Windräder
Unter Umständen werden die laufenden Verhandlungen mit der Europäischen Kommission eine Novellierung des EAG erforderlich machen.
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Energie

Ökostromförderung – Zurück an den Start?

Im vergangenen Sommer konnte nach langen Verhandlungen das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket beschlossen und kundgemacht werden. Damit wurden in Österreich die Weichen weg von fossiler Energie hin zu erneuerbaren Energien gestellt. Ziel ist es, dass in Österreich ab dem Jahr 2030 der Gesamtstromverbrauch zu 100 Prozent national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird. Bis 2040 soll Österreich klimaneutral werden. 

Zur Erreichung dieses Zieles bedarf es in den nächsten Jahren einer deutlichen Steigerung der erneuerbaren Energien. Aktuell stammen rund 58 Terawattstunden (TWh) Strom aus erneuerbaren Quellen. Für das Gelingen der Energiewende muss diese Menge bis 2030 um 27 TWh, das heißt um fast 50 Prozent, erhöht werden. Beim Ausbau der erneuerbaren Energieträger gibt es dementsprechend bis 2030 viel zu tun. Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) bietet dafür den gesetzlichen Rahmen.

Kernstück ist die neu geregelte Ökostromförderung. Geänderte unionsrechtliche Regelungen machten den Schritt zu einer marktorientierten Förderung erneuerbarer Energien nötig. Statt ­behördlich festgelegter Einspeisetarife sieht das EAG deshalb nun die Marktprämie zur Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen vor. Diese soll die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem Marktpreis für Strom ausgleichen. Anstelle der garantierten Abnahme durch die Abwicklungsstelle für Ökostrom (OeMAG) haben die Anlagenbetreiber – mit Ausnahme von Kleinstanlagen bis 500 kW – den produzierten Strom nunmehr selbst zu vermarkten. 

Bestimmungen zur Marktprämie noch nicht in Kraft

Das EAG ist derzeit aber nur teilweise in Kraft. Gerade die so relevanten Bestimmungen zur Marktprämie sind noch nicht in Kraft getreten. Dafür bedarf es zunächst der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Das Notifizierungsverfahren ist dort allerdings nach wie vor anhängig.

Wie zuletzt bekannt wurde, dürften sich die Verhandlungen mit der Europäischen Kommission nicht so einfach gestalten. Demnach dürfte sich diese insbesondere an dem im EAG vorgesehenen Fördersystem für Wasser- und Windkraft stoßen.

Bis wann das Notifizierungsverfahren abgeschlossen sein wird, ist alles andere als gewiss. Hinzu kommt, dass laut dem Klimaschutzministerium für eine erfolgreiche Notifizierung zum jetzigen Zeitpunkt auch der Bedarf einer Novellierung des EAGs nicht ausgeschlossen werden könne. In diesem Fall würde es bis weit ins Jahr 2022 hinein dauern, bis grünes Licht seitens der Europäischen Kommission zur Marktprämie vorliegen könnte.

Details zu Förderhöhe und Förderstart sind noch offen

Diese Verzögerungen sind alles andere als erfreulich. Solange es keine Genehmigung durch die Europäische Kommission gibt, wird es auch keine die Marktprämie näher regelnden Verordnungen geben.

Aber selbst in Bereichen, in denen der Erlass von Verordnungen nicht vom Ausgang des Notifizierungsverfahrens abhängig ist, wie beispielsweise bei der Investitionsförderung für die Errichtung und Erweiterung erneuerbarer Energieerzeugungsanlagen, fehlen bislang die entsprechenden Verordnungen. An diesen wird zwar bereits gearbeitet, mit der Frage, bis wann die Arbeiten sowie die Begutachtung abgeschlossen sein werden, muss man sich jedoch bis auf Weiteres noch geduldig zeigen.

Damit bleiben für (künftige) Anlagenbetreiber wichtige Details, wie etwa zur Förderhöhe und zum Förderstart, auch ein halbes Jahr nach der Kundmachung des EAG vorerst offen. Aufgrund dieser Unsicherheiten befinden sich gegenwärtig zahlreiche Projekte zum Ausbau der erneuerbaren Energien bis auf Weiteres in einer Warteposition. 

Ambitionierten Ziele können nicht erreicht werden

Abschließend bleibt somit festzuhalten, dass mit dem EAG alleine die festgehaltenen ambitionierten Ziele nicht erreicht werden können. Das EAG gibt zweifellos wichtige Rahmenbedingungen für den Ausbau erneuerbarer Energien vor. Diese Rahmenbedingungen gilt es nun baldigst mittels Verordnungen zu präzisieren und umsetzbar zu machen. Mit dem Jahreswechsel sind wir 2030 wieder ein gutes Stück näher gerückt. Bis dahin ist in Sachen Energiewende noch vieles zu tun – freilich nicht nur auf gesetzgebender Ebene.