Gemeinden haben bei der Durchführung von Vergabeverfahren vorbeugend und aktiv Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von sogenannten Interessenkonflikten zu ergreifen.
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Interessenkonflikte bei der Auftragsvergabe

17. Januar 2020
Mit dem Bundesvergabegesetz (BVergG) 2018 wurde eine neue Regelung zur Vermeidung von Interessenkonflikten ins Vergaberecht aufgenommen (§ 26 BVergG). Diese Bestimmung richtet sich primär an jene Personen (z. B. Amtsleiter, Gemeindesekretär), die mit der Durchführung und Abwicklung eines Vergabeverfahrens betraut sind bzw. auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen liegt ein Interessenkonflikt jedenfalls dann vor, wenn

  • der Anschein (!) besteht, dass
  • die Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit

der verfahrensbeteiligten Personen beeinträchtigt sein könnte. Insbesondere wenn die verfahrensbeteiligten Personen direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, geht man davon aus, dass deren Unparteilichkeit und Unabhängigkeit beeinträchtigt ist. Diese Bestimmung ist somit sehr weit und umfassend zu sehen.

Gemeinden (generell alle öffentlichen Auftraggeber) haben bei der Durchführung von Vergabeverfahren vorbeugend und aktiv Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von sogenannten Interessenkonflikten zu ergreifen und entsprechende (Kontroll-)Mechanismen bereit zu halten. Dies soll einen transparenten und unverfälschten Wettbewerb sowie die Gleichbehandlung aller Unternehmer im Vergabeverfahren gewährleisten.

Infos

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