Ohne fixe Sitzplätze sind in geschlossenen Räumen derzeit nur zehn Personen erlaubt.
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Veranstaltungen im Schatten von Corona

21. September 2020
Die Pandemie hatte bislang vor allem drastische Auswirkungen auf Veranstaltungen mit sich gebracht: Die Corona-Krise hat auch den Event-Bereich massiv beeinflusst. Zwar machen die derzeit geltenden Regelungen Veranstaltungen in den kommenden Wochen nicht unmöglich. Sie schränken diese aber drastisch ein. Aktuell sind auch Veranstaltungen im Freien nur unter Einhaltung entsprechender Sicherheitsvorgaben und insbesondere bei zugewiesenen Sitzplätzen möglich.

Mit 21. September traten nun neue Regeln in Kraft, bei denen im Bereich der Veranstaltungen die zulässige Personenanzahl deutlich reduziert wurde. So sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als zehn Personen in geschlossenen Räumen (zuvor waren es 50 Personen) und mit mehr als 100 Personen im Freiluftbereich untersagt.

Bei Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen hat sich zwar an der Höchstzahl der Personen nichts geändert: Weiterhin sind in geschlossenen Räumen bis zu 1.500 Personen und maximal 3.000 im Freiluftbereich erlaubt. Deutlich gesenkt wurde aber die Personenanzahl, ab der eine Bewilligung der Behörde erforderlich ist.

Behördliche Bewilligung generell ab Eventgröße von 250 Personen wegen Corona notwendig

Brauchte man seit der letzten Änderung erst ab einer Anzahl von mehr als 500 Personen in geschlossenen Räumen und ab einer Anzahl von mehr als 750 Personen im Freiluftbereich eine Bewilligung, so ist nunmehr eine behördliche Bewilligung bereits generell ab einer Anzahl von mehr als 250 Personen erforderlich – gleich ob in geschlossenen Räumen oder im Freiluftbereich.

Gesenkt wurde auch die Personenanzahl, ab der ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen ist: Zuvor musste das erst ab einer Personenanzahl von generell mehr als 200 erfolgen. Jetzt muss bereits ab einer Personenanzahl von mehr als 50 in geschlossenen Räumen und mehr als 100 Personen im Freien (wohl gemeint: Freiluftbereich) ein COVID-19-Beauftragter bestellt und ein Präventionskonzept ausgearbeitet und umgesetzt werden.

Spezielle Corona-Änderungen für Begräbnisse

Eine Ausnahme zu den oben beschriebenen Regeln gilt bei Begräbnissen: Dort ist eine Höchstzahl von 500 Personen zulässig. Die Regelungen zu den Bewilligungspflichten, Präventionskonzepten und COVID-19-Beauftragen gelten bei Begräbnissen nicht.

Neben der Frage nach der Geltung der Bestimmungen für das Verabreichen von Speisen und Getränken im Rahmen von Trauerfeiern bzw. Leichenschmaus, stellt sich weiterhin die Frage, ob Begräbnisse im engeren Sinne nur die Zeremonie am Friedhof miteinschließen oder auch darüber hinaus gehen.

Dem Regelungszweck entsprechend ist davon auszugehen, dass sich diese Regelung nur auf das Begräbnis im engeren Sinn bezieht – und zwar für kirchliche/religiöse wie auch nicht religiöse Begräbnisse (Bestattungen/Beerdigungen) und nicht auf die anschließende private Trauerfeier/Leichenschmaus.

Kontaktverfolgung wird wegen dem Coronavirus empfohlen

Über das Präventionskonzept hinausgehend, können Veranstalter auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis einführen.

Ein derartiges System ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, bringt allerdings für den Fall einer Infektion oder eines Clusters große Erleichterungen mit sich. Besucher und potentiell gefährdete Personen können so innerhalb kürzester Zeit ausfindig gemacht und über ein etwaiges Infektionsrisiko informiert werden. Da die Besucher ihre Daten freiwillig preisgeben, führt dies auch zu keinen datenschutzrechtlichen Problemen.

Sollte bei Veranstaltungen eine solche Datenerfassung eingeführt werden, muss seitens der Veranstalter bedacht werden, dass die Daten wieder rechtzeitig gelöscht werden.

App schafft Abhilfe

Dazu hat sich Eventmanager Tom Bläumauer aus Michelhausen Gedanken gemacht und ein unkompliziertes Online-Tool entwickelt.

„Auf http://www.sportveranstaltung.at und auch www.kulturveranstaltung.at können Veranstalter ihr Event in einen Kalender eintragen und sich ihren Besuchern die Eintragung via PC, Tablet oder Smartphone ermöglichen. Am eigenen Smartphone geht das sogar noch vor dem Eingang. So muss niemand Kugelschreiber desinfizieren oder händische Einträge nach 14 Tagen noch entziffern können“, so Bläumauer.

Maskenpflicht auf Märkten

Die geltende Rechtslage schafft zwar für gewisse Veranstaltungen Erleichterungen, doch sind damit auch Risiken für die Veranstalter verbunden. Die Kontrolle der Einhaltung der Abstandsregeln ist für einige geplante, vor allem traditionelle gesellschaftliche Ereignisse nahezu ein Ding der Unmöglichkeit.

Die Rede ist hierbei von Märkten. Seien dies nun Genussmärkte, Kirtage oder die für kommenden Winter geplanten Adventmärkte. Für alle Märkte im Freien gilt seit 21. September 2020 neben dem Ein-Meter-Abstand auch eine Mund-Nasen-Schutz-Pflicht.

Bei Adventmärkten in geschlossenen Räumen, in denen vorwiegend Ausstellungen stattfinden, können analog die geltenden Regelungen für Veranstaltungen gemäß § 10 COVID-19-Lockerungsverordnung herangezogen werden. Da es sich hierbei um eine Art von Veranstaltung handelt, die über keine zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätze verfügt, wird auf die oben beschriebenen Regelungen hingewiesen. Es ist zudem eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung in den geschlossenen Räumen zu tragen. Die Abstandsregel gilt auch hier.

Gesellschaftliches Leben soll wegen Corona nicht zum Stillstand kommen

Für Bürgermeister heißt es als Veranstaltungsmanager ein gesundes Maß zu finden. „Es gelten einerseits natürlich die Eindämmung der Corona Pandemie und die Minimierung des Gesundheitsrisikos als oberste Prämissen. Nichtsdestotrotz darf auch das gesellschaftliche Leben unter Einhaltung der gegebenen Sicherheitsmaßnahmen nicht zum Stillstand kommen“, so Gemeindebund-Präsident Alfred Riedl.