Ergeben sich bei der Angebotsprüfung Unklarheiten über das Angebot oder werden Mängel festgestellt, hat der Auftraggeber vom Bieter grundsätzlich eine verbindliche Aufklärung zu verlangen.
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Schritt für Schritt durch die Angebotsprüfung

10. Juli 2021
Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, die eingelangten Angebote zu prüfen. Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf Basis der in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erfolgen. Die Prüfung der Angebote ist durch Personen durchzuführen, die die fachlichen Voraussetzungen dafür erfüllen (z. B. auch beigezogene – externe – Sachverständige).

Die Prüfung der Angebote ist durch Personen durchzuführen, die die fachlichen Voraussetzungen dafür erfüllen (z. B. auch beigezogene – externe – Sachverständige). Bei Durchführung der Angebotsprüfung ist insbesondere darauf zu achten, dass der Grundsatz der Bietergleichbehandlung befolgt wird.

Durchführung der Angebotsprüfung

Prüfung, ob

  1. den Grundsätzen des Verfahrens entsprochen wurde (§ 20 Abs. 1 BVergG);
  2. die Eignung des Bieters bzw. der Mitglieder einer Bietergemeinschaft bzw. ggf. herangezogener Subunternehmer vorliegt (sofern nicht in einem früheren Verfahrensstadium bereits erfolgt);
  3. das Angebot rechnerisch richtig ist;
  4. die angebotenen Preise angemessen sind;
  5. das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.

Ergeben sich bei der Angebotsprüfung Unklarheiten über das Angebot oder werden Mängel festgestellt, hat der Auftraggeber vom Bieter grundsätzlich eine verbindliche Aufklärung zu verlangen.

Die Angebotsprüfung ist vom Auftraggeber so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.

Liegt ein Ausscheidensgrund vor, so ist ein Angebot (zwingend) auszuscheiden (§ 141 BVergG).

Nach Prüfung und gegebenenfalls Ausscheiden von Angeboten erfolgt die Auswahl des Billigst- oder Bestangebots.

Sonderfall: Vertiefte Angebotsprüfung

Der Prüfung der Angemessenheit der Preise kommt im Vergabeverfahren besondere Bedeutung zu. Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen die Leistung zur erbringen sein wird, zu prüfen. Der Auftraggeber hat dabei von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.

Weisen Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis oder zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen auf oder bestehen Zweifel an der Angemessenheit von Preisen, hat der Auftraggeber über diese Positionen des Angebotes eine Aufklärung zu verlangen. Darüber hinaus hat er diese Positionen „vertieft“ dahin zu prüfen, ob die (zu hohen / zu niedrigen) angebotenen Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind.

Infos

Schramm Öhler Rechtsanwälte

Herrengasse 3-5, 3100 St. Pölten

E-Mail: kanzlei@schramm-oehler.at

Tel. 02742/222 95