Schubkarre voller Beton auf Baustelle
Gesonderte Bewilligungen nach den bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes entfallen (und damit offensichtlich die Mitwirkung der Gemeinden als Baubehörde) - die jeweiligen bautechnischen Vorschriften sind von der Gewerbebehörde wahrzunehmen. Foto: www.BilderBox.com

Rechte der Gemeinden durch die Hintertür abgeschafft

Die neue Gewerbeordnung hat das Ziel, Anforderungen und Abläufe zu vereinfachen. Im Zuge dieser Vereinfachung werden aber auch im Vorbeigehen wichtige Rechte der Gemeinden abgeschafft.

Dass der Vorschlag der Bundesregierung zu einer Reform der Gewerbeordnung nicht mit Rosenblättern überschüttet wird, war zu erwarten. Für die Gemeinden zeichnet sich ein schwerer Eingriff im Aufgabenbereich der örtlichen Baupolizei ab. Reformschritte sind nach der Intention der Regierungsvorlage vor allem im Bereich des Berufszuganges, der Erbringung von Zusatzleistungen im Rahmen sogenannte Nebenrechte, aber auch des Anlagenrechtes geplant. Im Wesentlichen lassen sich drei Schwerpunkte erkennen:

Freigabe von Teilgewerben



Mit Ausnahme des Huf- und Klauenbeschlages sowie des Erdbaus sollen sämtliche bestehende Teilgewerbe zu freien Gewerben werden. Teilgewerbe im Sinne des § 31 der Gewerbeordnung sind Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes, für die ein vereinfachter Befähigungsnachweis ausreichend ist (Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung, eine fachliche Tätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Schule oder den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges).



Die Liste dieser rund 20 sogenannten Teilgewerbe sowie die dazu erforderlichen Ausbildungsnachweise sind derzeit in einer eigenen Verordnung des Bundes festgelegt und reichen von der Änderungsschneiderei, der Speiseeiserzeugung, der Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen bis hin zum Wäschebügeln. Der Großteil dieser Tätigkeiten soll daher in die Liste der freien Gewerbe (§ 162 GewO) überführt werden

Erweiterung und Klarstellung der Nebenrechte



Hier geht es um die Erbringung von Leistungen des Gewerbetreibenden aus anderen Gewerben in Ergänzung zur eigenen Leistung. Die Erbringung derartiger Zusatzleistungen darf nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes aufgegeben werden. Auf Grund diverser Abgrenzungsprobleme soll daher ausdrücklich geregelt werden, dass die Ausübung der sogenannter Nebenrechte bis zu 30 Prozent Anteil an der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden einnehmen darf. Aus den Vorbehaltsbereichen reglementierter Gewerbe stammende Nebenrechte dürfen nur max. 15 Prozent Anteil an der Gesamttätigkeit erreichen.

One-Stop-Shop bei Betriebsanlagengenehmigungen greift in Gemeindeaufgaben ein



Bei der Neuregelung der Genehmigung von Betriebsanlagen ist nicht nur die Absicht bemerkenswert, die allgemein in § 73 AVG geregelte Entscheidungsfrist von sechs Monaten auf vier Monate zu verkürzen, sondern wie die Gewerbebehörde als One-Stop-Shop gestärkt werden soll. Im Anlagenbewilligungsverfahren soll die bisherige Konzentrationsregelung (durch die Gewerbebehörde werden nicht nur die gewerbebehördlichen Aufgaben, sondern auch andere Verwaltungsbereiche wahrgenommen) des § 356b GewO u.a. auf die bautechnischen Bestimmungen der Bundesländer erweitert werden.



Konsequenz: gesonderte Bewilligungen nach den bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes entfallen (und damit offensichtlich die Mitwirkung der Gemeinden als Baubehörde) - die jeweiligen bautechnischen Vorschriften sind von der Gewerbebehörde wahrzunehmen. Unbeschadet der Tatsache, dass bereits zahlreiche Gemeinden in Österreich ihre baubehördlichen Aufgaben bei gewerblichen Betriebsanlagenverfahren freiwillig im Rahmen des Art 118 Abs. 7 B-VG an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen haben, würde die Erweiterung des § 356b GewO in der geplanten Form einen schmerzlichen und nicht notwendigen Eingriff in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden nach sich ziehen. Hinzu treten zahlreiche Abgrenzungsfragen (wieweit schließt der Begriff der "bautechnischen Bestimmungen" auch die baupolizeilichen Bestimmungen mit ein?).

Der Widerstand wächst



Nachdem dies nicht der erste Versuch eines Eingriffes in die baubehördlichen Kompetenzen der Gemeinden ist, besteht auf der kommunalen Ebene und ihrer Interessenvertretungen erhöhte Alarmbereitschaft. Der Oberösterreichische Gemeindebund hat seinen Mitgliedern bereits den Beschluss einer Resolution empfohlen, in welcher die Folgewirkungen für die kommunale Selbstverwaltung deutlich hervorgehoben werden. Es ist zu hoffen, dass der breite Widerstand zum politischen Einlenken führt – nachdem § 356b GewO selbst im Verfassungsrang erlassen werden soll, wäre eine nachträgliche Bekämpfung dieser Bestimmung vor dem VfGH nur mit mageren Erfolgsaussichten verbunden.