Die Frage, weshalb man erst Geld in die Hand nehmen muss, um in Erfahrung zu bringen, was man tun darf/muss und was nicht, werden sich viele noch länger stellen müssen. Foto: Kyirll Wright - shutterstock.com

Leichterer Zugang zu Normen

27. Januar 2016
Kostenpflichtig in der Anschaffung, verbindlich in der Anwendung, kostentreibend bei der Einhaltung, intransparent bei der Erstellung, überbordend in ihrer Anzahl – so die Lesart vieler Kritiker im Zusammenhang mit „Normen“.



  • Kontrolle des Normungsinstituts mit konkretem Aufsichtsrecht im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

  • Normung nur mehr auf Antrag, Einspruchsrecht gegen Normungsanträge

  • Schaffung einer Schlichtungsstelle

  • Neuausrichtung der Finanzstruktur des Normenwesens unter gleichzeitiger Entlastung der Anwender

  • Einrichtung eines Normungsbeirats als beratendes Gremium

  • Erleichterter Zugang zu Normen und zur Mitarbeit im Normungsprozess für KMU

  • Schaffung eines kostenlosen Zugangs zu verbindlichen Normen



Als durchwegs positiv kann man die Intention des Gesetzgebers werten. Der neue Rechtsrahmen schafft die notwendige Transparenz, verschafft (zumindest) einen teilweisen kostenlosen Zugang und trifft klare Vorgaben und auch Kontrollmechanismen bei der Erarbeitung von Normen. Im Ergebnis wird dies dazu führen, dass die Zunahme neuer und die Überarbeitung bestehender Regelwerke gedämpft und damit auch ein kostentreibender Faktor im Zaum gehalten wird.



Etwas beeinträchtigt wird der positive Gesamteindruck durch die Tatsache, dass das Normengesetz nur für jene Normen Anwendung findet, die vom Normungsinstitut, dem heutigen Austrian Standards Institute, herausgegeben (angenommen) werden. Zu bedenken ist, dass es neben den sogenannten Önormen zahlreiche andere Regelwerke und Richtlinien gibt, die den Önormen in ihrer rechtlichen, aber auch inhaltlichen Bedeutung um nichts nachstehen, so etwa die OVE-Richtlinien des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik, die Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS), die von der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße, Schiene, Verkehr herausgegeben werden, oder die OIB-Richtlinien, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik erarbeitet werden.



Die Frage, weshalb man erst Geld in die Hand nehmen muss, um in Erfahrung zu bringen, was man tun darf/muss und was nicht, werden sich viele noch länger stellen müssen. Der kostenlose Zugang zu Normen ist durch das neue Gesetz nur bescheiden ausgefallen. Die dazu einschlägige Bestimmung findet sich in § 9 Normengsetz.



Demnach kann eine rein österreichische Norm durch Gesetz oder Verordnung zur Gänze oder teilweise verbindlich erklärt werden. Durch Bundesgesetz oder Verordnung eines Organs des Bundes verbindlich erklärte rein österreichische Normen sind im Umfang ihrer Verbindlicherklärung zu veröffentlichen, damit die Norminhalte für die Betroffenen in gleicher Weise wie das Gesetz oder die Verordnung zugänglich sind. Die rein österreichische Norm oder deren Teile sind sodann als Bestandteil der sie verbindlich erklärenden Rechtsvorschrift ein freies Werk im Sinne des § 7 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes.



Da nur jene Normen frei zugänglich sein sollen, die rein österreichische sind (innerstaatlich erarbeitet wurden) und der Umfang von Normen rein österreichischen Ursprungs weniger als zehn Prozent des österreichischen Normenwerks beträgt, bleiben 90 Prozent aller Normen kostenpflichtig. Da außerdem nur jene rein österreichischen Normen kostenfrei sein sollen, die auch für verbindlich erklärt wurden, und dies darüber hinaus nur für jene Normen gilt, die durch Bundesgesetz oder durch Verordnung eines Organs des Bundes für verbindlich erklärt werden, bleiben im Umkehrschluss all jene Normen, die durch Landesrecht für verbindlich erklärt werden, ebenso kostenpflichtig wie jene, die nicht für verbindlich erklärt wurden.



Wie dies mit dem vor einem Jahr ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs zu vereinbaren ist, wonach für verbindlich erklärte Normen kostenfrei sein müssen, da sie das Schicksal der sie für verbindlich erklärenden Rechtsvorschrift teilen, wird im Zusammenhang mit durch Landesgesetz oder Verordnung für verbindlich erklärte Normen noch zu klären sein.



Ebenso zu hinterfragen ist, weswegen nur für verbindlich erklärte Normen kostenfrei sein sollen. Denn im Ergebnis – etwa in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren – zählt in erster Linie der Stand der Technik und dieser muss sich nicht unbedingt durch eine für verbindlich erklärte Norm ausdrücken.