Wasserzähler
Der Wasserzählerschacht muss nicht jederzeit zugänglich sein, sondern es muss eine freie Zugänglichkeit möglich sein.
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Muss ein Wasserzähler immer frei zugänglich sein?

Eine Niederösterreicherin möchte ihren Gartenzaun erneuern und bei dieser Gelegenheit auch die Einfriedung im Einfahrtsbereich leicht versetzen. Dadurch würde aber ihr Wasserzählerschacht, der momentan noch außerhalb der Einfriedung liegt, mit eingezäunt werden. Die Gemeinde lehnte ihr Ansuchen allerdings ab. Mit der Begründung, dass der Wasserschacht danach hinter der Einfriedung liegen und damit das Vorhaben der Dame der geltenden Wasserleitungsordnung der Gemeinde widersprechen würde. Die Gemeinde befürchtet, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Umbau bei den Kontrollen des Wasserzählers privatrechtlich belangt werden könnten. Sie argumentiert des Weiteren, dass eine Genehmigung dann möglich wäre, wenn die Frau den Wasserzählerschacht auf ihre Kosten ins öffentliche Gut versetzen lassen würde.

Hier muss ich klar festhalten, dass die Gemeinde Unrecht hat. Laut Wasserleitungsordnung der Gemeinde muss der Wasserzählerschacht einen Meter nach der Liegenschaftsgrenze und nicht auf öffentlichem Gut errichtet sein. Er muss auch nicht jederzeit zugänglich sein, sondern es muss eine freie Zugänglichkeit möglich sein. Das bedeutet, dass sich die Gemeinde vor der Ablesung bei der Liegenschaftseigentümerin melden muss, die dann den Zutritt ermöglichen muss. Man denke nur daran, dass es zum Beispiel auch Wasserzähler gibt, die sich im Keller eines Hauses befinden. Diese sind ebenfalls nicht jederzeit frei und unversperrt zugänglich.

Da der ablehnende Baubescheid unserer Ansicht nach rechtswidrig ist, müsste ihn der Gemeindevorstand nun aufheben. Das ist recht einfach von Amts wegen möglich, da keine weiteren Parteien betroffen sind. Tut die Gemeinde das nicht, kann sich die Betroffene an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wenden, die den Bescheid ebenfalls aufheben kann.

Die Gemeinde lässt nun den gesamten Bauakt von einem Verwaltungsjuristen prüfen und erklärt sich bereit, eine Lösung zu finden, sollte ein Fehler im Verfahren festgestellt werden. Über dieses Angebot bin ich sehr erfreut und ich hoffe auf eine rasche Erledigung der Angelegenheit.