Durch die Anwendungen in den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der Städte und Gemeinden wird die Transparenz wesentlich gesteigert und es können durch die Schaffung von neuen Kontengruppen bisher bestehende Buchungs- und Darstellungsprobleme in den Gemeindehaushalten beseitigt werden.
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Neuerungen bei der VRV 2015 sind ab 2024 umzusetzen

Am 13. April 2023 wurde nach umfangreichen Vorarbeiten die Änderung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) kundgemacht (BGBl. II Nr. 93/2023). Mit dieser Novelle ist gleichzeitig auch die Evaluierung der bisherigen Erfahrungswerte aus der VRV 2015 erfolgt, die für die Länder und Gemeinden seit dem Finanzjahr 2020 anzuwenden ist.

Die Bestimmungen der Novelle sind erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden. Sollten Gemeinden oder Städte bereits im Jahr 2022 einen Voranschlag für das Finanzjahr 2024 beschlossen haben, sind die Bestimmungen der Novelle ab dem Finanzjahr 2025 anzuwenden. Für einen möglichen Nachtragsvoranschlag 2023 sowie den Rechnungsabschluss 2023 gelten jedenfalls noch die Bestimmungen der derzeit gültigen VRV 2015.

Sowohl im Verordnungstext als auch bei den Anlagen erfolgten vor allem inhaltliche, aber auch sprachliche und redaktionelle Anpassungen. Die Änderungen inklusive Buchungsbeispielen werden zusätzlich noch in das Online-Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuch für alle Städte und Gemeinden sowie in den Kontierungsleitfaden eingearbeitet werden und den Gemeinden bis zur Erstellung des Voranschlages 2024 zur Verfügung stehen.

Neue Vorschriften sind ab September anzuwenden

Da diese Novelle zur VRV 2015 bereits ab dem Voranschlag 2024 anzuwenden ist, sind die Städte und Gemeinden, die Landesgesetzgeber, die Softwareanbieter und die Kommunalakademien in den Ländern wieder enorm gefordert, diese Neuerungen fristgerecht umzusetzen und die erforderlichen Schulungsmaßnahmen einzuleiten.

Die ersten Vorarbeiten für den Voranschlag 2024 beginnen bei den Städten und Gemeinden oftmals bereits Anfang September und hier sind die neuen Rechtsvorschriften bereits anzuwenden. Auf diesen Umstand haben die Interessensvertreter der Städte und Gemeinden im VR-Komitee immer wieder hingewiesen und um ein rascheres Erlassen gebeten, als dies letztlich erfolgt ist.

Der nunmehrige Zeitpunkt der Kundmachung der Novelle erfordert jedenfalls ein ambitioniertes Vorgehen aller Betroffenen, um die Vorgaben unter Vermeidung neuer Fehlerquellen umzusetzen. 

Die konkreten Neuerungen

… im Verordnungstext der VRV 2015, von denen die Städte und Gemeinden betroffen sind:

  • Klarere Regelungen zu den Bestandteilen von Nachtragsvoranschlägen (§ 5 Abs. 4) wurden verankert. Zusätzlich zu diesen verpflichtenden Vorgaben können aber auch weiterhin landesrechtliche Regelungen erlassen werden.
     
  • Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern wurde die Grenze generell an die Bestimmungen von § 13 Einkommenssteuergesetz angepasst (§ 11 Abs. 4; derzeit 1.000 Euro).
     
  • Klare Regelungen zur Ausweisung der Veränderung von Zahlungsmitteln (§ 17 Abs. 1 und 4) wurden getroffen.
     
  • Für die Berechnung des Barwertes kann entweder ein marktüblicher Zinssatz oder die gültige durch Umlauf gewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) verwendet werden (§ 19 Abs. 5).
     
  • In den Beilagen zum Rechnungsabschluss ist ab dem Jahr 2024 die Liste der nicht bewerteten kofinanzierten Schutzbauten aufzunehmen (§ 37 Abs. 1 Z 17a).
     
  • Die Frist von fünf Jahren zur Korrektur der Eröffnungsbilanz wurde ersatzlos gestrichen, in Hinkunft sind erforderliche Änderungen laufend möglich. Aus der bisherigen Praxis betrachtet sollte diese Änderung jedoch nicht unterjährig, sondern mit der Erstellung des jeweiligen Rechnungsabschlusses erfolgen.

