Ein Befahren des Waldes oder einer Forststraße ist ohne Zustimmung des Grundeigentümers bzw. hinsichtlich der Forststraßen des Halters nicht gestattet.
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Mountainbiken in Niederösterreich

Beim Fahrradfahren geht es neben der umweltfreundlichen Transportlösung von A nach B auch um Bewegung und Freiheit. Auf dem Fahrrad fühlt man sich ungebunden, ja fast autonom. Umso mehr entscheiden sich Mountainbiker für Offroad-Strecken in der Natur. Bewegungsfreiheit in der Natur ist aber keine Selbstverständlichkeit und führt oftmals zu Konflikten mit Kommunen und Grundeigentümern.

Nach dem Forstgesetz darf jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Ein Befahren des Waldes oder einer Forststraße ist ohne Zustimmung des Grundeigentümers bzw. hinsichtlich der Forststraßen des Halters nicht gestattet.

Das Befahren beginnt, abgegrenzt vom „Begehen“, beim Fahrrad. Auch kann das Mountainbike einen großen Störfaktor für das Wild darstellen und zu einer enervierenden Angelegenheit für Jäger und Gejagten werden. Zum Schutz der Wildtiere verbietet das NÖ Jagdgesetz die vorsätzliche Beunruhigung von Wild durch jagdfremde Personen. Bei einem Verstoß drohen Offroad-Mountainbikern Strafen in beträchtlicher Höhe.

Wer darf was?

Insbesondere die umfangreichen Rechte und Pflichten von Bürgermeistern, Jägern, Forstmitarbeitern sowie Grundstückseigentümern bergen das Potenzial für Missverständnisse:

  • Waldeigentümer haben das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken zu dulden, nicht hingegen Aktivitäten, die über den Gemeingebrauch hinausgehen. Beeinträchtigungen des Waldes können mittels Besitzstörungsklage abgewehrt werden.
  • Forstschutzorgane sind hingegen ermächtigt, gegen Tätigkeiten im Wald, die über den Gemeingebrauch hinausgehen und nicht vom Waldeigentümer gebilligt wurden, vorzugehen. Ferner sind sie befugt, die Identität einer Person festzustellen, die einer diesbezüglichen berechtigten Aufforderung des Forstschutzorgans nicht nachgekommen sind. Unter bestimmten Umständen dürfen Forstschutzorgane sogar Personen vorübergehend festnehmen, um sie der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuführen.
  • Jagdschutzorgane sind weiters zur Überwachung der jagdrechtlichen Bestimmung berufen und insbesondere auch berechtigt, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis Personen anzuhalten und ihre Identität festzustellen.
  • Daneben sind Bürgermeister dazu angehalten und sogar verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Natürlich sei hier die Frage erlaubt, warum ein allgemeines Befahren des Waldes nicht generell gestattet ist? Der Gesetzgeber wollte mit der Öffnung des Waldes die Erholungsfunktion des Waldes und die damit verbundenen Vorteile nützen, aber im Gegenzug die Beschränkungen des Waldeigentums so gering wie möglich halten. Die Einschränkungen sind aber auch zum Schutz der Waldbesucher, der unumgänglichen forstwirtschaftlichen Abläufe und zum Schutz des Waldes und seiner Bewohner notwendig.

Kommt Zeit, kommt Rad …

Primäres Ziel der kommunalen Verkehrsplanung ist es daher, allen Beteiligten Rechtssicherheit zu bieten. Eine sichere Lösung ist – wie auch schon in anderen Bundesländern – in Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden privatrechtliche Vereinbarungen mit Grundeigentümern über die Nutzung von Forststraßen zu sportlichen Zwecken zu treffen.

Daneben stellt das Land Niederösterreich Förderungen für Radprojekte im und außerhalb des Ortsgebiets bereit: So werden Investitionskostenzuschüsse bis zu 50% für Schlüsselprojekte für den Radverkehr im Ortsgebiet sowie für Projekte zur Errichtung von Radwegen außerhalb des Ortsgebiets entlang von Landstraßen gefördert, sofern sie Alltags- und Freizeiteinrichtungen ansteuern und an ein innerörtliches Radwegenetz angeschlossen werden bzw. Gemeinden oder Katastralgemeinden miteinander verbinden.

Zusammengefasst

Radsport in der Natur ist sehr beliebt und ein Miteinander definitiv möglich. Das Mountainbiken auf Forststraßen ist jedenfalls dann erlaubt, wenn man die Zustimmung des Eigentümers bzw. Halters einholt.