Innsbruck ist eine Statutarstadt

Statutarstädte in Österreich – von den Anfängen bis in die heutige Zeit

Eine Statutarstadt ist eine größere Gemeinde mit einem eigenen Stadtrecht. Dieses Recht wird auch als Statut bezeichnet. Eine Gemeinde mit einem eigenen Organisationsgesetz bzw. Organisationsrecht muss mindestens 20.000 Gemeindemitglieder zählen.

In Österreich gibt es 15 Statutarstädte, denen auf Antrag durch ein Landesgesetz ein entsprechend eigenes Stadtrecht verliehen wurde. Hierbei handelt es sich um ein individuelles Organisationsgemeinderecht, das durchaus von den allgemeinen Rechten und Aufgaben der restlichen Einheitsgemeinden abweicht.

Die ältesten Städte mit Stadtrecht in Österreich

Funktionell betrachtet ist eine Statutarstadt nicht nur Gemeinde, sondern auch Bezirk. Wie jede Einheitsgemeinde besorgt eine Statutarstadt die Aufgaben des vom Bund und Land übertragenen Wirkungsbereiches. Im Unterschied zu Einheitsgemeinden nehmen Statutarstädte in Österreich im übertragenden Wirkungsbereich die Bezirksverwaltungsagenden weisungsgebunden wahr. Das bedeutet im Klartext: Der Bürgermeister nimmt in seiner Statutarstadt auch die Funktion eines Bezirkshauptmannes ein. Wie aber sieht die historische Entwicklung aus? Worin liegt die geschichtliche Bedeutung von Statutarstädten?

Im Allgemeinen bezeichnet man eine größere Gemeinde mit einer größeren Eigenständigkeit als eine Statutarstadt. Zu den fünf ältesten Statutarstädten in Österreich gehören die Hauptstadt Wien, Innsbruck, Graz, Linz und Klagenfurt. Allesamt wurden ihnen das Stadtrecht im Jahre 1850 verliehen bzw. wurde dieses erneuert, sofern sie es schon seit geraumer Zeit besaßen. In Oberösterreich liegt die jüngste Statutarstadt. Der Gemeinde Wels wurde im Jahre 1964 ein eigenes Statut verliehen. Aus mehreren Gründen wurden seit Mitte der 1960er-Jahre keiner Gemeinde mehr ein eigenes Stadtrecht verliehen. In der K.-u.-k.-Monarchie gab es auf dem heutigen österreichischen Staatsgebiet deutlich mehr Statutarstädte.

Was ist eine Statutarstadt?

Eine Statutarstadt ist grundsätzlich eine bevölkerungsreiche Gemeinde. Für die Verleihung eines eigenen Stadtrechtes war früher oftmals eine überregionale Bedeutung der Stadt ausschlaggebend. Alle Gemeinden sind österreichweit aufgrund der Bundesverfassung gleich organisiert. Völlig unabhängig davon, ob es sich um eine landwirtschaftlich geprägte Kleingemeinde oder um eine industrielle Großstadt handelt.

Den Statutarstädten kommen aufgrund des Stadtrechtes mehr Kompetenzen zu. Hinsichtlich der Stadtorganisation und Stadtverwaltung verfügen sie über mehr Entscheidungsfreiheiten. Dies alles bezieht sich auf das Sonderorganisationsgesetz bzw. das Statut. Das mittels eines Antrags durch ein Landesgesetz verliehene Statut darf jedoch in keiner Weise die Interessen des Bundeslandes gefährden. Im vergangenen Geschehen konnte ein derartiger Gesetzesbeschluss nur dann kundgemacht werden, sofern die Zustimmung der Bundesregierung bzw. der verantwortlichen Aristokratie vor Ende des Ersten Weltkrieges erfolgte. Was aber sind die rechtlichen Besonderheiten einer Statutarstadt gegenüber den anderen Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern?

Das Besondere am Status einer Statutarstadt

Das landesgesetzlich erlassene Statut ermöglicht es der Gemeinde all jene Angelegenheiten selbstständig zu regeln, die für die restlichen Gemeinden im österreichischen Staat in der Gemeindeordnung verankert sind. Ein Landesgesetzgeber ist mit dem Sonderorganisationsgesetz in der Lage, der Stadt mit eigenem Statut eine maßgeschneiderte Verfassung zu verleihen. So erfahren beispielsweise die Statuten für Wels und Linz, verglichen mit anderen Gemeinden, die unter die oberösterreichische Gemeindeordnung fallen, eine deutlich weniger strenge Gemeindeaufsicht seitens des Bundeslandes Oberösterreich. Des Weiteren gibt es in den Statutarstädten zusätzliche Organe wie die einzelnen Stadtsenatsmitglieder und den Magistrat.

Ein zusätzliches Charakteristikum ist bei einer Gemeinde mit eigenem Stadtrecht zu erkennen: Es herrscht eine komplett andere Zuständigkeitsordnung. In diesen Städten sind, mit Ausnahme von den Statutarstädten Waidhofen an der Ybbs, Krems und Rust, Bundespolizeidirektionen eingerichtet. Das Besondere liegt darin, dass der Bundespolizeidirektion die Besorgung von bestimmten sicherheitspolizeilichen Bezirksverwaltungsaufgaben übertragen wurde.

