Stift über Steuerblock
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Steuertipps – so bleibt mehr Geld übrig

22. Dezember 2021
In Österreich müssen Steuerzahler bis zum 30. April des Folgejahres ihre Einkommensteuererklärung abgeben. Bei einer elektronischen Übermittlung gilt eine verlängerte Frist bis 30. Juni des Folgejahres (§ 134 Abs 1 BAO). Wer sich gut auskennt, kann viel Geld vom Staat zurückholen. Diese Kosten lassen sich von der Steuererklärung abschreiben.

Für viele Steuerzahlende lohnt es sich, jährlich einen sogenannten Lohnsteuerausgleich – die Arbeitnehmerveranlagung – durchzuführen. Das gilt besonders für Arbeitnehmer, die einen absetzungsfähigen Posten innehaben und solche, die nicht ganzjährig beschäftigt waren oder über das Jahr hindurch wechselnd hohe Gehälter erhalten haben. 

Die Arbeitnehmerveranlagung wird seit 2017 antragslos – also automatisch – nach dem 30.6. für das Vorjahr durchgeführt, wenn die Steuerzahlenden selbst keine Erklärung abgeben. Es ist aber auch möglich, nachträglich einen Steuerausgleich innerhalb von fünf Jahren zu beantragen. 

Idealerweise machen ArbeitnehmerInnen bereits vor der automatischen Veranlagung ihre Werbungskosten und andere Abzugsposten geltend. Hierfür ist es wichtig, die entsprechenden Belege und Rechnungen aufzuheben, denn das Finanzamt kann sie nachfordern. Absetzbar sind unter anderem folgende, häufig auftretende Kosten.

Umzugskosten

Mieter, die aus beruflichen Gründen ihren Wohnort wechseln, können einen Teil der Umzugskosten als Werbungskosten absetzen. Grundvoraussetzung ist, dass sie die alte Wohnung aufgeben und der Umzug beruflich zwingend ist, etwa aufgrund eines Arbeitgeberwechsels, wegen einer Versetzung an einen anderen Standort oder um einen unzumutbar langen Arbeitsweg von mehr als 2 Stunden pro Arbeitstag zu verkürzen. 
Die absetzbaren Kosten sind: Verpackungs- und Transportkosten, Handwerkskosten betreffend der (De-) Montage von Möbeln, Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Wohnungssuche und der Übersiedelung, Maklergebühren für die Wohnungssuche am Dienstort und Mietkosten für die bisherige Wohnung nach einem Auszug während der laufenden Kündigungsfrist. 

Nicht abzugsfähig sind Maklerkosten für die Nachmietersuche, Renovierungskosten für die Instandsetzung der Wohnung zur Rückgabe, Kosten im Zuge eines arbeitsbezogenen Umzugs ins Ausland und Umzugskosten von Berufsanfängern, die von ihrem Elternhaus ausziehen – es sei denn, die Arbeitsstelle ist entsprechend weit entfernt, sodass ein neuer Wohnsitz zwingend erforderlich ist. Tipps für die Vorbereitung und Durchführung eines stressfreien Umzugs gibt es hier.

Kosten für doppelte Haushaltsführung

Wenn aus beruflich bedingten Gründen ein zweiter Wohnsitz nötig ist, können temporäre Hotelkosten bis zu 2200 Euro pro Monat als Werbungskosten angesetzt werden. Zudem lassen sich die Kosten für die doppelte Haushaltsführung abschreiben. Diese setzten sich unter anderem aus diesen Posten zusammen:
•    Zügelkosten
•    Miet- und Betriebskosten der zweiten Wohnung
•    Einrichtungsgegenstände für den gewöhnlichen Bedarf 
•    Familienheimfahrten bis zu 306 Euro pro Monat 

Kosten für ein Arbeitszimmer

Nutzen Mieter einen Raum in ihrer Privatwohnung nahezu ausschließlich beruflich als Arbeitszimmer, können sie die Kosten hierfür ebenfalls von der Steuer absetzen. Das Arbeitszimmer muss allerdings der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit sein. Dasselbe gilt im Übrigen auch für ein angemietetes Arbeitszimmer. Folgende Kosten lassen sich abschreiben:
•    Mietzins
•    Finanzierungskosten
•    Betriebskosten
•    Absetzung für Abnutzung (AfA) rund um Arbeits- und Einrichtungsgegenstände wie PC und Arbeitsmöbel

AfA für Arbeits- und Einrichtungsgegenstände

Wenn Arbeitsmittel und Werkzeuge überwiegend zur Ausübung der Berufstätigkeit genutzt werden, können diese steuerlich abgesetzt werden. Das gilt beispielsweise für:

•    Computer bei Bürotätigkeiten
•    Kraftfahrzeuge bei Personen im Außendienst
•    Messer für Köche
•    Motorsägen bei Forstarbeitern
•    Musikinstrumente bei Musikern 
•    usw.

Betragen die Kosten für diese Arbeitsmittel weniger als 800 Euro, gelten sie als geringwertige Wirtschaftsgüter und lassen sich in dem Jahr, in dem sie angeschafft wurden, steuerlich absetzen. Sind die Anschaffungskosten höher, können sie nur verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. 

Kosten für Internet und Telefon

Zudem dürfen Mieter auch die Kosten für Telefon und Internet von der Steuer absetzen, sofern diese Medien beruflich genutzt werden. Ist eine klare Trennung zwischen beruflicher und privater Nutzung möglich, lassen sich die anfallenden Kosten anteilig absetzen. Wenn dies nicht möglich ist, muss der Anteil der Privatnutzung mit mindestens 40% eingetragen werden.

