Einweg-Alternativen aus nachwachsenden Rohstoffen wie etwa Holz, Papier oder Karton sind zulässig.
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Oberösterreich

Mehrweggebot bei Veranstaltungen soll Müllberge reduzieren

10. Januar 2022
Nachdem die Novelle des oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes im Juni 2021 einstimmig im Oö. Landtag beschlossen wurde, gilt seit Anfang 2022 ein Mehrweggebot bei großen Veranstaltungen. Konkret bedeutet das, dass bei Veranstaltungen mit mindestens 300 Besucher/innen Speisen und Getränke nur in Mehrweggeschirr ausgegeben werden dürfen.

Sollte das nicht möglich sein, sind Einweg-Alternativen aus nachwachsenden Rohstoffen wie etwa Holz, Papier oder Karton zulässig.

Ab 2.500 Besucher/innen müssen Veranstalter/innen von nun an ein eigenes Abfallwirtschaftskonzept erstellen. Dieses Konzept beinhaltet Art, Menge und Verbleib der entstehenden Abfälle und einen Plan, wie diese entsorgt werden. Außerdem werden im Konzept Maßnahmen zu Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Sammlung sowie organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften angeführt.

Für die Erstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes wird vonseiten des Landes OÖ gemeinsam mit dem Klimabündnis OÖ ein Beratungsangebot etabliert.

Förderaktion für die Beschaffung von Mehrwegbechern

Landesrat Kaineder kündigt eine landesweite Förderaktion für die Beschaffung von Mehrwegbechern an: „Momentan erheben wir durch die Bezirksabfallverbände und die Statutarstädte den Bedarf, den es an Mehrwegbechern in OÖ gibt. Auf dieser Basis werden wir dann noch heuer eine Investitionsförderung für den Ankauf von Mehrwegbechern zur Verfügung stellen. Für uns ist klar, dass wir vonseiten des Landes die Veranstalter/innen hier bestmöglich unterstützen. Parallel dazu etablieren wir ein Beratungsangebot für Veranstalter/innen“, so Kaineder.

Gemeinden können gegen Wegwerfen von Abfällen vorgehen

Auch für Müllsünder gibt es durch die im Juni beschlossene AWG-Novelle eine Veränderung: Im Kampf gegen das Littering, also dem achtlosen Liegenlassen und Wegwerfen von Abfällen, können von nun an auch Gemeindewachkörper und Aufsichtsorgane Kontrollen durchführen. Die genaue Ausgestaltung und Anwendung dieser Befugnis obliegt den Gemeinden. Bei der Durchführung dieser Kontrollen sind die Aufsichtsorgane an die Weisungen der Gemeinden gebunden, um auf die örtlichen Gegebenheiten angepasst reagieren zu können.