Für die direkten Anwendungen in den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der Städte und Gemeinden sind die Änderungen in den Anlagen der VRV 2015 von Bedeutung. Dadurch wird die Transparenz wesentlich gesteigert und es können durch die Schaffung von neuen Kontengruppen bisher bestehende Buchungs- und Darstellungsprobleme in den Gemeindehaushalten beseitigt werden.

… in den Anlagen der VRV 2015, von denen die Städte und Gemeinden betroffen sind:

  • Zwei neue Ansätze wurden geschaffen (Anlage 2). Der Ansatz 854 „Betriebe der Informations- und Telekommunikationstechnologie“ ermöglicht vor allem die Bereiche des Breitbandausbaus geschlossen bei einem Ansatz auszuweisen.
    Der Ansatz 980 „Verrechnung zwischen operativer Gebarung und Projekten“ ermöglicht es nunmehr, so wie bereits bei der VRV 1997 die Zuführung von Eigenmitteln zur Finanzierung von Projekten transparent bei einem Ansatz auszuweisen.
     
  • Die Kontengruppen (KG) 310 „Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing“ (Anlage 3c) ist in Hinkunft auch im Finanzierungshaushalt bebuchbar – damit ist die Darstellung von Bürgerbeteiligungsmodellen in Form von Finanzierungsleasing möglich.
     
  • Neue Kontengruppen (Anlage 3c) wurden für die Bereiche „Kofinanzierte Schutzbauten“ (KG 051, 069 und 098), „Kaution aus Leasing (voranschlagswirksam)“ (KG 274), „innere Darlehen/Anleihen“ (KG 288 und 336) bei gleichzeitiger Streichung der KG 936 ab dem Finanzjahr 2025 sowie für den Bereich der Bereitstellung von Eigenmitteln für Projekte durch Schaffung einer „Verrechnungsrücklage zwischen operativer Gebarung und Projekten“ (KG 799 und 899) geschaffen
     
  • Die Personaldaten der Gemeinden im Sinne des Österreichischen Stabilitätspaktes (Anlage 4) wurden gänzlich überarbeitet. Von den Gemeinden sind nur wenige Felder verpflichtend zu erstellen, für die meisten Datenfelder können die Städte und Gemeinde entscheiden (optional), ob sie befüllt werden sollen. Für kleinere Gemeinden ist von Bedeutung, dass die verpflichtenden Felder aus Datenschutzgründen erst ab sechs betroffenen Personen befüllt werden müssen.
     
  • Der Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt der Gemeinden (Anlage 5c) wurde in Zusammenarbeit mit Statistik Austria neu gestaltet und kann über die Softwareprogramme in den Gemeinden automatisch erstellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ausgewiesenen Werte im Voranschlag oder Rechnungsabschluss für die Einzelgemeinde nur bedingte Aussagekraft haben, da die Länder entsprechend den Bestimmungen des Artikels 15 Abs. 1 Österreichischer Stabilitätspakt die Daten bzw. Grobplanungen der Gemeinden landesweise melden müssen.
     
  • Im Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven (Anlage 6b) sind in Hinkunft innere Darlehen, die aus mit Zahlungsmittelreserven hinterlegten Haushaltsrücklagen stammen, auszuweisen.
     
  • In einem Fußvermerk zum Haftungsnachweis ist nun eindeutig geregelt, dass die im Nachweis ausgewiesene Haftungsobergrenze nicht für die Einzelgemeinde gültig ist, sondern die Haftungsobergrenzen für Gemeinden landes­weise festgelegt wurden. Damit können bisher bei einzelnen Gemeinden aufgetretene Missverständnisse bereinigt werden.
     
  • Kofinanzierte Schutzbauten (finanziert von Bund, Land und Gemeinde) werden in Hinkunft nur bei den Gemeinden ausgewiesen (Anlage 6u).
    Dazu ist es jedoch nicht erforderlich, alle bisher errichteten Schutzbauten – darunter fallen die Bereiche Hochwasserschutz, Lawinenverbauung und Wildbachverbauung - im Vermögen nach zu erfassen.
    Dies erfolgt erst für Schutzbauen, die ab dem 1. Jänner 2020 neu errichtet wurden. Es reicht daher eine Ausweisung der Schutzbauten im Nachweis mit einer Bezeichnung und dem Standort. Beim Standort ist eine möglichst genaue geografische Angabe nach regionalen Gegebenheiten einzutragen. Weiters wurden die Nutzungsdauern für Schutzbauten wesentlich vereinfacht (Anlage 7).