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Sind gemeldete Inhalte offensichtlich rechtswidrig, müssen sie binnen 24 Stunden gelöscht oder gesperrt werden.
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Kampf dem Hass im Netz

Das neue Gesetz gegen Hass im Netz zwingt Betreiber von Social-Media-Plattformen in Österreich dazu, rechtswidrige Inhalte innerhalb kurzer Zeit zu löschen.

Bürgermeistern und Gemeindemandataren schlägt – vor allem seit Beginn der Corona-Krise – oft blinder Hass entgegen, wenn sie ihrer Tätigkeit nachgehen. Gut die Hälfte der Beschimpfungen und Verleumdungen kommt mittlerweile aus dem Internet. Mit dem neuen „Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz“, soll es nun leichter werden, dagegen anzukämpfen.

Leichte Löschung von Postings möglich

Seit 1. April müssen große Kommunikationsplattformen wie Facebook oder Instagram einfache Wege zur Löschung rechtswidriger Inhalte anbieten. Mit einem Formblatt – zu finden auf der Website des Justizministeriums – können von Hasspostings Betroffene die Ausforschung des Täters durch ein Gericht initiieren. Wenn der Vorwurf schlüssig ist, muss das Gericht keine mündliche Verhandlung durchführen und auch nicht die Gegenseite anhören, um die Unterlassung vorzuschreiben. So kann die Löschung binnen weniger Tage erreicht werden.

Beschwerden gegen rechtswidrige Inhalte

Außerdem müssen große Kommunikationsplattformen ihren Usern Beschwerden gegen rechtswidrige Inhalte erleichtern: So muss etwa ein deutschsprachiger Beauftragter eingesetzt werden, und es muss ein leicht zugängliches Verfahren geben.

Sind gemeldete Inhalte offensichtlich rechtswidrig, müssen sie binnen 24 Stunden gelöscht oder gesperrt werden. Ist eine Prüfung nötig, darf diese nicht länger als sieben Tage dauern.

Das neue Gesetz bringt erstmals die Möglichkeit für Private, von Internet-Access-Providern eine Auskunft darüber zu erzwingen, wem eine bestimmte IP-Adresse zuzurechnen ist. Behauptet jemand, Opfer einer üblen Nachrede oder Beleidigung geworden zu sein, kann er beim Strafgericht eine Anordnung gegen den zuständigen Provider erwirken, dass dieser Name und Anschrift des vermeintlichen Täters preisgibt.

Ist man mit dem Vorgehen einer Plattform nicht zufrieden, kann man die dem Bundeskanzleramt unterstellte Regulierungsbehörde KommAustria einschalten. Diese kann bei wiederholten Verstößen bis zu zehn Millionen Euro Strafe verhängen.

Auch Gemeinden können gegen Postings vorgehen

Auch Arbeitgeber können Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin von Hasspostings betroffen ist. Auch Gemeinden können für ihre Mitarbeiter, Funktionäre und Organe dieses Aktivlegitimation des Arbeitgebers wahrnehmen. Das heißt, wenn beispielsweise ein Bürgermeister oder ein Gemeinderat Hass im Netz ausgesetzt ist, kann die Gemeinde für diesen gegen die Täter vorgehen.

Gesetz gilt nicht für alle

Die neuen Vorschriften gelten für in- und ausländische Kommunikationsplattformen, die mehr als 100.000 Nutzer oder einen Umsatz in Österreich von mehr als 500.000 Euro haben und gewinnorientiert arbeiten – aber es gibt auch eine Reihe von Ausnahmen: So etwa für Online-Enzyklopädien wie Wikipedia, die Kommentarspalten von Medienwebsites und Handelsplattformen wie willhaben.

Die bei Rechtsextremen, Antisemiten, Corona-Leugnern und Verschwörungserzählern beliebten Telegram-Channels fallen ebenso nicht darunter, da Telegram nicht die gesetzlich erforderlichen Bedingungen, wie 500.000 Euro Umsatz, erfüllt. Zudem wird Telegram nicht als Plattform eingestuft, sondern als Messenger.