Dateneingabe von Gemeinden
Daten müssen auf www.data.gv.at bekannt gegeben werden.
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Meldepflichten nach der Auftragsvergabe

26. April 2019
Auch für den Zeitpunkt nach erfolgter Vergabe eines öffentlichen Auftrages sieht das Bundesvergabegesetz (BVergG) 2018 Verpflichtungen für Gemeinden vor. Gemeinden sind nämlich verpflichtet, ihren Bekanntgabe- und sonstigen Meldepflichten unmittelbar bzw. binnen knapper Fristen nachzukommen.

Kommen Gemeinden diesen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, begehen sie eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu ahnden ist.

Folgende Bekanntgabe- und Meldepflichten bestehen:

  •  § 61 und 62 BVergG 2018: binnen 30 Tagen ab Auftragsvergabe sind europaweite Vergaben sowohl dem Amt für Veröffentlichung der Europäischen Union als auch über open government data (OGD) via https://www.data.gv.at/ bekannt zu geben.
  •  § 360 BVergG 2018: bis zum 10. Februar jeden Jahres ist der Landesregierung eine statistische Aufstellung über sämtliche vergebenen Aufträge bzw. Preisgelder des vergangenen Jahres zu übermitteln.
  •  § 365 Abs 4 BVergG 2018: Vertragsänderungen im Oberschwellenbereich können einer Bekanntgabepflicht (dem Amt für Veröffentlichung der Europäischen Union als auch über open government data (OGD) via https://www.data.gv.at/ ) unterliegen (binnen 30 Tagen ab Änderung).
  •  § 367 BVergG 2018: jeder vergebene Bauauftrag, dessen Auftragssumme 100.000 Euro übersteigt, ist unmittelbar nach Zuschlagserteilung in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einzutragen.

Nähere Infos: Schramm Öhler Rechtsanwälte, Herrengasse 3-5, 3100 St. Pölten, kanzlei@schramm-oehler.at