Im örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Bundespolizeidirektion darf laut Art. 78d B-VG keine andere Gebietskörperschaft einen Wachkörper aufstellen oder unterhalten. Aus diesem Grunde gilt die Errichtung einer Gemeindewache als unzulässig. Die sicherheitspolizeilichen Aufgaben der Bezirksverwaltung umfassen in einer Statutarstadt den Vollzug des Sicherheitspolizeigesetzes sowie das Einhalten des Vereinsgesetzes, des Versammlungsrechtes und des Waffengesetzes.

Worin liegen die Unterschiede zwischen einer Statutarstadt und einer Einheitsgemeinde?

Laut Verfassung ist in einer Gemeinde mit Statur keine Bezirkshauptmannschaft zuständig. Hier ortet man den wohl auffallendsten Unterschied zwischen einer Einheitsgemeinde und einer Gemeinde mit eigenem Stadtrecht. Es wird der Bürgermeister selbst mit der Besorgung betraut, ganz bestimmte Aufgaben der Bezirksverwaltung im übertragenden Wirkungsbereich zu übernehmen. In der Stellung des Bezirkshauptmannes ist der Bürgermeister einer Statutarstadt beispielsweise auch zuständig für die Durchführung gewisser Verwaltungsstrafverfahren und für Bewilligungen von bestimmten Betriebsanlagen. In Städten mit eigenem Statut sind die Bezirksverwaltungsaufgaben grundsätzlich auf die Bundespolizeidirektion und die Bürgermeister verteilt.

Ein weiterer Unterschied zwischen einer Statutarstadt und einer Einheitsgemeinde ist das Hilfsorgan. Der Magistrat dient als unterstützendes Organ. An der Spitze des Magistrats steht ein Magistratsdirektor, der zwingend eine juristische Ausbildung vorweisen muss. Kraft der Verfassung ist der Direktor des Magistrats der verantwortliche Leiter des inneren Dienstes. Der Bürgermeister fungiert hierbei als Vorstand des Magistrats.

Es dürfen keine Pflichten oder Rechte in Ausübung der Leitungsfunktion vom Magistratsdirektor abgeändert oder begründet werden. Der Direktor des Magistrats verfügt über Weisungs- und Leitungsbefugnisse, die er auch durchaus ohne Rücksprache mit dem Bürgermeister ausüben kann. Da für die Statutarstädte keine Bezirkshauptmannschaft zuständig ist, übernimmt der Magistrat neben all den anderen gemeindeeigenen Aufgaben wie etwa in puncto Baubehörde auch noch Aufgaben der Bezirksverwaltung (Gewerbebehörde, Pass). Die Statutarstädte finanzieren den „Österreichischen Städtebund“. Diese Interessensvertretung vertritt auf freiwilliger Basis auch Gemeinden, die über kein eigenes Stadtrecht verfügen.

In Österreich sind die 15 Statutarstädte vom Westen bis zum Osten hin rar verteilt

Das Bundesland Vorarlberg verfügt über keine größere Gemeinde mit eigenem Stadtrecht (Statut). In den anderen acht Bundesländern Österreichs sind die 15 Statutarstädte rar verteilt. Ein Sonderfall stellt Wien dar, das gleichzeitig auch ein Bundesland ist. Die Bezeichnung Freistadt steht im Burgenland gemäß der ungarischen Tradition für Statutarstadt. So wurden bereits im 17. Jahrhundert die beiden burgenländischen Städte Rust und Eisenstadt als ungarische Freistädte erklärt. Nach dem Sturz der Monarchie verloren einstige Statutarstädte ihr Stadtrecht. Andere Städte mit eigenem Statut verloren ihre Privilegien im Zuge von rechtlich legitimen Eingemeindungen nach dem Ersten Weltkrieg. Im Folgenden werden einige Statutarstädte der einzelnen Bundesländer kurz vorgestellt.

Innsbruck ist die einzige Stadt mit eigenem Statut in Tirol

Am linken Ufer des Inns errichteten im Jahre 1133 die bayerischen Grafen einen Markt. Die Grafen von Andechs erhellten auf diese Weise das Wirtschaftstreiben im heutigen Stadtteil St. Nikolaus. In den folgenden 70 Jahren wurden weitere Grundstücke erworben und mit einer Stadtmauer und einem Graben versehen. Das war damals der erste Schritt für das Bild der gegenwärtigen Altstadt. Innsbruck wurde 1204 zur Stadt erhoben. Es kam somit zu Beginn des 13. Jahrhunderts zur Verleihung von städtischen Rechten. Eine Stadt mit eigenem Stadtrecht wurde die Landeshauptstadt von Tirol im Jahre 1850.