Kosten betreffend Katastrophenschäden

Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Schnee oder Sturm können einen hohen Schaden verursachen. Steuerzahlende dürfen daher Kosten für Aufräumarbeiten und Wiederbeschaffungsmaßnahmen bei den außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt geltend machen. Sind diese Kosten allerdings von einer Versicherung gedeckt, dann ist das nicht mehr möglich.

Kosten für Aus- und Fortbildungen

Absolvieren SteuerzahlerInnen eine berufliche Aus- oder Fortbildung, können sie alle Kosten, die sie in diesem Zusammenhang selbst bezahlen, als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Beispiele sind u.a. Prüfungsgebühren, Fahrtkosten, Kopier- und Kursmaterialkosten. 

Negativsteuer bei niedrigem Einkommen

Eine Arbeitnehmerveranlagung lohnt sich vor allem für diejenigen, die nicht das ganze Jahr über gearbeitet haben oder im Vorjahr – etwa durch Teilzeitarbeit – ein niedriges Einkommen hatten. Die Einkünfte werden für die Steuerberechnung auf das ganze Jahr aufgeteilt und die SteuerzahlerInnen zahlen die entsprechende Lohnsteuer monatlich. Wird zu viel Steuer gezahlt, bekommen sie diese zurück. Dies ist besonders relevant für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, FerialpraktikantInnen- und FerialarbeiterInnen. Darüber hinaus profitieren davon Personen, die in Elternkarenz gegangen sind, oder erst im Laufe des Jahres eine Beschäftigung aufgenommen haben und insgesamt unter der steuerfreien Einkommensgrenze bleiben.

Pendlerpauschale

Befindet sich der Arbeitsort mindestens 20 km vom Wohnort entfernt, können ArbeitnehmerInnen das sogenannte kleine Pendlerpauschale geltend machen. Das große Pendlerpauschale ist ab 2 km Entfernung möglich, wenn die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für mindestens die halbe Wegstrecke unzumutbar ist. Maßgeblich für die Einschätzung der Zumutbarkeit ist das Ergebnis des Pendlerrechners. Das Pendlerpauschale ist nachträglich mittels Arbeitnehmerveranlagung oder unterjährig absetzbar. 

Für die monatliche Berücksichtigung gilt es, den Ausdruck der Berechnung des Pendlerrechners bei der Lohnverrechnung abzugeben. Gewährt der Arbeitgeber allerdings ein steuerfreies Jobticket für die öffentlichen Verkehrsmittel oder ein arbeitgebereigenes KFZ, steht den ArbeitnehmerInnen kein 
Pendlerpauschale zu.

Des Weiteren gibt es den sogenannten Pendlereuro. Er beträgt jährlich je zwei Euro pro Kilometer Arbeitsweg. Der Pendlereuro lässt sich zusätzlich zum Pendlerpauschale absetzen.


Betriebsratsumlage und Gewerkschaftsbeiträge

In der Regel behält der Arbeitgeber die Betriebsratsumlage bei der Lohnverrechnung ein. Hier wirkt sie sich allerdings noch nicht steuermindernd aus. Daher sollten Arbeitnehmer sie zusätzlich unter „sonstige Werbungskosten“ eintragen. Gewerkschaftsgebühren hingegen können nur dann im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung abgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber sie nicht einbehält und mit dem Lohn verrechnet. 


Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der nur dann gewährt wird, wenn für das Kind die österreichische Familienbeihilfe bezogen wird. Er sieht einen Absetzbetrag in Höhe von 1500 Euro pro Jahr und Kind bis zum 18. Lebensjahr vor und danach einen reduzierten Betrag. 

Beim Familienbonus Plus gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird er im Zuge der Lohnverrechnung unterjährig berücksichtigt – dann müssen Arbeitnehmer nicht aktiv werden. Wenn der Bonus nicht korrekt in der Lohnverrechnung erfasst wird, lohnt sich eine Arbeitnehmerveranlagung. Hierbei gilt es, den Familienbonus Plus nochmals zu beantragen, auch wenn er bereits in der Vergangenheit beim Arbeitgeber beantragt wurde, da es sonst zu einer Rückforderung kommt. Das Ansetzen des Familienbonus Plus im Zuge des Lohnsteuerausgleichs ist auch dann wichtig, wenn eine Aufteilung zwischen den Elternteilen aus steuerlichen Gründen angestrebt wird. 


Spenden und Kirchenbeitrag

Seit 1.1.2017 werden die abzugsfähigen Spenden direkt von den Spendenorganisationen an das Finanzamt übermittelt und damit automatisch in der Veranlagung berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass Spender ihren Vor- und Zunamen (laut Meldezettel) und ihr Geburtsdatum der Spendenorganisation melden. Diese Daten sollten direkt im Zahlschein –auch Erlagschein genannt – erfasst werden, beispielsweise im Verwendungszweck. 

Die Ausgaben für den Kirchenbeitrag werden seit dem 1.1.2017 ebenfalls automatisch übermittelt. 

Der Lohnsteuerausgleich zahlt sich aus

Das waren die wichtigsten Absetzposten für berufstätige Personen. Ein Lohnsteuerausgleich zahlt sich fast immer aus, daher sollten Arbeitnehmer in jedem Frühjahr daran denken. Die elektronische Übermittlung mittels Finanz Online erleichtert die Antragsstellung und ermöglicht auch die Einsicht der Vorberechnung.

Weitere Informationen zur Besteuerung von Gemeindemandataren.