Der Planungsprozess für dringende Projekte, mit denen Wohnraum geschaffen wird, soll beschleunigt werden.
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Salzburg

Raumordnung wird novelliert

9. November 2022
In einem neuen Gesetzespaket sind Raumordnung, Grundverkehr und Baurecht aufeinander abgestimmt und sollen eine nachhaltige Entwicklung des Landes Salzburg sicherstellen. Die Schaffung von Wohn- und Liegenschaftseigentum soll weiterhin ermöglicht sein, erneuerbare Energie wird forciert.

Wesentlicher Bestandteil des Gesetzespaketes ist die Novelle des Raumordnungsgesetzes. Hier sollen der konsequente Weg gegen Zweitwohnsitze mit weiteren Verschärfungen, die Errichtung leistbaren Wohnraums und der schnellere und unbürokratische Ausbau der erneuerbaren Energie im Mittelpunkt stehen. Bei Solar- und Windenergieprojekten sollen durch die Novelle die Verfahrensdauern um ein bis eineinhalb Jahre verkürzt werden.

Kürzere Verfahren bei Wind- und Sonnenenergie

Der Ausbau von Windkraftanlagen wird durch die Gesetzesnovelle vereinfacht.

Für Windräder wird keine zeitaufwändige Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes (REK) mehr notwendig sein, wenn diese auf Vorrangflächen, wie im Landesentwicklungsprogramm vorgegeben, umgesetzt werden. Das spart ein bis eineinhalb Jahre an Verfahrensdauer. Bei Sonnenenergieanlagen müssen die Flächen künftig raumordnungsrechtlich nicht gewidmet, sondern lediglich gekennzeichnet werden.

Zudem ist auch dort keine REK-Änderung mehr notwendig was bis zu eineinhalb Jahre an Verfahrensdauer einspart.

Weniger Hürden für Umspannwerke

Erneuerbare Energien brauchen auch Einspeisepunkte und dementsprechend leistungsfähige Umspannstationen und -werke, die als Knoten- und Verteilerpunkte dienen. Diese können künftig auf Grünland errichtet werden. Im Grundverkehrsgesetzt ist zudem geregelt, dass Flächen dafür leichter erworben werden können und im Baurecht werden diese Anlagen bewilligungsfrei gestellt.

Bauland soll schneller verfügbar werden

Beschleunigt wird mit der Gesetzesnovelle auch der Planungsprozess für dringende Projekte, mit denen Wohnraum geschaffen wird.

Sollte eine Gemeinde bereits mit der Erstellung eines neuen Räumlichen Entwicklungskonzeptes begonnen haben und hat für eine betroffene Fläche bereits eine Umweltprüfung positiv abgeschlossen, kann das alte Entwicklungskonzept für ein dringendes Wohnbauvorhaben abgeändert werden. Das war bisher nicht möglich und verzögerte die Planung.

Erleichterungen für Wohnbau-Projekte

Bestehende räumliche Entwicklungskonzepte durften bisher nur bei besonders wichtigen öffentlichen Interessen geändert werden.

Zur Erleichterung der Wohnraumschaffung werden jetzt weitere Fälle ins Gesetz aufgenommen, die eine Änderung eines alten REK zulassen. Diese sind förderbarer Wohnbau, Baulandsicherungsmodelle und Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge, wie beispielsweise Seniorenwohnen, wenn diese in Zusammenhang mit Wohnbauprojekten stehen.

Bürgermeister legen Infrastrukturkostenbeitrag fest

Klar gestellt wird in der Novelle des Raumordnungsgesetzes, dass künftig die Bürgermeister als Abgabenbehörde in den Gemeinden den Infrastrukturkostenbeitrag per Bescheid festlegen. Bis dato erfolgte eine Selbstbemessung durch die Abgabenschuldner.

Zudem gilt dafür eine Informationspflicht auf der Amtstafel oder der Gemeindehomepage vor dem Inkrafttreten der Abgabe. Informationen dazu ergehen demnächst an die Gemeinden.

Wichtigste Eckpunkte der Raumordnungsgesetz-Novelle

  • Abstimmung mit Grundverkehrsgesetz, Raumordnung und Baurecht
  • Weitere Verschärfung bei Zweitwohnsitzen
  • Deutlich kürzere Verfahren für Wind- und Sonnenenergie
  • Umspannwerke und –stationen auf Grünland zulässig
  • Beschleunigung der Planung bei dringenden Baulandprojekten

Neues Grundverkehrsgesetz

Zweiter wesentlicher Teil des Gesetzespaketes ist das Grundverkehrsgesetz. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Für landwirtschaftliche Grundstücke darf nur ein Preis verlangt werden, der sich nach Ertragswert, Lage und Qualität des Bodens, nicht nach dem Marktwert richtet. Dieser wird in den allermeisten Gemeinden deutlich geringer sein.
  • Landwirtschaftliche Flächen dürfen nur von Bauern gekauft werden, die 75 Prozent ihrer Gründe selbst bewirtschaften.
  • Gekaufte landwirtschaftliche Flächen müssen 15 Jahre genutzt werden, ansonsten droht die Versteigerung.
  • Die räumliche Nähe ist für einen Erwerb durch Landwirte ausschlaggebend. 20 Kilometer zu landwirtschaftlicher Nutzfläche, 60 zu Forst- und Almflächen.
  • Gekaufte Liegenschaften und Wohnungen müssen als Hauptwohnsitz genutzt werden. Zweitwohnsitze können nur in direkter Linie weitergegeben werden, ansonsten Umwandlung in Hauptwohnsitz.
  • Bebaute Grundstücke müssen innerhalb eines Jahres genutzt werden, beim umfassender Sanierung eines Gebäudes innerhalb von fünf Jahren. Bauparzellen müssen innerhalb von sieben Jahre bebaut werden.
  • Bei unzulässiger Nutzung droht die Versteigerung.