Schulreinigung
Der Schulerhalter ist für die für den Schulbetrieb erforderliche Infrastruktur und für die Beistellung des zur Betreuung der Schulliegenschaften erforderlichen Hilfspersonals zuständig.
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Problem Schulerhaltung bleibt ungelöst

Wer im Schulwesen wofür zuständig ist, wird seit Jahren kontrovers diskutiert. Die Zersplitterung in den Kompetenzen, das Wirrwarr um die Frage, wer welche Aufgaben zu erfüllen hat, ist ein endloser Diskussionsprozess.

„Das Rechtsgebiet der Errichtung und Erhaltung der öffentlichen Pflichtschulen ist […] derart undurchsichtig und zum Teil überhaupt ungeregelt, dass geradezu von einem Rechtschaos auf diesem Gebiete gesprochen werden kann.“ 

So sehr diese Aussage auch heute wieder zutreffend wäre, sie stammt nicht aus der jüngsten Zeit, sondern aus den Erläuternden Bemerkungen einer umfassenden Reform des Schulrechts im Jahr 1955 (BGBl. Nr. 162/1955; 566 der Beilagen VII. GP).

Damals wurde der bis dahin im Wesentlichen auf Grundlage des Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 (i.d.F. BGBl. Nr. 393/1929) bestehende provisorische Rechtszustand beseitigt und eine klare Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern (und Gemeinden) gesetzlich festgeschrieben. 

Hervorzuheben ist das damals eigens als Bundesverfassungsgesetz beschlossene Schulerhaltungs-Kompetenzgesetz, das im Rahmen einer weiteren größeren Schulrechtsreform im Jahr 1962 (BGBl. Nr. 215/1962) im Großen und Ganzen in das Bundes-Verfassungsgesetz überführt wurde.

Bis heute unverändert ist jene Verfassungsbestimmung, wonach auf dem Gebiet des Schulwesens die Gesetzgebung und die Vollziehung – soweit nicht anderes bestimmt ist – Bundessache ist. „Anderes“ wird in Art. 14 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) bestimmt, wonach unter anderem in der Angelegenheit der „äußeren Organisation“ der öffentlichen Pflichtschulen (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel, Klassenschülerzahlen und Unterrichtszeit) Bundessache nur die Gesetzgebung über die Grundsätze, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung jedoch Landessache ist.

In den Erläuterungen zur Stammfassung (730 der Beilagen IX.GP) ist zu lesen, dass „die Bestimmungen […] vorsehen, dass den Ländern hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen jene (taxativ aufgezählten) Angelegenheiten […] zugewiesen werden, welche den eigentlichen Schulbetrieb erst ermöglichen.“

Wer ist Schulerhalter?

Wer Schulerhalter von Pflichtschulen ist, ergibt sich aus Art. 14 Abs. 6 iVm Art. 14 Abs. 3 B-VG. Demnach ist gesetzlicher Schulerhalter das Land oder nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften die Gemeinde oder ein Gemeindeverband, soweit die Gesetzgebung oder Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Landessache ist. 

Nachdem den Ländern hinsichtlich der „äußeren Organisation“ und damit auch hinsichtlich der Erhaltung der öffentlichen Pflichtschulen gemäß Art. 14 Abs. 3 B-VG die Ausführungsgesetzgebungskompetenz und die Vollziehung zukommt und die Länder im Rahmen ihrer Ausführungsgesetzgebung die Gemeinden als gesetzliche Schulerhalter bestimmt haben, sind die Gemeinden Schulerhalter der öffentlichen Pflichtschulen.

Was bedeutet „Erhaltung“?

Welche Angelegenheiten unter den Begriff „Erhaltung“ fallen, wurde ebenso bereits im Jahr 1955 im Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz festgelegt (BGBl. Nr. 163/1955). 

So lautete § 10 in seiner damaligen Fassung: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist […] unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer) zu verstehen.“

Diese Bestimmung ist insofern von Bedeutung, als sie in ihrer Stammfassung aus dem Jahr 1955 klar und verständlich war. Demnach ist der Schulerhalter für die für den Schulbetrieb erforderliche Infrastruktur und für die Beistellung des zur Betreuung der Schulliegenschaften erforderlichen Hilfspersonals zuständig.

In den letzten Jahrzehnten wurde jedoch § 10 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz immer wieder erweitert, ohne aber Klarstellungen und Begründungen anzuführen, weswegen es sich hierbei (noch) um Angelegenheiten der „äußeren Organisation“, respektive um Angelegenheiten der Schulerhaltung handelt: 1963: Lehrer; 1975: Schulärzte; 1993: Lehrer und Erzieher in ganztägigen Schulformen; 2011: Freizeitpädagogen; 2016: Erzieher für die Lernhilfe.

Neue Regelungen ohne Vorgaben wer zuständig ist

Neben der deutlichen Erweiterung der Aufgaben der Schulerhaltung wurden in den letzten Jahren auch in anderen Belangen Regelungen getroffen und Maßnahmen umgesetzt, jedoch ohne konkrete Vorgaben zu treffen, wer wofür zuständig ist – so etwa im Hinblick auf Inklusionsschulen, Stützkräfte, Schulcluster, Schulpsychologen und Schulsozialarbeiter, pädagogische und administrative Assistenzkräfte. 

Gleiche Fragen und Zuständigkeitsprobleme ergeben sich aktuell im Bereich der Digitalisierungsoffensive und der Ausstattung der Schüler mit digitalen Endgeräten. Wenige Wochen vor Schulbeginn ist noch immer nicht klar, wer etwa für die Wartung der Schüler- und Lehrergeräte, die IT-Systembetreuung, die erforderliche Software oder für die Datensicherheit und den Datenschutz verantwortlich ist. 

Ähnliche Fragen werden sich zukünftig beim Einsatz von Bewegungscoachs in Schulen ergeben. Geht es nach dem Bund, soll zukünftig die seit vielen Jahren propagierte tägliche Bewegungseinheit nicht durch Lehrer, sondern durch eigens beauftragte Bewegungscoachs sichergestellt werden. Wer diese administriert, wer diese anstellt, wer diese finanziert ist offen.

Damit nicht in Bälde von einem Rechtschaos ähnlich wie im Jahr 1955 gesprochen wird, sollten endlich all die in den letzten Jahrzehnten aufgekommenen Zuständigkeitsfragen im Zusammenhang mit der Pflichtschulerhaltung geklärt werden.