Nicolaus Drimmel - Hofrat
Nicolaus Drimmel: „Die ambulante Versorgung der Bevölkerung hat also mit dem Gemeindesanitätsdienst nichts zu tun.“

Verkennung der Kompetenzlage

Der sogenannte Gemeindesanitätsdienst ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden. Dieser Sanitätsdienst ist von Gesetzen der Länder geregelt und bezieht sich auf die wenig ins Gewicht fallenden Aufgaben wie Sachverständigengutachten bzw. Einstellungsuntersuchungen für die Gemeinden sowie die Totenbeschau.

Aus dem Begriff des Gemeindesanitätsdienstes darf nicht der irrige Schluss gezogen werden, dass die Gemeinden für die ärztliche Versorgung der Gemeindebevölkerung zuständig wären. Die Kompetenzverteilung des Bundesverfassungsgesetzes spricht dazu eine klare Sprache: Für die ambulante Versorgung obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund (Art 10 Abs 1 Z. 12 B-VG). Im Spitalsbereich (Heil- und Pflegeanstalten) liegt Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung bei den Ländern (Art 12 Abs 1 Z. 1.).

Die ambulante Versorgung umfasst nach dem Sozialversicherungsrecht die ärztliche Hilfe (und eine, dieser gleichgestellten Versorgung durch bestimmte andere Gesundheitsberufe) sowie Heilmittel und Heilbehelfe. Die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Gemeindebevölkerung im ambulanten Bereich erfolgt auf drei Schienen:

  • Der größte Anteil wird von niedergelassenen Allgemeinmedizinern, aber auch Fachärzten und Gruppenpraxen übernommen. Etwa die Hälfte der niedergelassenen Ärzte verfügt über Verträge mit mindestens einer Krankenkasse.
  • Ein Teil wird von den Ambulatorien übernommen, die von Krankenkassen, aber auch privater Hand getragen werden können.
  • Schließlich stehen in Krankenhäusern („intramuraler Bereich“) Ambulanzen zur Verfügung.

Für die Gesundheitsversorgung ist der Bund zuständig

Die ambulante Versorgung der Bevölkerung hat also mit dem Gemeindesanitätsdienst nichts zu tun. Dafür ist der Bund zuständig, primär gefordert sind Parlament und die zuständige Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Sie ist für die allgemeine Gesundheitspolitik und den Schutz des Gesundheitszustands der Bevölkerung zuständig. In ihrem Ressort werden Gesetze vorbereitet, das Ministerium ist nicht nur Aufsichtsbehörde, sondern vor allem Koordinator zwischen den wichtigsten Akteuren im Gesundheitssystem, vor allem im Hinblick auf die Länder und auf die Sozialversicherung.

Unter der Ägide des Ministeriums wird der „Österreichische Strukturplan Gesundheit“ als zentrales Steuerungsinstrument ausgearbeitet und mit den Ländern und der Sozialversicherung akkordiert. Weitere Steuerungsinstrumente sind die zwischen den regionalen Krankenversicherungsträgern und Ärztekammern abgeschlossenen Stellenpläne für Vertragsärzte.

Für die ambulante Versorgung in den Gemeinden enthält der Strukturplan Kriterien für die Primärversorgung (v.a. Allgemeinmediziner im niedergelassenen Bereich), nämlich wohnortnah und zumindest verkehrsmäßig gut erreichbar.

In dieser Situation den Gemeinden zuzurufen, kreativ zu sein, damit die Versorgung aufrechterhalten werden kann, ist eine Verkennung der Kompetenzlage.