Salzburg ist eine bedeutende Statutarstadt

Im Jahre 696 n. Chr. kam der Bischof von Worms nach Salzburg. Dort residierte der Herzog von Bayern. Herzog Theodbert herrschte bis 716 in Salzburg. Knappe fünfzig Jahre später kam es zum schriftlich erhaltenen Erstbeleg des deutschen Namens der Ortschaft, nämlich Salzburg. Im Jahre 1850 trat die Gemeinde-Ordnung für Salzburg nur für sehr kurze Zeit in Kraft. Die Landeshauptstadt des heutigen Bundeslandes Salzburg erhielt 19 Jahre später (1869) das Gemeindestatut, das bis in die Jetztzeit noch in Form des eigenen Stadtrechts bzw. Statuts existiert.

In der Steiermark gibt es nur eine Statutarstadt

In einer Urkundenschrift ist die älteste Nennung der Stadt Graz aus dem Jahre 1128 zu finden. Die Besiedlung des damaligen „Gracz“ ab dem 11. Jahrhundert lässt sich durch Funde bezeugen. Die erstmalige Erwähnung der Ortschaft Graf stützt sich auf eine undatierte Urkunde. Der Markgraf Leopold erwähnte den Namen der heutigen Hauptstadt der Steiermark zwischen 1128 und 1129. Aus dem Jahre 1140 stammt die erste gesicherte Erwähnung der Ortschaft Graz. Seit 1850 wird Graz als Statutarstadt geführt.

Oberösterreich zählt drei Statutarstädte

Der Schwager Karls des Großen erwähnte in einer Urkunde den Namen Linz erstmalig im Jahre 799. Seit dem 13. Jahrhundert kam es dank der florierenden Wirtschaft zum Aufschwung der Stadt. Die Bedeutung von Linz nahm kontinuierlich zu, und zwar dank den großen sowie lange andauernden Jahrmärkten und den zahlreich abgehaltenen Kirchweihfesten. Linz erhielt im Jahre 1866 das Stadtrecht.

Weitere Statutarstädte in Oberösterreich auf einen Blick:

  • Wels
  • Steyr

Vier Statutarstädte liegen im Bundesland Niederösterreich

An der Donau gilt Krems als eine der ältesten Lebensräume. Eine Urkunde aus dem Jahre 995 erwähnte die Burg „Chremisa“ namentlich. Krems ist die älteste Stadt im heutigen Bundesland Niederösterreich. Wertvolle Funde aus der Altsteinzeit wie etwa die zierliche Figur „Venus vom Galgenberg“ lassen darauf schließen, dass Menschen bereits vor über 32.000 Jahren die Gegend um Krems besiedelten. Die günstige Lage sorgte für ein wirtschaftliches Erblühen in der Donaugegend. Die älteste niederösterreichische Stadt Krems an der Donau bekam im Jahre 1868 das Statut verliehen.

Besondere Städte mit eigenem Stadtrecht in Niederösterreich:

  • Waidhofen an der Ybbs
  • Krems
  • St. Pölten

In Kärnten finden sich zwei Statutarstädte

In Kärnten gelten zwei politische Bezirke als Statutarstädte. Der Stadt Klagenfurt wurde bereits in der K.-u.-k.-Monarchie das Statut verliehen. Villach hingegen erlebte als bevölkerungsstarke Gemeinde erst im Jahre 1932 die Verleihung des eigenen Stadtrechts.

Die ältesten Freistädte befinden sich im Burgenland

Die Bezeichnung Freistadt steht im Burgenland gemäß der ungarischen Tradition für Statutarstadt. So wurden bereits im 17. Jahrhundert die beiden burgenländischen Städte Rust und Eisenstadt als ungarische Freistädte erklärt. Als Statutarstädte werden die beiden großen Gemeinden im Burgenland seit dem Jahre 1921 verwaltet und organisiert.

Welche Privilegien erfahren Statutarstädte in Österreich und was macht sie im Vergleich zu normalen Städten zu etwas Außergewöhnlichem?

Die Frage lautet, ob es sich für eine Gemeinde in Österreich mit mehr als 20. 000 Einwohnern gegenwärtig lohnen würde, den Wandel in eine Statutarstadt in Angriff zu nehmen.

In vergangenen Zeiten galt das Erlangen eines eigenen Stadtrechts noch als Privileg für eine bevölkerungsreiche Gemeinde. Die Bedeutung lag auch darin, dass die Städte mit eigenem Statut für Handels- und Marktinteressen von Belang waren. In der gegenwärtigen Verwaltung des Staates spielt das Stadtrecht nur noch eine untergeordnete Rolle.

Die Außergewöhnlichkeit einer Stadt mit eigenem Statut zeigt sich insbesondere dadurch, dass eine Statutarstadt in der Verwaltungsebene sowohl auf der Ebene des Bezirks als auch auf der Ebene der Gemeinde steht. Warum seit mehr als 55 Jahren keine Anträge auf eine Statut-Verleihung gestellt wurden, ist mitunter darauf zurückzuführen, dass in der jüngeren Vergangenheit im staatlichen Finanzausgleich die Besorgung der Bezirksverwaltungsaufgaben nur noch unzureichend erstattet wurde.