die Gemeinden den öffentlichen Raum aber unter Einhaltung der Vorgaben überwachen. Spielplätze, Skaterparks, Containerplätze oder andere gemeindeeigene Plätze, die in der Vergangenheit bereits Ziele von Vandalismus und Co. waren, können daher überwacht werden.

Tarnen und täuschen

Attrappen fallen nicht unter das Datenschutzrecht und sind daher auch nicht vom Anwendungsbereich der DSGVO oder dem DSG erfasst. Folglich können Attrappen jederzeit auf gemeindeeigenem Gut platziert werden. Jedoch mit der Einschränkung, dass die Attrappe nur gemeindeeigenes Gut bzw. Grundstücke schützen darf. Für den Fall einer Beschwerde muss der Inhaber der Geräte allerdings nachweisen, dass es sich wirklich nur um Attrappen handelt.