Vergabrecht
Wurde von einem Vergabekontrollgericht festgestellt, dass gegen das Vergaberecht verstoßen wurde, kann der Aufraggeber gegenüber übergangenen Bietern schadenersatzpflichtig werden.
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Konsequenzen bei Verstößen gegen das Vergaberecht

17. März 2020
Vergabeverstöße können weitreichende und oftmals schmerzhafte Konsequenzen haben. Dazu zählt nicht nur der Umstand, dass der öffentliche Auftraggeber aufgrund eines Vergabeverstoßes ohne Vertragspartner und damit ohne Leistung dasteht, sondern es sind auch monetäre (Straf-)Sanktionen zu beachten. Die nachfolgende Aufzählung gibt einen kurzen Überblick:
  • Vor Vertragsabschluss (Zuschlagserteilung) kann im Vergabeverfahren jede gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers auf Antrag eines Unternehmers im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens auf deren Rechtmäßigkeit überprüft und gegebenenfalls für nichtig erklärt werden. Im Vergabeverfahren bedeutet dies oft  „Zurück an den Start“.
  • Nach Vertragsabschluss (Zuschlagserteilung) kann ein durch den Auftraggeber rechtswidrig erteilter Auftrag im Rahmen eines Feststellungsverfahrens für nichtig erklärt werden. Es darf dann keine Leistung mehr vom früheren Vertragspartner bezogen werden.
    Wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen oder die Interessen des öffentlichen Auftraggebers die Interessen des Antragsstellers überwiegen, kann jedoch ausnahmsweise eine Nichtigerklärung des Vertrages unterbleiben. Diesfalls wird jedoch eine Geldbuße über den Auftraggeber verhängt.
  • Schadenersatzklage vor den Zivilgerichten: Wurde von einem Vergabekontrollgericht festgestellt, dass gegen das Vergaberecht verstoßen wurde, kann der Aufraggeber gegenüber übergangenen Bietern schadenersatzpflichtig werden.
  • Bei EU-geförderten Projekten kann es bei Vergabeverstößen zu Finanzkorrekturen kommen. Dies bedeutet eine Streichung von Fördermitteln in der Bandbreite von 5 Prozent bis zum Entzug (inkl. Rückzahlungsverpflichtung) der gesamten EU-Förderung.

Infos

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